Sicherheitsvorschrift

des

Bochumer Studienkreis für Bunker, Stollen, Deckungsgräben und unterirdische

Fabrikationsanlagen e.V.

Erste Begehung von stillgelegten Industrieanlagen, Hallen

und unterirdischen Anlagen

Der Verein Studienkreis Bochumer Bunker recherchiert in vielen alten und stillgelegten Industrieanlagen, Hallen und unterirdischen Kanälen und Stollen.

Dadurch, daß der Verein in Industriebereichen und ehemaligen Luftschutzstollen recherchiert und dokumentiert wie auch archäologische Studien betreibt,  sind verschiedenartige Sicherheitsvorschriften zugrunde zu legen.

Während Beispielsweise der Hochbau und die Industrielle Fertigung Sicherheitsschuhe mit Stahlkappen vorsieht, sind diese in bergbaulichen Vorschriften wegen der Gefahr der Funkenbildung nicht erlaubt. Ebenso hat sich gezeigt, daß die Handelsüblichen DIN Helme beim Begehen von niedrigen Stollen des öfteren eine größere Gefahren durch anstoßen an Decken und Halterungen darstellen. Auch die Sicht ist in gebückter Haltung durch den Rand eingeschränkt.

Aus diesen und weiteren Gründen flossen die Erfahrungswerte verschiedener Vereine (z.B. Höhlenforschung, Bunkerforschung, Bergsteiger) und Institutionen (z.B. Berufsgenossenschaft) in die nachfolgenden Sicherheitspunkte mit ein.

Mindestens zwei Erstbegeher sichten und registrieren zeitgleich potentielle Gefahrenstellen.

Erstbegeher sind besonders ausgebildete und erfahrene Personen, die folgende Kenntnisse und Eigenschaften besitzen:

1. Bodensichtung

2. Deckensichtung

3. Kellersichtung

4. Versorgungskanalsichtung

Bedingt durch beengte Platzverhältnisse können die Versorgungskanäle von den Erstbegehern nur hintereinander begangen werden. Dem Vorausgehenden obliegen hierbei Decken und Bodensichtung (P1 u. P2) wie auch die Beurteilung eingebrachter Materialien / Stoffe zudem

Der nachfolgende Erstbegeher sichert in ausreichender Entfernung den Vorausgehenden ab. Bei größeren Entfernungen werden Funkbrücken oder Rufmelder eingerichtet, die eine Verbindung zu dem Außenposten aufrecht erhalten.

Im Falle daß die Erstbegeher in längeren Versorgungskanälen weitere gefahrlose Ausstiegsmöglichkeiten nutzen können, wird der ursprüngliche Einstiegspunkt wieder verschlossen und die neuere Zugangsmöglichkeit und Ausstiegsmöglichkeit als neuer Ausgangspunkt verwendet. Material und Geräteteams rücken dementsprechend nach.

4. Stollensichtung

Bedingt durch beengte Platzverhältnisse können die Stollen von den Erstbegehern nur hintereinander begangen werden. Dem Vorausgehenden obliegen hierbei Decken und Bodensichtung (P1 u. P2) wie auch die Beurteilung eingebrachter Materialien zudem

Der nachfolgende Erstbegeher sichert in ausreichender Entfernung den Vorausgehenden ab. Bei größeren Entfernungen werden Funkbrücken oder Rufmelder eingerichtet, die eine Verbindung zu dem Posten - oder Außenposten aufrecht erhalten.

Im Falle die Erstbegeher in längeren Stollen weitere gefahrlose Ausstiegsmöglichkeiten sichten, werden diese gesondert registriert.

In engeren Stollen und Kanälen halten die nachfolgenden Begehungsteilnehmer mindestens einen Abstand von 5 m - 10 m zum Vordermann.

Wassergefüllte Anlagen

Geflutete oder teilgeflutete Anlagen in denen der Boden nicht ausreichend bewertet werden kann, werden nur besonders abgesichert mit mindestens 3 Erstbegehern begangen. Die beiden Vorausgehenden sichern sich bei Bedarf durch eine Rettungsleine ab, während der dritte Erstbegeher sich in ausreichendem Abstand für Notfälle bereit hält. Bei Bedarf wird eine Funkbrücke eingerichtet oder Rufmelder stehen bereit. In größeren Anlagen werden Material - und Versorgungslager nahe dem Begehungsort eingerichtet. Die Vorausgehenden klopfen in der gesamten Stollenbreite den Boden ab, um eventuell abgehende Schächte und Abdeckungen zu ermitteln.

  Standardausrüstung

Komplett geflutete Anlagen werden nur von besonders ausgebildeten Tauchern gesichtet.

Nach erfolgter Sicherheitseinweisung durch die Erstbegeher können die Mitglieder, Begleiter und Gäste des Studienkreises in kleinen Gruppen durch die Anlagen geführt werden. Im Falle daß während der Begehung unbekannte Teile einer Anlage gesichtet werden, ist den Erstbegehern sofort Meldung zu machen.

Unbekannte Teile der Anlagen zu begehen ist zunächst nur den Erstbegehern im Rahmen der Bestandsaufnahme gestattet. Gäste, Begleiter und Mitglieder, die sich nicht an die Weisung der Erstbegeher halten, werden der Anlage verwiesen und aus der Anlage begleitet.

Besondere Meldungen und Verhaltensweisen:

Achtung Gefahr - sofort zurück (raus)!

Sämtliche Begehungsteilnehmer machen sofort und ohne weitere Nachfragen kehrt und verlassen zügig die Anlage auf dem gleichen Weg, den sie bis zur Gefahrenfeststellung benutzt haben. Dies gilt insbesondere in Stollen oder Versorgungskanälen, auch dann, wenn offensichtlicher Lichteinfall von außen, an anderen Stellen als dem Einstiegspunkt erkennbar sind und den Anschein erweckt, daß hier die Begehenden schneller die Anlage verlassen könnten. Dadurch wird verhindert, daß die Exkursionsteilnehmer eventuell vergitterte, zu kleine oder teilabgedeckte Öffnungen zeitraubend beseitigen oder erweitern müssen. Gefahrenstellen werden den Eigentümern und Besitzern der Anlage unverzüglich gemeldet. Im Falle sofortige Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind oder akute, nicht einschätzbare Gefahren festgestellt sind, werden zusätzlich die zuständige Stellen zugezogen und informiert.

Achtung Gefahr - zurück bis ... weil ...

Diese Anordnung kann auch auf Verdachtsgründe hin erfolgen. Sämtliche Teilnehmer begeben sich zu dem angeordneten Ort, bis eventuelle Gefahrenlage bewertet bzw. weiter festgestellt worden ist.  Sind potentielle Gefahrenstellen festgestellt, wird die Anlage verlassen und es erfolgt sofort eine Meldung an die Eigentümer und Besitzer

Vorsicht

- Loch, Decke, Querträger, Kabel, Draht, Höhenänderung, Stufe, Stein, Platte,usw.

Die Stellen, an denen Verletzungsgefahren bestehen, werden jeweils von dem Vorausgehenden an den Nachfolgenden weitergegeben. Dies gilt vor allen Dingen in Versorgungskanälen und Stollenanlagen. Auch scheinbar kleinere Abweichungen die innerhalb des Profils vorkommen werden an die Nachfolgenden weitergegeben. Damit wird gewährleistet, daß selbst kleinere und unnötige Schrammen oder Verschmutzungen vermieden werden.

Zusatzausrüstung für unbekannte Anlagen auf aktivem Industriegelände:

2 Verschiedene Montier - Nageleisen  Verschiedene Hämmer

Meiselsortiment    Stethoskop

Meßgerät für Gase    Meßgerät / Spannungsprüfer für Elektrizität

Seile      Karabinerhaken

Stahlseil      Seilklemmen

Kette      Klappleiter /n

Verstellbare Beleuchtung   Funkgeräte

Bohrhammer       Kabel - Verlängerungen

Hydraulikheber     Scherenheber

Schraubzwingen     Kabelbinder

Markierungsfarbe     Rostlöser

Trassierband     Kanalhaken

Kanalschlüssel     Pollerschlüssel

Maßband 50 m     Div. Aufzeichnungsmittel

Gummistiefel     Wathosen

Schutzmasken BC    Prüfröhrchen

Staubmasken    Sonde

Aktive Mithilfe von:

Werksschutz      Werksunterhaltung

Bauunterhaltung    Planabteilung

Werks- Feuerwehr / Sanitäter

An die o.g. Abteilungen ergehen auch die Berichte bzw. Sichtungs- und Vermessungsergebnisse

Öffentliche Fläche:

Vorherige Meldung an:

Polizei      Vermessungsamt

Gefahrenabwehr     Zuständige Stelle / Amt / Verwaltung

ggf. Tiefbauamt    ggf. Planungsamt

Es sollen alle zuständigen Ämter, Verwaltungen und Institutionen die Möglichkeit erhalten, sich selbst vor Ort zu informieren ( Termin). An die o.g. Stellen ergehen auch die Berichte bzw. Sichtungs- und Vermessungsergebnisse

Besonderer Hinweis in Sachen Sicherungsleine:

Die einschlägigen Vorschriften von z.B. des THW beinhalten, daß Befahrer von unterirdischen Anlagen (Stollen) oder Gruben angeseilt sein müssen.  Bei der Befahrung von Stollen kann diese Verfahrensweise zusätzliche Risiken produzieren. Ein  Begeher muss die Möglichkeit haben, im Falle z.B. erkennbar ist, daß sich Deckenteile lösen und herabfallen, dass dieser mit einem Sprung vermeidet, von herabfallenden Teilen getroffen zu werden. Bekommt der Absichernde dies nicht mit, gibt nicht mehr Seil nach, wird der Begeher unter den herabfallenden Teilen fixiert.  In Stollen, in denen Maschinen, Geräte, Leitungen und andere Ausstattungen befinden, können sich Rettungsleinen verfangen oder eingeklemmt werden, was sich ebenfalls nachteilig auf die Bewegungsfreiheit des Begehers auswirken kann.

Eine Begründung, daß man verschüttete Personen, die angeseilt sind herausziehen kann oder leichter findet, ist im Bereich Untersuchung von Stollen nicht haltbar.

Deswegen ist es um so wichtiger, daß erfahrene Befahrer vor Ort Gefahrenstellen erkennen und diese bei Bedarf sofort beseitigen, bzw. sichern lassen, bevor diese überhaupt durchschritten werden.

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