Siemens & Halske eröffnete 1894/95 drei Straßenbahnlinien in Bochum und Gelsenkirchen.  1894 Bochum - Herne mit 6,88 km , 1895 Gelsenkirchen - Bismarck mit 3,44 km Länge und im Dezember 1895 von Schalke - Gelsenkirchen - Wattenscheid bis zur Zeche Holland

Am 13. Januar 1896 wird die Bochum- Gelsenkirchener Straßenbahnen Aktiengesellschaft gegründet.  Die rasante Entwicklung der Stadt Bochum  in der Zeit der Industrialisierung wäre um die Jahrhundertwende an ihren Grenzen angelangt ohne die BoGeStra AG
Es fanden in den folgenden Jahren mehrere Veränderungen durch Streckenabgaben und Käufe statt.

Die BOGESTRA war ein nationalsozialistischen Musterbetrieb,  was u.a. bedeutete, dass für Mitarbeiter und Fahrgäste  genügend Luftschutzplätze im Bereich der einzelnen Linien  vorhanden waren. Wo diese fehlten wurden Sonderbauwerke geschaffen oder es fanden Beteiligungen statt. Zudem waren die Straßenbahnen  in der Zeit der Luftschutzbaumaßnahmen eine gute Möglichkeit, mit Materialanhängern die nötigen Baustoffe zu transportieren, zumal  Benzin und Öl kontingentiert waren. Die vorhandenen Strecken waren bei vielen Bunkerbauten manchmal ein wesentlicher Grund bei der Planung der Lage von Hoch - und Tiefbunkern, wie auch der Deckungsgräben. .  

Kurz vor  Ende des 2. Weltkrieges, so um 1944 wurde  fast der gesamte Betrieb zerstört .
 

Interessantes aus der Kriegszeit

 

 

Anordnungen über das Verhalten der Fahrgäste
bei Benutzung der Fahrzeuge, Wartehallen, Bahnanlagen und anderer Betriebseinrichtungen.
Für das Verhalten der Fahrgäste bei Benutzung der Fahrzeuge, Wartehallen. Bahnanlagen und anderer Betriebseinrichtungen treten die nachstehenden Anordnungen in Kraft:
1) Die Fahrgäste haben sich bei Benutzung der Fahrzeuge, Wartehallen, Bahnanlagen und anderer Betriebseinrichtungen so zu verhalten, wie es die
Sicherheit und Ordnung des Betriebes und die Rücksicht auf andere gebieten.
2) Den allgemeinen Anordnungen der Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
und den von ihnen genehmigten Anordnungen des Unternehmers ist Folge zu leisten. Das gleiche gilt für die zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung des Betriebes ergehenden Anordnungen der Betriebsbediensteten.
Wer diesen Anordnungen nicht nachkommt, hat das Fahrzeug, die Wartehalle, die Bahnanlagen oder andere Betriebseinrichtungen zu verlassen.
3) Mit dem Fahrer dürfen während des Fahrens keine Unterhaltungen geführt werden.
4) Die Außentüren oder Plattformverschlüsse der Fahrzeuge dürfen während des Fahrens nicht eigenmächtig geöffnet werden.
5) Die Trittbretter in Bewegung befindlicher Fahrzeuge dürfen nicht betreten werden.
6) Fahrgäste dürfen ein Fahrzeug, das als besetzt bezeichnet ist, nicht besteigen.
7) Die Fahrgäste dürfen nur auf der hierzu bestimmten Wagenseite ein- oder aussteigen.
Auf Stehplätzen hat sich jeder Fahrgast während der Fahrt einen festen Halt zu verschaffen.
8) In Personenfahrzeugen darf der freie Durchgang und der Zugang zu den Türen und Sicherheitseinrichtungen nicht durch Gepäckstücke oder andere Gegenstände beeinträchtigt werden.
9) Sitzplätze sind auf Ersuchen der Betriebsbediensteten für alte odergebrechliche Personen und für Fahrgäste mit kleinen Kindern freizugeben. Stehen, Knien und die Unterbringung von Tieren auf Sitzplätzen ist nicht gestattet.

10) Betriebseinrichtungen und Fahrzeuge dürfen nicht unbefugt betätigt und nicht beschädigt oder verunreinigt werden. Das Betreten des eigenen oder besonderen Bahnkörpers außerhalb der Übergänge ist untersagt.
11) Das Rauchen sowie das Mitbringen brennender Pfeifen, Zigarren oder Zigaretten ist nur in den Wagen oder Wagenteilen gestattet, die für Raucher freigegeben sind.
12) Von der Beförderung sind ausgeschlossen:
   a) Betrunkene und Personen mit ekelerregenden oder ansteckenden Krankheiten,
   b) explosionsfähige, leichtentzündliche, ätzende oder übelriechende Stoffe.
Schußbereite Waffen dürfen  nur von Personen  mitgeführt werden, die amtlich zur Führung einer Schußwaffe befugt sind. Tiere und Sachen dürfen nur befördert werden, soweit Platz vorhanden ist und wenn sie die Mitfahrenden oder die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährden.

13) Größere Hunde dürfen nur auf Plattformen vorn oder in der Mitte von Straßenbahnfahrzeugen, in Omnibussen mit Plattform nur auf dieser mitgenommen werden; kleinere Hunde und Führhunde der Blinden dürfen auch im Wageninnern mitgenommen werden. Eine Gefährdung der Fahrgäste darf dadurch in keinem Falle eintreten.
14) Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 36 der Straßenverkehrsordnung,
der lautet:

1) Personen, die öffentliche Verkehrsmittel benutzen wollen, haben diese auf den Gehwegen oder einer Haltestelleninsel oder, soweit Gehwege und Haltestelleninsel nicht vorhanden, am äußersten Rande der Fahrbahn zu erwarten.
2) Die Fahrgäste dürfen die öffentlichen Verkehrsmittel nur an den dazu bestimmten Haltestellen betreten und verlassen. Das Auf- und Abspringen während der Fahrt und das Hinauslehnen ist verboten.
3) Es ist untersagt, aus öffentlichen Verkehrsmitteln Gegenstände zu werfen oder herausragen zu lassen.

15) Fundsachen sind gemäß § 978 des Bürgerlichen Gesetzbuches dem Fahrpersonal abzugeben. Sofortige Rückgabe an den Verlierer ist zulässig, wenn über dessen Empfangsberechtigung kein Zweifel besteht.
16) Diese Anordnungen sind auf Grund des § 43 Absatz 2 der Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen vom 13.11. 1937 und dem § 25 Abs. 5 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr vom 13. 2.1939 erlassen und von der Genehmigungsbehörde genehmigt. Sie gelten ab 1. April 1942. Zuwiderhandlungen werden nach § 41 des Personenbeförderungsgesetzes (bezüglich Ziffer 14 nach § 49 der Straßenverkehrsordnung) mit Geldstrafe bis RM. 150,— oder Haft bestraft, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine schwerere Strafe verwirkt ist.

 

 

Benutzerdefinierte Suche
 

Bogestra

Zur Sitemap