Kohlen
Die für die Kohlenbewirtschaftung notwendig gewordenen zwangswirtschaftlichen Maßnahmen stützten sich auf die 2. Durchführungsverordnung der Verordnung zur vorläufigen Sicherstellung des lebenswichtigen Bedarfs des deutschen Volkes vom 27. 8. 1939. In dieser Verordnung war die Verteilung des in den Versorgungsbezirken vorhandenen und neu anfallenden Hausbrands auf die Verbraucher für einen Zeitraum von 4 Wochen geregelt. Die Belieferung mit Hausbrandkohlen und die Versorgung der industriellen Betriebe lenkte auf dem Wege über die Kohlensyndikate der Reichskohlenkommissar. Einzelanweisungen und Richtlinien der Reichsstelle für Kohle wurden laufend nach Bedarf herausgegeben. Bezirksweise waren Kohlenverteilungsstellen gebildet, die die Aufgabe hatten, den Verbrauch und den Absatz von Brennstoffen, die in dem zugewiesenen Bereich erzeugt wurden, zu überwachen und zu regeln. Die Landeswirtschaftsämter erhielten die Befugnis, für den Fall, daß die Kohlenzufuhr stockte und die Versorgung wichtiger Betriebe ihres Bezirks gefährdet war, die für den Bezirk anfallenden Kohlen zu beschlagnahmen und den gefährdeten kriegswichtigen Betrieben zuzuleiten.
Während für die Versorgung der Industrie und der gewerblichen Betriebe die Industrie- und Handelskammern weitgehendst bei der Ermittlung des Bedarfs und bei der Verteilung eingeschaltet waren, wurde die Regelung der Hausbrandversorgung den Wirtschaftsämtern für ihren Versorgungsbezirk zugewiesen. Zur Hausbrandversorgung gehörte aber nicht nur die Versorgung der Privathaushaltungen mit Kohlen, sondern auch die der Krankenanstalten, der Landwirtschaft und des Kleingewerbes.
Die Wirtschaftsämter hatten nach Einführung der Zwangsbewirtschaftung sofort den laufenden Bedarf für die nächsten 3 Monate zu ermitteln und für die Unterverteilung die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Verteilung der Kohle für Hausbrandzwecke erfolgte zunächst durch die Ausgabe von Kohlenkarten. Eine solche erhielt jeder Einwohner für 4 Wochen. Die Kohlenkarte sollte in der Hauptsache das Hamstern von Brennstoffen verhindern. Sie trug aber den Wohnverhältnissen nicht genügend Rechnung und berücksichtigte auch nicht die vom Verbraucher schon durchgeführte Bevorratung. Die Wirtschaftsämter hatten deshalb schon im Oktober 1939 Kundenlisten einzuführen, in denen der Bedarf der Haushaltungen für Ofenheizung und Kochzwecke sowie der Bedarf der kleingewerblichen Betriebe und der Landwirtschaft genau angegeben sein mußte. Sie lieferten den Wirtschaftsämtern mit einer für den Anfang ausreichenden Genauigkeit die notwendigen Unterlagen für den künftigen Hausbrandbedarf und die Hausbrandbevorratung. Je nach der Versorgungslage des Bezirks hatten die Wirtschaftsämter entsprechend den von der Reichsstelle „Kohle" gegebenen Richtlinien den Händlern bestimmte Mengen zur Auslieferung an die Verbraucher freizugeben.
Auf Grund der Anordnung Nr. 3 vom 21. 9. 1939 wurde die Versorgung der Haushaltungen, der Landwirtschaft und des Kleingewerbes mit Brennstoffen neu geregelt. Brennstoffe im Sinne dieser Anordnung waren
1. alle   einheimischen   und eingeführten Stein- und  Braunkohlen,   einschließlich   der   Glanz- und Pechkohlen,
2. die   aus   diesen Kohlen  hergestellten   festen Brennstoffe   wie   Steinkohlenbriketts,   Braunkohlenbriketts, Zechenkoks, Gaskoks, Schwelkoks usw.
3. brennbare, feste Abfallprodukte dieser Kohlen wie Kohlenschlamm, Kokslösche, Schlacke
und dergleichen.
Den Bestimmungen dieser Anordnung unterlagen
a) der gesamte Hausbrand; hierzu gehörte auch der Brennstoffbedarf der Behörden, der Betriebe des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes, der Ladengeschäfte, Schulen, Krankenhäuser und Heime,
b)der  gesamte  Brennstoffbedarf  der Landwirtschaft,
c)der    Brennstoffbedarf     derjenigen     gewerblichen Verbraucher, die nach der Anordnung 2 der Reichsstelle für Kohlen vom 21. 9. 1939 nicht besonders meldepflichtig waren.


Für jedes Hausbrandwirtschaftsjahr (1. 5. bis 30. 4.) setzte die Reichsstelle für Kohle nach Anhörung der Bezirkswirtschaftsämter für jeden Versorgungszeitraum die Höhe der Hausbrandjahresmenge fest. Die Wirtschaftsämter hatten die Verteilung der Brennstoffe an die Verbraucher nach den von der Reichsstelle erteilten Weisungen und Richtlinien zu regeln.
Obwohl durch die Besetzung der polnischen Kohlenreviere die Kohlenbasis für die deutsche Wirtschaft erheblich vergrößert wurde, mußte dennoch eine umfassende Bewirtschaftung der Kohle vorgenommen 'werden. Die Ausfälle in der Einfuhr und der Rückgang in der Förderung innerhalb der einheimischen Kohlenproduktion erforderten eine straffe Lenkung der zur Verfügung stehenden Kohlenmenge.

Die Zuweisung von Kohlen für gewerbliche Verbraucher erfolgte auf Grund laufender Bedarfsermittlungen. Zu diesem Zwecke wurde eine Meldepflicht für die gewerblichen Verbraucher eingeführt, die in dem Kohlen Wirtschaftsjahr 1938/39 monatlich mindestens 20 t Brennstoff verbraucht hatten. Die Meldungen, die auf amtlich vorgeschriebenen Vordrucken monatlich abzugeben waren, enthielten Angaben über Bestand, Verbrauch, Bedarf an Kohlen, Herkunft, Art und Sorte des benötigten Brennstoffes, Lieferer und Transportart.
 

Für die Hausbrandversorgung sah die Regelung im Gegensatz zur Regelung für die gewerblichen Verbraucher feste Kontingente vor. Die Wirtschaftsämter mußten über die Bezirkswirtschaftsämter der Reichsstelle für Kohle den Jahresbedarf der Versorgungsbezirke an Hausbrandbrennstoffen melden. Nach den vorliegenden Bedarfsmeldungen setzte die Reichsstelle für Kohle für jeden Versorgungsbezirk die Jahresmenge fest und übersandte dem Wirtschaftsamt über die Bezirkswirtschaftsämter Hausbrandlieferscheine. Diese lauteten über einen oder mehrere Eisenbahnwagenladungen und wurden von den Wirtschaftsämtern auf die Händler verteilt. Die Wirtschaftsämter berücksichtigten bei der Verteilung den Vorjahresumsatz der Händler. Die Kohlenkarten für Hausbrandverbraucher, die s. Zt. durch die vorläufige Regelung für die Zeit vom 26. 8. bis 25. 9. 1939 eingeführt worden waren, wurden nicht beibehalten. Die Verteilung wurde vielmehr wieder auf Grund der Kundenlisten vorgenommen. Da die Versorgungslage in Hausbrandbrennstoffen günstig war, konnte die weniger straffe Verteilungsregelung im Wege des Kundenlistensystems gestattet werden. Im übrigen überwachten die Wirtschaftsämter den Eingang von Hausbrandbrennstoffen in ihrem Bezirk und setzten die im Monat an den Verbraucher auszuliefernden Höchstmengen fest.

Es zeigt sich, daß der Gesamtjahresbedarf an Brennstoffen für 1940/41 um 35.344t höher war als im Jahre 1938/39. Diese Mehrmenge entfiel insbesondere, und zwar mit 36.915 t, auf Steinkohlen. Der Unterschied war darauf zurückzuführen, daß man 1938/39 eine schematische Punktverdoppelung vorgenommen hatte, die den tatsächlichen Verhältnissen nicht gerecht wurde. Es hatte sich nämlich herausgestellt, daß durch die Punktverdoppelung zahlreichen Verbrauchern Kohlen bewilligt worden waren, die sie später nicht abgenommen hatten. Einsparungen waren ferner zu verzeichnen bei der Braunkohle mit 1.663 t und bei Grudekoks mit 130 t.
Das Kohlenwirtschaftsjahr 1940/41 (1.4. 1940—31. 3.1941) stand wieder im Zeichen einer Neuordnung der Hausbrandbelieferung. Die Grundlage dafür war die Anordnung Nr. 5 der Reichsstelle für Kohle. Ihr Ziel war die Sicherstellung einer gleichmäßigen Belieferung des Handels und einer gerechten Bevorratung der Verbraucherschaft. Das neue System stellte sich wie folgt dar:
Der Verbraucher bestellte beim Händler au Beginn des neuen Kohlenwirtschaftsjahres den ihm zustehenden Bedarf an Brennstoffen. Hausbrandbrennstoffe durften aber nur geliefert und bezogen werden, wenn der Verbraucher in der Kundenliste eines Händlers eingetragen war. Folgende 3 Verbrauchergruppen verwendeten ein unterschiedliches Antragsformblatt für die Abgabe ihrer Bestellung:
1. Haushaltungen mit Einzelofenheizung (grüner Vordruck),
2. zentralbeheizte   Häuser,   Haushaltungen   mit Stockwerksheizungen   und   zentraler   Warmwasserversorgung  (weißer Vordruck),
3. Wehrmacht,   Behörden  und  Anstalten,   landwirtschaftliche und gewerbliche Betriebe
(orangefarbener Vordruck).
 

Verbraucher der Gruppe l durften ihren Antrag nur bei einem Händler stellen. Verbraucher der Gruppen 2 und 3 konnten Anträge bei mehreren Händlern stellen, wenn auf jeden Händler mindestens 40 t einer Brennstoffart entfielen. Dann waren aber auf jedem Antragsformblatt die Namen sämtlicher Händler und die bei diesen bestellten Mengen anzugeben. Der Händler hatte an Hand der Anträge für jede Verbrauchergruppe eine Kundenliste oder Kartei anzufertigen und fortlaufend zu führen. Bei den unter 2 und 3 genannten Verbrauchergruppen war die Bestellung für den Verbraucher insofern einfach, als er nur in Höhe des Bezuges im Kohlenwirtschaftsjahr 1938/39 bestellen durfte. Die unter l genannten Verbraucher konnten sich an Hand einer Aufstellung auf der Rückseite des Formulars, die die Zimmer- und Personenzahl des Haushaltes berücksichtigte, errechnen, wieviel Punkte ihnen zustanden. Außerdem war hier angegeben, welche Mengen an Stein- oder Braunkohlen - die Auswahl war anheimgestellt - auf einen Punkt entfielen, l Punkt war gleich einem Zentner Steinkohlen. Steinkohlen- und Braunkohlenbriketts standen im Verhältnis von l : l 1/4.

Zur Kontrolle der Einzelhändler war folgende Sicherung angeordnet: Der Einzelhändler mußte die Antragsformulare, die die Bestellungen seiner Kunden enthielten, im Original dem Wirtschaftsamt zuleiten. Dieses prüfte nach, ob die Anträge vom Verbraucher ordnungsgemäß ausgefüllt waren, und ob die Summen der eingegangenen Bestellungen mit den vom Händler an das Wirtschaftsamt gemeldeten Aufträgen übereinstimmten.
Jeder Verbraucher wurde für die Zeit bis zum 31. 3. 1941 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bevorratet:
Der Händler hatte die aus der Aufrechnung der Kundenlisten sich ergebende Jahresmenge sofort und in voller Höhe bei einem Vorlieferanten zu bestellen. Die Bestellung war in t aufzugeben und nur gültig, wenn sie vom Wirtschaftsamt nachgeprüft und abgestempelt war. Die Verbraucher wurden durch amtliche Bekanntmachung der Wirtschaftsämter davon in Kenntnis gesetzt, wieviel Brennstoffmengen ihnen zustanden.
Für das Kohlenwirtschaftsjahr 1941/42 wurde auf Grund der gewonnenen Erfahrungen folgende Versorgungsregelung im Bereiche des Wirtschaftsamtes Bochum angeordnet:
Jeder Verbraucher sollte die gleiche Brennstoffmenge erhalten, die er im Hausbrandwirtschaftsjahr 1940/41 bezogen hatte. Wenn ein Notstand vorlag und diese Menge - nicht ausreichte, so konnte eine zusätzliche Menge von 10 Ztr. gewährt werden. Die Regelung galt für alle Verbrauchergruppen. Die neue Anordnung verfolgte den Zweck, den durch die allgemeine Witterungslage besonders benötigten Verbrauch sicherzustellen. Das Wirtschaftsamt mußte aber andererseits den Kohlenhandel anweisen, nur die Menge auszuliefern, die dem notwendigen Bedarf innerhalb des bis zum 31. 3. 1942 laufenden Kohlenwirtschaftsjahres entsprach. Eine Bevorratung für das am 1.4.1942 beginnende neue Hausbrandwirtschaftsjahr wurde verboten.
 

An die Behördendienststellen und Schulen durften gleichfalls grundsätzlich nur die festgesetzten Mengen ausgeliefert werden. Eine Überschreitung wurde bis zu 20°/o in Einzelfällen genehmigt. Das Wirtschaftsamt wies den Kohlenhandel ausdrücklich darauf hin, daß auch durch diese Regelung die Kohlenversorgung weitgehendst in das Ermessen des Einzelhändlers gelegt sei. Es 'wurde die Erwartung ausgesprochen, daß die Zuteilung an die Verbraucher in gerechter Weise erfolgen würde. Händler, die unberechtigte Lieferungen durchführten, hatten mit Bestrafungen nach den kriegswirtschaftlichen Bestimmungen zu rechnen.

Im Kohlenwirtschaftsjähr 1941/42 wurden durch das Wirtschaftsamt über den Kohlenhandel folgende Mengen ausgeliefert:
Steinkohle, Koks, Braunkohle
1. an 50376 Haushaltungen mit Einzelofenheizung 94 332 t
2. an    l 969 Versorgungsberechte mit Zentralheizungen 12 228 t
3. an       567 Behörden und Anstalten 29 494 t
4. an       451 landwirtschaftliche Betriebe 4706 t
5. an    3 563 kleinere gewerbliche Betriebe 28647 t
6. an Wehrmachts- und Reichsarbeitsdienststellen 4 044 t

Im Deutschen Reichs- und Preußischen Staatsanzeiger wurde bereits im Dezember 1941 die Anordnung der Reichsstelle für Kohle über die Regelung der Kohlenversorgung im Kohlenwirtschaftsjahr 1942/43 bekanntgegeben. Das Wirtschaftsamt erließ dann bis zur endgültigen Versorgungsregelung für das laufende Hausbrandwirtschaftsjahr 1942/43 eine vorläufige Lieferanweisung.
Hiernach durften ausgeliefert werden an die Verbraucher der Gruppe l  = 20 Ztr.;
an die  übrigen, obengenannten Gruppen nur 50°/o der Menge, die vom Wirtschaftsamt im Hausbrandwirtschaftsjahr 1941/42 als Grundmenge festgesetzt worden war.
 

Zwecks Vermeidung besonderer Verwaltungsarbeit wurde hinsichtlich der Art der Versorgung im Kohlenwirtschaftsjahr 1942/43 grundsätzlich an der bisherigen Versorgungsregelung festgehalten. Wenn aber bisher die Kohlenversorgung für alle Gruppen ausreichend gewesen war, so zeigten sich im Kohlenwirtschaftsjahr 1942/43 erstmalig ernstere Schwierigkeiten in der Belieferung. Die Verbraucherschaft wurde deshalb auf eine äußerst sparsame Verwendung der Brennstoffe hingewiesen. Alle Verbraucher, unter ihnen auch Anstalten, Behörden und gewerbliche Betriebe, mußten in Zukunft mit einer geringeren Verbrauchsmenge auskommen. Den Haushaltsverbrauchern wurde eröffnet, daß sie sich im allgemeinen auf die Beheizung eines Raumes beschränken müßten, und daß die Raumbeheizung von Mitte April bis Mitte Oktober ganz einzustellen sei. Wer die für die Wintermonate berechneten Kohlen früher verbrauchte, durfte mit einer Rücksichtnahme im kommenden Winter nicht rechnen. Die Wirtschaftsämter wurden angewiesen, die Bewirtschaftung der Hausbrandkohle streng nach den erteilten Richtlinien auszurichten und vor allen Dingen ihr Augenmerk auf die Erfassung von Doppeleintragungen in den Kundenlisten der Händler zu richten. In Fällen, in denen mehrere Familien eine Hausgemeinschaft führten, durfte die Belieferung mit Hausbrand nur einmal erfolgen. Zusätzlich durften mit Hausbrand nur versorgt werden Familien mit Kleinkindern oder kinderreiche Familien wegen des vermehrten Wasch- und Badebedarfs. Gleiches galt für Haushalte, in denen sich werdende Mütter oder alte, kranke und gebrechliche Personen befanden.
 

Infolge der Kürzung der zugewiesenen Kohlenkontingente konnte das Wirtschaftsamt an alle Verbrauchergruppen für 1942/43 nur zuweisen:
für die Hausbrandversorgung insgesamt 91 124 t Steinkohle, Koks und Braunkohlenbriketts,
an die übrigen Verbrauchergruppen insgesamt 82237 t Steinkohle, Koks und Braunkohlenbriketts.
Ende des Kohlenwirtschaftsjahres 1942/43 machte das Wirtschaftsamt die Bevölkerung auf die angespannte Versorgungslage mit Kohlen und sonstigen Brennstoffen erneut aufmerksam. Es wies darauf hin, daß infolge der Kriegswirtschaft für Hausbrandzwecke nicht mehr die gleichen Mengen Kohle wie in früheren Jahren zur Verfügung ständen, und daß auch im kommenden Winter 1943/44 mit einer größeren Zuteilung nicht zu rechnen sei.
Auch in der Frage der Kohlenbewirtschaftung war es während des Krieges den zuständigen Stellen infolge der gleichmäßigen und verantwortlichen Arbeit der nachgeordneten Stellen möglich, die Versorgung wenigstens ohne Gefährdung durchzuführen. Eine ordnungsmäßige Versorgung war nach dem schwersten Bombenangriff auf Bochum am 4. 11. 1944 kaum mehr gegeben. Abgesehen hiervon darf aber festgestellt werden, daß während des Krieges bis zum Zusammenbruch die Brennstoffversorgung einheitlich geregelt und nach den gegebenen Richtlinien auch ausreichend durchgeführt werden konnte.
Nach dem Zusammenbruch und mit dem Einmarsch der Besatzungstruppen änderte sich die Lage völlig. Das Wirtschaftsamt bemühte sich zunächst selbständig unter Mitwirkung der Bochumer Zechen, die Versorgung mit Brennstoffen, besonders für Krankenanstalten, Bäckereien und sonstige lebenswichtige Betriebe, sicherzustellen. Aber auch die Hausbrandversorgung für Kochzwecke mußte unter allen Umständen geklärt werden. Die Besatzungsbehörden in Bochum teilten durch einen britischen Offizier Mitte Mai 1945 mit, daß nach einer Besprechung mit der Rhein-Ruhr-Kohlenkommission diese über die Kohlen, die auf den Schachtanlagen bereits gefördert seien, verfüge. Der Bedarf an Kohlen sowohl für gewerbliche als auch für Privatzwecke mußte nunmehr vom Wirtschaftsamt monatlich bei dem zuständigen Offizier der Militärregierung angemeldet werden.

Die notwendigen Brennstoffmengen waren nach folgendem Schlüssel zu errechnen:
a) 40 kg bis Oktober 1945 und danach 75 kg bis 1. 5. 1946 pro Krankenhausbett monatlich,
b) 400 kg pro tausend Personen monatlich für Bäckereien,
c) l 000 kg pro tausend Personen monatlich für kleinere Ortsindustrien wie Molkereien, Schmieden usw.
d) 10 000 kg monatlich pro tausend Stadtbewohner  zum Kochen,   wenn  weder  Strom,   Gas noch Holz für diesen Zweck verfügbar war,
e) 400 kg pro tausend Stadtbewohner monatlich für Wäschereien.

Auf Grund der hiernach eingereichten Meldungen erhielt das Wirtschaftsamt für den Monat Juli eine Zuweisung von 9668 t Steinkohlen und 2688 t Braunkohlen.

Gegenüber einem angemeldeten Bedarf für August 1945 von 14945 t Steinkohlen und
7 000 t Braunkohlen betrug die Zuweisung nur l 230 t Steinkohlen und 180 t Braunkohlenbriketts.

Aus diesem Kontingent konnten nur die Ernährungsbetriebe und die Krankenhäuser befriedigt werden. Die übrigen Verbrauchergruppen — gewerbliche Betriebe mit weniger als 10 t Monatsbedarf, Landwirtschaft, insbesondere aber auch die Haushaltungen — mußten unberücksichtigt bleiben. Eine Belieferung dieser Gruppen war andererseits aber äußerst dringlich. Schließlich sagte die Militärregierung zu, die aus dem Juli- Kontingent von auswärtigen Empfängern infolge Transportbehinderungen nicht abgefahrenen Mengen für das Wirtschaftsamt Bochum freizugeben. Auch im September blieben die zugewiesenen Mengen sehr gering. Vom Wirtschaftsamt wurde kein Weg unversäumt gelassen, die Brennstoffversorgung zu sichern. Um die lebenswichtigen Betriebe für den Monat September zu versorgen, wurden bei der Militärregierung noch l 115 t Kohlen und 270 t Koks beantragt. Im Oktober 1945 wurden aber nur zugewiesen 56 t Kohlen und l 680 t Koks.
Die  Gesamtzuweisung   für   den Monat Dezember 1945 betrug nur 86 t Steinkohlen 382 t Koks 558 t Braunkohlen  insgesamt: l 026 t

Auf Grund dringlicher Vorstellungen bei der Militärregierung erhielt das Wirtschaftsamt eine Zuteilung von 500 t zugesagt, die aber nur in kleineren Mengen, und zwar höchstens zu je 20 bis 30 t, laufend von den Zechen abgeholt werden konnten.
Um die größte Not, besonders in der Hausbrandversorgung, zu steuern, gestattete die Militärregierung Anfang des Jahres 1946 die Errichtung von Schürfkohlenbetrieben im Wirtschaftsamtsbereich. Die Förderung durfte zunächst 3 t täglich je Betrieb, später 10 t nicht übersteigen. Die Erfassung und Verteilung der Kohle erfolgte durch das Wirtschaftsamt. Es wurden hieraus zusätzlich versorgt die Stellen der Kinderschulspeisung, politisch Geschädigte, Tbc-Kranke sowie sonstige bedürftige Personen, die vom Gesundheitsamt oder Wohlfahrtsamt namhaft gemacht wurden. Auch die Versorgung von Schwerbeschädigten konnte befriedigend erfolgen.

Seit Januar 1946 sind die Verbraucher in 5 Gruppen eingeteilt, und zwar gehören zur
Gruppe   l Haushaltungen mit Ofenheizung
Gruppe   2 zentral beheizte private Wohnhäuser    
Gruppe  3 Behörden und Anstalten
Gruppe  4 landwirtschaftliche Betriebe und Gärtnereien
Gruppe  5 Bäckereien, Metzgereien, Gaststätten mit Küchenbetrieben, Milchhändler, Ladengeschäfte und kleine Gewerbebetriebe.
 

Hieraus waren ca. 55 000 Haushaltungen zu versorgen. An sich betrug die Zahl der Haushaltungen zwar 93000, von ihnen waren aber rund 38000 Deputatkohlenempfänger, die deshalb aus der Versorgung des Wirtschaftsamts ausschieden. Es entfielen auf jede Familie für das Jahr 1946
ca.    5 Ztr. Feinkohle, 2  Ztr. Koksgrus,  3 Ztr. Schlammkohle,  0,5 Ztr. Steinkohle.

Für die Kohlenzuteilung im Jahre 1947 betrug: für die Hausbrandversorgung
10 000 t vollwertiger Brennstoffe und   17 000 t minderwertiger Brennstoffe.
Zu versorgen waren auch diesmal 55 000 Haushaltungen. Es wurden verteilt auf jeden Haushalt 3l/2 Ztr. vollwertiger Kohlen und 6      Ztr. minderwertiger Kohlen.
An öffentliche Bedarfsanstalten (Behörden, Schulen usw.) sowie Kleingewerbebetriebe und kleinere Ernährungs- und Landwirtschaftsbetriebe wurden zugeteilt:
7 752 t Kohle, 7 261 t Koks, 6250 t Briketts.
Stadtverwaltung und Stadtvertretung haben des öfteren auf die unhaltbaren Zustände in der Hausbrandversorgung sowohl bei der Militärregierung als auch bei der zuständigen Landesregierung hingewiesen. Die Schwierigkeiten, die das Wirtschaftsamt hinsichtlich der Kohlenversorgung in den letzten Jahren zu überwinden hatte, können nicht erschöpfend dargestellt werden. Jedenfalls bedurfte es des restlosen Einsatzes aller Dienstkräfte, um die Brennstoffversorgung wenigstens einigermaßen sicherzustellen.


Möbel
In den ersten Kriegsjahren hat der Einzelhandel Möbel aus seinen vorhandenen Beständen frei verkauft. Eine Auffrischung des Warenlagers war allerdings meist nur dann möglich, wenn es der persönlichen Initiative des Einzelhändlers gelang, Abschlüsse mit seinen Fabrikanten zu tätigen; das wurde naturgemäß von Jahr zu Jahr schwieriger. Dies veranlaßte den Einzelhändler, die nicht mehr voll greifbare Ware an solche Kunden zu verkaufen, die ihm besonders genehm waren. Wirklicher Bedarf wurde mithin nicht immer befriedigt. Als sich dieser Bedarf nach den ersten Fliegerangriffen steigerte, wurden etwa ab Sommer 1942 dem Wirtschaftsamt Bochum von dessen zuständigem Landeswirtschaftsamt laufend kleinere Kontingente zugeteilt, die sich durchschnittlich auf 5 Küchen, 6 Schlafzimmer und 30 Einzelbetten je Monat beliefen. Hierüber verfügte das Wirtschaftsamt in den als dringend anerkannten Fällen in der Weise, daß es Bedarfsscheine ausstellte, die vom Einzelhandel ausgelöst werden mußten. Damit setzte die erste - noch in etwa gelockerte - Zwangswirtschaft ein. Tische, Stühle und Kinderbetten waren von ihr zunächst noch ausgenommen.
Zu Anfang des Jahres 1943 wurde die Zwangswirtschaft für Möbel voll eingeführt. An die Stelle des Bedarfsscheines trat jetzt der Bezugschein. Die vom Landeswirtschaftsamt zugeteilten Kontingente hielten sich zunächst in etwa derselben Höhe wie bisher. Nach dem Einsetzen der Großangriffe auf Bochum im Mai 1943 gab es nach besonders begründeten Anträgen, die das Wirtschaftsamt an das Landeswirtschaftsamt stellte, zwar erhöhte Zuteilungen. Diese erfolgten aber niemals in einer solchen Höhe, daß der wirkliche Bedarf durch sie hätte gedeckt werden können. Aus den überwiesenen Kontingenten wurden außer den Fliegergeschädigten nach Möglichkeit auch Jungverheiratete, Kriegsversehrte und Rückkehrer befriedigt.
In der gleichen Zeit wurde auch die Art der Wiederbeschaffung neu geregelt; die bisher von jedem Einzelhändler selbst versuchte Lagerbevorratung wurde abgelöst durch eine Sammelbelieferung von zentraler Stelle aus. Der Einzelhändler hatte nunmehr die von ihm eingenommenen Bezugscheine an die Zentralstellen seiner Wirtschaftsgruppe einzureichen, die eine Punktwertung vornahm und für jeden Geschäftsbetrieb eine Punktkarte anlegte. Es wurden z. B. bewertet

Schlafzimmer mit 10 Punkten,
Küchen mit     6      Punkten
Kleiderschränke mit    4        Punkten
Küchenschränke mit     3      Punkten
Bettstellen mit  l Punkt.
Die Höhe des Punktguthabens bestimmte den Anteil des Einzelhändlers an der Sammelzuteilung. Die erste dieser Sammelzuteilungen erfolgte erst im September 1943, kurz bevor ein neues Bewirtschaftungssystem eingeführt wurde.
Diese neue Art der Absatzregelung trat mit Wirkung vom 1. 11. 1943 in Kraft. Die Wirtschaftsämter waren nun nicht mehr berechtigt, Bezugscheine selbst auszustellen und zu verteilen, vielmehr gab jetzt die zuständige Reichsstelle reichseinheitliche Bezugsmarken heraus. Diese wurden zusammen mit den Kontingenten vom Landeswirtschaftsamt überwiesen und von den Wirtschaftsämtern an die Antragsteller unter Anlegung eines strengen Maßstabes in jedem Einzelfall ausgehändigt.
 

Wegen der fast völligen Vernichtung der Unterlagen des Wirtschaftsamts bei dem Angriff vom 4.11.1944 können leider die dem Wirtschaftsamt in den Jahren 1943 und 1944 zugeteilten Kontingente nicht mehr angegeben werden. Aus den noch vorhandenen Unterlagen ergibt sich lediglich, was in der Zeit vom 1.11.1943 bis 31.12.1944 ausgegeben wurde:

Die behördliche Warenlenkung bis zum Einzelhandel fiel gegen Ende des Jahres 1944 ganz aus. Das Wirtschaftsamt sorgte dann im Zusammenhang mit dem Möbelhandel nach besten Kräften für die Heranschaffung von noch in den Fabriken befindlichen Möbeln. Es muß hier anerkannt werden, daß sich der Möbelhandel besonders in den ersten Monaten nach dem Zusammenbruch bestens bemüht hat, seine alten Geschäftsbeziehungen mit den Fabrikationswerkstätten im westfälischen und lippischen Erzeugungsgebiet auszunutzen. Seit dem Herbst des Jahres 1945 war es aber dem Möbelhandel nicht mehr möglich, seine Geschäfte im ordentlichen Verkehr zu tätigen. Lieferungsverträge wurden in den meisten Fällen nur noch im Wege des Austauschverfahrens durchgeführt. Nur noch auf diesem Wege gelang es dem Wirtschaftsamt, die bedürftigsten Verbraucher mit den allernotwendigsten Möbeln zu versorgen. Die Notlage in der Möbelversorgung verschärfte sich wie auf allen anderen Gebieten der Güterversorgung ins Unermeßliche, weil im Laufe der Jahre 1945 und 1946 viele tausende Familien, die in den vergangenen Jahren umquartiert worden waren, nach Bochum zurückkehrten.
Durch die Anordnung der Militärregierung vom 7.4.1946 wurden auch bei Möbeln sämtliche noch im Umlauf befindlichen Bezugsmarken und Bezugscheine für ungültig erklärt. Ab 1.5.1946 sollten dem Wirtschaftsamt zwar bestimmte monatliche Kontingente zugewiesen werden. Die Zuweisungen waren aber sehr unregelmäßig und völlig ungenügend.

Nach dem Zusammenbrach sollten in erster Linie die politisch Geschädigten und rassisch Verfolgten versorgt werden. Indessen war es dem Wirtschaftsamt nicht einmal möglich, auch nur diese Personengruppen aus den Bezugscheinzuteilungen und aus den Wareneingängen beim Einzelhandel vollauf zu befriedigen.
Büromöbel waren in den ersten Kriegsjahren ebenfalls frei verkäuflich, wurden aber etwa von derselben Zeit an zwangsbewirtschaftet, wo dies auch bei den übrigen Möbeln geschah.
Das Landeswirtschaftsamt überwies der Industrie- und Handelskammer Global- Kontingente, aus denen alle Antragsteller befriedigt werden mußten. Gegen
Ende des Krieges blieben diese Zuteilungen jedoch völlig aus, weil keine Büromöbel mehr hergestellt wurden. Das Wirtschaftsamt war an dieser Aktion nicht beteiligt.


Eiserne Haushaltwaren
Infolge des ständig ansteigenden Bedarfs der Rüstungsindustrie wurde der zur Deckung des Bedarfs an Haushaltgeräten bestimmte Anteil zwangsläufig immer kleiner. Dieser Umstand erforderte deshalb Anfang des Jahres 1943 eine straffe Bewirtschaftung aller von der Reichsstelle für technische Erzeugnisse benannten eisernen Haushaltgeräte. Die Bewirtschaftung erfolgte auch hier durch die Bindung der Abgabe dieser Waren an die vom Wirtschaftsamt ausgegebenen Bezugsberechtigungen.
Da aber die von der genannten Reichsstelle angekündigte Bewirtschaftung zunächst noch nicht voll in Kraft trat, erhielten die Wirtschaftsämter für die Zwischenzeit die Ermächtigung, die bei dem Einzelhandel noch lagernden Bestände zu erfassen, über diese Vorräte verfügte das Wirtschaftsamt durch Ausgabe von Bedarfsdeckungsscheinen an die Verbraucher.
 

Die Bezugscheinpflicht erstreckte sich vorerst auf folgende Geräte:
Eimer, Schüsseln, Eisenträger, Wannen, Kochtöpfe, Waschtöpfe, Bratpfannen, Wasserkessel.
 

Am 1. 12. 1943 trat an die Stelle des bisher von den Wirtschaftsämtern ausgestellten, auf den Namen des Empfängers lautenden Bedarfsdeckungsscheins die schon vorher verheißene Bezugsmarke, auf der der Gegenstand des bezugscheinpflichtigen Erzeugnisses aufgedruckt war (RTE-Schein). Die Bewirtschaftung erstreckte sich nunmehr auf grundsätzlich alle eisernen Haushaltwaren einschließlich der Öfen und Herde.
Zwischendurch sei bemerkt, daß die Industrie und der Handel als eigene Kontingentsträger galten und deshalb auch von ihren Wirtschaftsgruppen eine ihnen besonders zugewiesene bestimmte Menge von Eisenbezugsrechten erhielten. Hatten sie Bedarf an eisernen Haushaltwaren, so tauschten sie Eisenscheine nach einem bestimmten Verhältnis (z. B. l Eimer = 3 kg Eisenscheine) beim Wirtschaftsamt gegen Bezugschecks ein, mit denen sie dann den gewünschten Einkauf tätigen konnten. Die Eisenscheine verrechnete das Wirtschaftsamt sodann mit dem Landeswirtschaftsamt.
Die Bezugsmarke für den Normalverbraucher bestand aus zwei Teilen, und zwar aus einem Einkaufs- und einem Bestellabschnitt. Der letztere sollte dem Verbraucher die Möglichkeit geben, die Ware in den Fällen, in denen sie der Handel nicht auf Lager hatte, zur Lieferung für einen späteren Termin zu bestellen. Die Zuteilung der Bezugsmarken erfolgte quartalsmäßig durch die Reichsstelle für technische Erzeugnisse. Die Höhe des Bezugscheinkontingents richtete sich nach dem Umfang der Produktion. Den Wirtschaftsämtern wurde aber schon bei Einführung der Bezugscheinpflicht empfohlen, je Monat höchstens ein Drittel der ihnen zugewiesenen Quartalskontingente auszugeben und bei Beginn der Ausgabe besonders vorsichtig zu verfahren.
 

Die Herstellung von Elektrokochtöpfen und Bratpfannen wurde ganz verboten; sie konnten vom Handel nur noch bezogen werden, soweit der Vorrat reichte.
Es erwies sich recht bald, daß die immer weniger anfallenden Haushaltgeräte grundsätzlich nur noch an Fliegergeschädigte abgegeben werden konnten. Die Bevölkerung wurde über die Notlage laufend vom Wirtschaftsamt aufgeklärt. Der Bedarf an Öfen, Herden, Ofenrohren und sonstigen Haushaltsgegenständen war nach dem Angriff vom 4. 11. 1944 außerordentlich gestiegen. Aus den Beständen des Handels konnten nur die allerdringendsten Notfälle befriedigt werden. Bedauerlicherweise können infolge der Vernichtung aller Unterlagen auch über die verausgabten Mengen an Öfen und sonstigen Haushaltwaren in der Zeit von Mai 1943 bis Ende 1944 keine Einzelheiten berichtet werden.
 

Ab Ende 1944 blieb die Warenzuteilung bis zur Besetzung der Stadt durch die zuständigen Reichsstellen völlig aus. Über die vorhandenen Bestände verfügte das Wirtschaftsamt an Stelle von RTE-Marken wiederum durch die Ausgabe von Bedarfsdeckungsscheinen.
Ende 1945 wurden durch Vermittlung der Militärregierung dem Wirtschaftsamt rd. 1.500 kanadische Öfen zugewiesen. Die Bevölkerung nahm diese Öfen ungern an, weil sie sich nur für Holzfeuerung eigneten. Das Wirtschaftsamt beauftragte deshalb mehrere Bochumer Firmen, die Öfen so umzubauen, daß eine Beheizung mit Kohlen möglich wurde. Im Laufe des Jahres 1946 wurden weitere 2 000 Stück zugewiesen. Weitere Zuteilungen mußte das Wirtschaftsamt allerdings ablehnen, weil die Bevölkerung die Öfen infolge ihres zu hohen Preises und wegen ihrer Unzweckmäßigkeit nicht kaufen wollte.



Seife
Sofort nach Beginn des Krieges wurden Seifen-und Waschmittel in die Bewirtschaftung einbezogen. Die Versorgung der Bevölkerung wurde durch Ausgabe von Seifenkarten für alle Normalverbraucher geiegelt. Die zugeteilten Mengen betrugen fast während des ganzen Krieges
monatlich l Normalpaket Waschpulver l Stück Einheitsseife
l Stück Rasierseife für männliche Personen über 17 Jahre, seit Oktober 1944 über 18 Jahre, für einen Zeitraum von vier Versorgungsperioden.
Ab Oktober 1946 wurde die Seifenversorgung neu geregelt. Es wurden nunmehr 5 verschiedene Seifenkarten für Normalverbraucher ausgegeben,

und zwar
lMännerkarte,
lFrauenkarte,
lJugendlichenkarte,
lKleinkinderkarte,
lKleinstkinderkarte.
Durch diese Neuordnung fielen die bisher für Klein- und Kleinstkinder ausgegebenen besonderen Zusatzseifenkarten fort.
Zusatzseifenkarten   erhielten  neben   den  Klein-und Kleinstkindern auch noch Ärzte, Zahnärzte,
Krankenpflegepersonal, Hebammen,
Amputierte und einige andere Personengruppen.
An Zusatzseifen und Waschmitteln wurden ausgegeben
monatlich l Stück Feinseife und 500 g Waschpulver für Kinder bis zu 3 Jahren. Kinder von 3 bis 6 Jahren erhielten zusätzlich 500 g Waschpulver. Ärzte usw. erhielten an Zusatzmengen
l  Stück Feinseife und 500 g Waschpulver, Krankenpflegepersonal ebenfalls
l  Stück Feinseife und 200 g Waschpulver.
An Amputierte, Kranke und ähnliche Personen wurden zusätzlich zugeteilt
l Stück Feinseife und 500 g Waschpulver.
 

Besondere Bezugscheine wurden ausgegeben an Krankenanstalten zur Reinigung der Bett- und Küchenwäsche; ferner an Apotheken, Friseurbetriebe, Bäckereien, Fleischereien, Molkereien und Schulen zur Durchführung des Wasch- und Kochunterrichts.
Zusätzliche Seife und Waschmittel erhielten außerdem Betriebe zur Versorgung von Arbeitern, die bei Ausübung ihrer Tätigkeit in starkem Maße der Verschmutzung ausgesetzt waren. Der mit sogenannten Verschmutzungszulagen zu versorgende Personenkreis war nach besonderen Richtlinien in 7 Gruppen eingeteilt. Es erhielten die
Gruppe l für je  2 Versorgungsperioden l   Stück  Einheitsseife,
Gruppe        2 für den gleichen Zeitraum l  Stück Einheitsseife und l  Normalpaket Waschpulver,
Gruppe     3 für jede Versorgungsperiode
l  Stück Einheitsseife und  l Normalpaket Waschpulver,
den  Gruppen 4 bis 7 wurden an Stelle von Einheitsseife l bis 3 Stück Kernseife für jede Versorgungsperiode zugeteilt. Daneben erhielten sie auch zusätzlich l Normalpaket Waschpulver.

Die sogenannten Zusatzwaschmittel unterlagen bis 1943 nicht der Bewirtschaftung. Infolge der immer stärker eintretenden Verknappung von Waschmitteln wurden auch die Zusatzmittel bezugscheinpflichtig.
Die vom Wirtschaftsministerium festgesetzten Bezugsmengen für Seifen- und Waschmittel waren Höchstsätze. Darüber hinaus durften keine Bezugscheine ausgegeben werden. Sämtliche Seifen- und Waschmittel wurden aus Fettrohstoffen hergestellt, die nur aus Übersee bezogen werden konnten und zum größten Teil an anderen Stellen der Kriegswirtschaft eingesetzt werden mußten.
Der Bezug von Seifen- und Waschmitteln durch den Handel erfolgte in Form von Sammelbezugscheinen, die vom Wirtschaftsamt ausgestellt wurden.
Die bei Kriegsausbruch eingeführte Seifen- und Waschmittelbewirtschaftung hat sich bis heute nur unwesentlich geändert. Während des Krieges sind bis zum Zusammenbruch keinerlei Schwierigkeiten in der gesetzlich geregelten Seifenversorgung entstanden. Eine Verknappung trat während des Jahres 1946 ein. In Bochum war es aber infolge stärksten Einsatzes des Groß- und Einzelhandels immer noch möglich, die Bevölkerung mit den ihr zustehenden Mengen zu beliefern.


Petroleum
Schon zu Beginn des Krieges wurde das Wirtschaftsamt mit der Ausgabe von Petroleum-Bezugscheinen beauftragt. Die zur Verteilung kommenden Mengen teilte zunächst das Landeswirtschaftsamt, später das Wirtschaftsministerium über das Bezirkswirtschaftsamt zu. Auch die Ausgabe von technischem Benzin erfolgte in derselben Weise. Petroleumbezugsausweise wurden an solche Haushaltungen ausgegeben, die in ihrer Wohnung keine andere Beleuchtungs-, Koch- oder Heizmöglichkeit hatten. Die für jeden Monat zur Ausgabe kommenden Mengen wurden vom Wirtschaftsamt aufgerufen. Der Wiederbezug von Petroleum des Einzelhändlers erfolgte durch Händlerschein.


Zündhölzer
Die Zündhölzerbewirtschaftung wurde erst Ende des Jahres 1946 eingeführt. Die Ausgabe von Zündhölzern erfolgte auf besondere Abschnitte der Seifenkarte. Normalverbraucher erhielten je Versorgungsperiode
l Schachtel Zündhölzer.
Besondere Bedarfsträger erhielten auf Antrag Berechtigungsscheine.



Baustoffe
Im Jahre 1946 wurde das Wirtschaftsamt mit der Überwachung und Erfassung von Baustoffen im Stadtkreis Bochum beauftragt. In Überwachung standen bis März 1948  24 Fertigungsbetriebe für Zementwaren, 5 Sand- und Kiesgruben und 3 Betriebe für Dachpappenherstellung. Die Dachpappenbetriebe wurden Ende des Jahres  1946 aus   der   Kontrolle   des Wirtschaftsamts herausgenommen. In 12 Betrieben wurden lediglich Dach- und Firstziegel,   in der Hauptsache aus Zement,  hergestellt.  Im September   1947  wurde  dem Wirtschaftsamt auch   die Kontrolle   des   Baustoffhandels übertragen.   Der größte Teil der Fertigungen war für den Bergarbeiterwohnungsbau bestimmt,  über den Rest der Produktion verfügte das Baulenkungsamt. Von der gesamten Produktion verblieben im Stadtkreis rund 75°/o.




Tabakwaren
Die reichseinheitliche Regelung des Tabakwarenverkaufs erfolgte durch die Anordnung des Reichswirtschaftsministers vom 7. 1. 1942, geändert durch die Verordnung vom 11. 6. 1942. Danach hatten die Wirtschaftsämter an die Letztverbraucher Raucherkontrollkarten auszugeben. Die erste Kontrollkarte hatte eine Gültigkeit bis zum 31. 6. 1942 und erhielt Tagesabschnitte.
Kontrollkarten erhielten
a) männliche Personen, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet hatten (Kontrollkarte M) einschließlich Ersatzheer  und Angehörige  des Feldheeres im Heimatgebiet;
b) weibliche  Personen,   sofern   sie  das  25.  Lebensjahr vollendet hatten  (Kontrollkarte F);
c) ausländische Arbeiter und Arbeiterinnen, soweit   sie in geschlossenen Lägern   untergebracht waren (Kontrollkarte M und F), polnische  Arbeiter   (später  auch russische)   erhielten die halbe Raucherkarte (Kontrollkarte P);   polnische   und   russische   Arbeiterinnen waren von dem Bezüge ausgeschlossen.
 

Kontrollausweise erhielten
a) Fronturlauber der Wehrmacht und Kommandierte von Fronttruppenteilen;
b) Personen,  die sich vorübergehend im Deutschen Reichsgebiet aufhielten.
Ausgabemengen
Mindestmenge
Zigaretten 3 Stück auf   l Abschnitt
Zigarren 2    Stück auf     3 Abschnitte
Zigarillos oder Stumpen     4    Stück auf   3        Abschnitte
Krüllschnitt 100 g auf     10 Abschnitte
Grobschnitt 100 g auf     10 Abschnitte
Feinschnitt 50 g auf   10     Abschnitte
Kautabak l Rolle  auf      3 Abschnitte
Schnupftabak 10 g auf        l  Abschnitt
Höchstmenge
Zigaretten 6 Stück auf   l Abschnitt
Zigarren l Stück auf   l  Abschnitt
Zigarillos oder Stümper      2   Stück auf   l       Abschnitt


Krüllschnitt 100 g„7 Abschnitte
Grobschnitt 100g,,     7
Feinschnitt 50 g,,7
Kautabak l Rolle„     2
Schnupftabak 15g,,     l Abschnitt.
Später erfolgte dann die Ausgabe der Kontrollkarte mit Doppelabschnitten. Die Abgabesätze blieben im großen und ganzen dieselben. Ab 26. 7. 1943 betrugen die Abgabesätze
Zigaretten =                6 Stück auf l Doppelabschnitt
Zigarren bis 6 Pfg.  = 12      „,,   5 Doppelabschnitte
von 7— 12Pfg.   =      9      „„    5
über 12 Pfg.        =      6      „„   5
Rauchtabak        =50 g             ,,7  ,,
Kautabak          =  l Rolle     ,,   l Doppelabschnitt
Schnupftabak     =   50 g,     ,   4 Doppelabschnitte


Zusatzkarten
In fliegergeschädigten Städten erhielten die Bezugsberechtigten eine Zusatzraucherkarte mit Tagesabschnitten. Die Sätze betrugen zuerst 50 Zigaretten für die Versorgungsperiode. Später wurde die Zusatzmenge auf 40 Zigaretten herabgesetzt. Ende des Jahres 1944 kamen alle Zusatzraucherkarten in Fortfall.
Von der 68. Lebensmittelkartenzuteilungsperiode ab (16. 10. 1945) erstreckte sich die Laufzeit der ausgegebenen Karten auf jeweils 4 Zuteilungsperioden = 16 Wochen.
Schon im Januar 1945 waren durch die Kriegsverhältnisse Umstände eingetreten, die eine Versorgungsregelung durch die Reichsstelle nicht mehr zuließen. Die Wirtschaftsämter der Stadt Bochum und der benachbarten Stadt- und Landkreise halfen sich deshalb selbst und erließen am 31. 1. 1945 eine Bekanntmachung, in der sie die Verkaufsmengen festsetzten. Die Belieferung ging im Jahre 1945 indessen mehr und mehr zurück.
 

Im Dezember 1945 konnten die männlichen Raucherkarteninhaber mit 5 Zigaretten und 50 g Rauchtabak beliefert werden. Der Bochumer Tabakwarenhandel erhielt für diese Zuteilung für den Bereich des Wirtschaftsamts Bochum
für 18000 Berechtigte je 50 g Tabak  900 kg
für 57000 Berechtigte je    5 Zigaretten  = 285 000 Stück.
 

Die Belieferung der Verkaufsstellen des Groß- und Einzelhandels regelte sich nach einem Kontingentsystem. Als Grundlage für die Zuweisung von Kontingenten für die Stadt- und Landkreise waren die Tabakwarenmengen angenommen, die der Groß- und Einzelhandel im Jahre 1938 bezogen hatte. Die Kontingente waren aber niemals höher als 40°/o der 1938 verkauften Warenmengen.
Anfang des Jahres 1946 wurde für die gesamte Täbakwarenbewirtschaftung das Wiederbezugsmarkenverfahren eingeführt. Gleichzeitig wurden für Männer über 18 und für Frauen über 25 Jahre neue Raucherkarten ausgegeben.
Die Ausgabe der Raucherkarten erfolgte zunächst für eine Lebensmittelversorgungsperiode und später für einen Monat.
Tabakwareneinzelhandel und -großhandel konnte nach Einführung der Vollbewirtschaftung Tabakwaren nur gegen Wiederbezugsmarken einkaufen. Obgleich die Tabakwarenverkaufsstellen schon seit 1943 verpflichtet waren, die vereinnahmten Raucherkartenabschnitte beim Wirtschaftsamt abzuliefern, stellte sich doch erst nach Einführung der Vollbewirtschaftung heraus, daß der Handel einen erheblichen Teil seiner Waren ohne Raucherkartenabschnitte verkauft oder für andere Zwecke verbraucht hatte. Durch scharfe Kontrollen des Wirtschaftsamtes bei dem gesamten Tabakwarenhandel einschließlich aller mit Tabakwaren handelnden Geschäfte wurde erreicht, daß nunmehr jeder Letztverbraucher die vorgesehenen Höchstmengen an Tabakwaren beziehen konnte.
Die ab Februar 1946 für eine Versorgungsperiode ausgegebene Raucherkarte erhielt
4 Abschnitte auf der M-Karte und 2 Abschnitte auf der F-Karte.
Die Belieferungsmengen betrugen je Punkt 10 Zigaretten. Für die Versorgungsperiode der zweiten Hälfte des Jahres 1946 wurden infolge der Verknappung der Tabakwaren Raucherkarten für sechs Wochen mit denselben Abschnitten und Belieferungssätzen wie vorher für 4 Wochen ausgegeben. Seit Mitte des Jahres 1947 gelten die Raucherkarten wiederum für einen Monat mit gleichen Sätzen.
Die Monatsmengen an Zigaretten (an anderen Tabakwaren in entsprechender Höhe) betrugen vom
9.   3. 1942 — 30.   9. 1942=120 Stück
1.10.1942 — 25.   7.1943=180      „
26.   7.1943—10.   1.1944=150      „
11.   1.1944 — 24.   6.1944=146
25.   6.1944—16.   7.1944=132      „
17.   7.1944 — 20.   8.1944=120
21.   8.1944—15.10.1944=80
16.10.1944 — 29.   4.1945=60
30.   4.1945 — 31.   5.1945=keine
1.   6.1945 — 30.   9. 1945=23      „
1.12.1945 — 26.   5.1946=40
seit 27. 5. 1946=262/s Stück.
 

Quelle: Verwaltungsbericht der Stadt Bochum, 1938 - 1948, Papierwerk Bochum , Seite 72 - 82


 

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