Achte Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz
(Verdunklungsverordnung) in der Fassung vom 31. August 1943
 

§ 1
 Verdunklungspflicht
Im Großdeutschen Reich ist nach Maßgabe dieser Verordnung die Verdunklung vorzubereiten und durchzuführen,


§ 2
U m f a n g
(1)
  Alles künstlich  erzeugte  Licht,  das  zur Aufrechterhaltung des wirtschaftlichen, öffentlichen und privaten Lebens und des Verkehrs notwendig gebraucht wird, ist zu verdunkeln.
(2)   Alle Lichtquellen, die nicht notwendig gebraucht werden, sind so außer Betrieb zu setzen,   daß jede  versehentliche  oder  unberufene Betätigung mit Sicherheit verhindert wird.
(3)   In   Zweifelsfällen   entscheidet   der  Ortspolizeiverwalter auf Grund der Weisungen des Reichsministers der Luftfahrt und Oberbefehlshabers der Luftwaffe, welche Lichtquellen außer Betrieb zu setzen sind.

§3
Verantwortlichkeit
(1)
  Für die Verdunklung ist der Eigentümer verantwortlich.    Wer   die   tatsächliche   Gewalt über eine Sache ausübt, ist für die Verdunklung an Stelle des Eigentümers verantwortlich.
(2)   Für die Verdunklung des Treppenhauses ist derjenige verantwortlich, dem die Bedienung der Beleuchtung obliegt.  In Zweifelsfällen entscheidet der Ortspolizeiverwalter.   Soweit sich bei  der Durchführung dieser Vorschriften für den hiernach Verantwortlichen unbillige Härten ergeben,   kann   der   Ortspolizeiverwalter   auch  andere Personen als verantwortlich bestimmen.
(3)   Jede  Störung  der  Verdunklung ist  verboten.


§4
Kosten
Die Kosten der Verdunklung trägt der Eigentümer oder derjenige, der die tatsächliche Gewalt über eine Sache ausübt, es sei denn, daß sich aus gesetzlichen Vorschriften oder vertraglichen Vereinbarungen etwas anderes ergibt.
 

§ 5
Vorbereitung
Die Verdunklungsmaßnahmen sind so vorzubereiten, daß sie jederzeit sofort durchgeführt werden können.

§ 6
 Beginn und Dauer
Beginn und Dauer der Verdunklung werden durch die Polizeibehörden bekanntgegeben. Vom Aufruf des Luftschutzes ab ist die Verdunklung ohne besondere Bekanntgabe täglich vom Einbruch der Dunkelheit bis zum Hell werden als Dauerzustand durchzuführen.
 

§ 7
Erleichterungen
Der Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe oder die von ihm bestellten Dienststellen können Erleichterungen von den Vorschriften dieser Verordnung anordnen oder zulassen.


§8
Überwachung
Der Ortspolizeiverwalter überwacht die Durchführung dieser Verordnung. Zur Durchführung kann er polizeiliche Verfügungen erlassen und Zwangsmittel (Ausführung der zu erzwingenden Handlung auf Kosten des Pflichtigen, Festsetzung von Zwangsgeld — im Nichtbeitreibungsfalle Zwangshaft —, unmittelbarer Zwang) anwenden. § 17 und § 21 der Ersten Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz in der Fassung vom 31. August 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 507) finden entsprechende Anwendung. Eine Bestrafung nach § 9 des Luftschutzgesetzes in der Fassung vom 31. August 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 506) setzt das Vorliegen einer polizeilichen Verfügung oder eine Störung der Verdunklung voraus. An Stelle oder neben einer Bestrafung kann die Ortspolizeibehörde auch die vorübergehende Sperrung der Stromlieferung anordnen.
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§9
Ermächtigung
(1) 
Näheres über Art und Durchführung der Verdunklungsmaßnahmen    wird   vom   Reichsminister   der   Luftfahrt   und   Oberbefehlshaber der   Luftwaffe   durch   Ausführungsbestimmungen, die im Reichsministerialblatt veröffentlicht werden, geregelt.

(2)    Über die Beleuchtung der Landfahrzeuge bei Verdunklung werden vom Reichsverkehrsminister und vom Reichsminister des Innern im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe nähere Bestimmungen erlassen.

 

Quelle: Reichsgesetzblatt 1943 Teil 1, vom 31. Aug. 1943, Seite 521
 

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