Vierte Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz
(Vertriebsgenehmigung) in der Fassung vom 31. August 1943
 

§1
Vertriebsgenehmigungspflichtige Luftschutzgegenstände

(1)  Geräte oder Mittel für den Luftschutz, deren Vertrieb nach § 8 des Luftschutzgesetzes in der Fassung vom 31. August 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 506)    genehmigungspflichtig ist,   sind   diejenigen Geräte, Mittel, Einrichtungen und Verfahren, die nach der Verkehrsanschauung ausschließlich   oder   vorwiegend   für Luftschutzzwecke bestimmt sind oder die von der Reichsanstalt der Luftwaffe für Luftschutz für luftschutzwichtig erklärt werden (Luftschutzgegenstände).   Diese entscheidet  über  Zweifelsfälle. Sie kann auch den Vertrieb von Geräten, Mitteln,  Einrichtungen   und   Verfahren,   die  nach Satz l    Luftschutzgegenstände    sind,    für    genehmigungsfrei erklären.
(2)   Vertrieb im Sinne des Abs. l ist auch die kostenlose Abgabe und Verteilung.

§2
Werbung
(1)  Bei  der  Werbung  für  Luftschutzgegenstände, deren Vertrieb gemäß § 8 des Luftschutzgesetzes genehmigt worden ist, dürfen ohne besondere Genehmigung nur solche Bezeichnungen, Beschreibungen oder Anpreisungen der Gegenstände verwendet werden, die inhaltlich der erteilten Genehmigung einschließlich etwaiger Bedingungen und Auflagen entsprechen.

(2)  Jede Werbung für Luftschutzgegenstände, deren Vertrieb gemäß § 8 des Luftschutzgesetzes noch nicht genehmigt worden ist, bedarf der Zustimmung der Reichsanstalt der Luftwaffe für Luftschutz.

(3)  Bei der Werbung für Gegenstände, die nicht Luftschutzgegenstände sind, dürfen Bezeichnungen, Beschreibungen oder Anpreisungen, die auf eine ausschließliche oder vorwiegende Eignung für Luftschutzzwecke hinweisen, nicht verwendet werden. Hinweise darauf, daß die Gegenstände neben ihren sonstigen Verwendungszwecken auch für Luftschutzzwecke geeignet sind, sind zulässig; der Gebrauch derartiger Hinweise kann von der Reichsanstalt der Luftwaffe für Luftschutz untersagt oder von der Erfüllung von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden.

(4)  Die   Verbindung  der  Bezeichnung  eines nach § l nicht genehmigungspflichtigen Gegenstands mit den Worten Luftschutz-, Schutzraum- und ähnlichen Zusätzen bedarf der Zustimmung der Reichsanstalt der Luftwaffe für Luftschutz.

(5)  Für   Werbungen,   insbesondere   Druckschriften, die über eine Bezeichnung, Beschreibung oder Anpreisung des Gegenstands hinausgehen, gilt § 8 des Luftschutzgesetzes.

§3
Antrag und Genehmigung

(1)Anträge auf Genehmigung   zum Vertrieb von Luftschutzgegenständen im Inland und Ausland sind  an  die Reichsanstalt der Luftwaffe für Luftschutz zu richten. Diese entscheidet über die Genehmigung.

(2)Dem Antrag sind prüfungsfähige Unterlagen (Zeichnungen, Beschreibungen u. dgl.) beizufügen.   Die Genehmigung kann von dem Ergebnis einer Eignungsprüfung, vom Nachweis der geforderten  Eigenschaften  und  von  sonstigen Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Insbesondere kann die Vorlage von Mustern des Gegenstands und der verwendeten Werkstoffe gefordert werden. Muster und Unterlagen gehen auf Verlangen der Reichsanstalt der Luftwaffe für Luftschutz entschädigungslos in das Eigentum des Reichs über.

(3)Die Reichsanstalt der Luftwaffe für Luftschutz kann die zur Genehmigung erforderlichen Prüfungen selbst vornehmen oder andere Stellen damit beauftragen.  Die Kosten der Prüfung hat der Antragsteller zu tragen.


(4)Gleichzeitig mit dem Antrag auf Genehmigung ist eine Verwaltungsgebühr von 20 Reichsmark zu zahlen.

(5)In Ausnahmefällen kann die Reichsanstalt der Luftwaffe für Luftschutz die Kosten und die Verwaltungsgebühr ermäßigen oder erlassen.

§ 4
Widerruf
(i)Die Genehmigung wird widerruflich, unbeschadet der Rechte Dritter und nach freiem Ermessen erteilt. Der Widerruf ist zu begründen. Gegen den Widerruf ist binnen zwei Wochen die Beschwerde an den Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe zulässig.


(2) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen, insbesondere auch hinsichtlich der Art der Werbung, erteilt werden.

(3) Die Genehmigung erstreckt sich nur auf solche Gegenstände, die mit den zur Prüfung vorgelegten  und   geprüften  Unterlagen   völlig  übereinstimmen.


§5   
Genehmigungsempfänger
(1) Die Genehmigung wird in der Regel nur dem Hersteller erteilt.

(2) Dem Hersteller gleichzuachten ist, wer im Ausland hergestellte Luftschutzgegenstände in das Reichsgebiet einführt.


(3) Die Genehmigung ist nur mit Zustimmung der Reichsanstalt der Luftwaffe für Luftschutz übertragbar.
(4)  Für Luftschutzgegenstände, an die keine besonderen luftschutztechnischen Anforderungen zu stellen sind, kann die Reichsanstalt der Luftwaffe für Luftschutz allgemeine Vertriebsgenehmigungen erteilen.


§6
Bekanntmachung
Erteilung und Widerruf der Genehmigungen werden grundsätzlich im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger veröffentlicht. Das gleiche gilt für die von der Reichsanstalt der Luftwaffe für Luftschutz nach § l Abs. l abzugebenden Erklärungen über die Luftschutzwichtigkeit.


§ 7
Weitervertrieb
(1)  Ist die Vertriebsgenehmigung dem Hersteller erteilt, so ist jeder weitere Vertrieb ohne Genehmigung zulässig, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt wird.

(2)  Vor jedem Weitervertrieb muß sich der Vertreibende von dem Hersteller oder Verkäufer eine Abschrift des für den Gegenstand erteilten Genehmigungsbescheids aushändigen lassen und sich davon überzeugen,  daß  die  Gegenstände, deren Vertrieb er beabsichtigt, die in dem Genehmigungsbescheid vorgeschriebene Kennzeichnung tragen. Der Vertreibende ist dafür verantwortlich, daß  der Weitervertrieb  den  gesetzlichen Vorschriften und etwaigen in dem Genehmigungsbescheid niedergelegten Bedingungen und Auflagen der Reichsanstalt der Luftwaffe für Luftschutz entspricht.

(3)  Der Weitervertrieb kann von der Reichsanstalt der Luftwaffe für Luftschutz untersagt werden.


§ 8
Haftung
(1)Aus der Erteilung,  Versagung oder Zurücknahme der Genehmigung können Ansprüche gegen das Reich nicht hergeleitet werden.

(2)Die  Vorschriften über  die  Haftung des Reichs für seine Beamten bleiben unberührt.


§ 9 Übergangsbestimmung
(1)  Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung von anderen Stellen als der Reichsanstalt der Luftwaffe für Luftschutz erteilten Inlandsvertriebsgenehmigungen erlöschen mit Ablauf des 1. Mai 1938.
(2) Für einen erneuten Antrag auf Genehmigung werden Kosten und Gebühren nicht erhoben.


§10
Strafvorschriften
(1)  Bei Zuwiderhandlungen gegen die  Vorschriften dieser Verordnung können die Gegenstände, auf die sich  die Zuwiderhandlung bezieht, eingezogen werden, auch wenn sie dem Täter oder einem Teilnehmer nicht gehören.

(2) Kann keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, so kann auf die Einziehung der Gegenstände selbständig erkannt werden.

(3)  Die   Benutzung   der   ohne   Genehmigung vertriebenen Gegenstände für Luftschutzzwecke  kann untersagt werden.


§ 11
Überwachung
Der Ortspolizeiverwalter kann die zur Durchführung dieser Verordnung notwendigen Maßnahmen im Wege polizeilicher Verfügung durchsetzen. § 17 und § 21 Abs. l, 2 und 4 der Ersten Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz in der Fassung vom 31. August 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 507) finden entsprechende Anwendung.
 

Quelle: Reichsgesetzblatt 1943 Teil 1, vom 31. Aug. 1943, Seite 516 - 517
 

Benutzerdefinierte Suche
 

4. DV LsG

Zur Sitemap