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Im Reichsgesetzblatt von 1939 Erste Ausführungsbestimmungen zum § 1 der neunten Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz (Bestimmungen über die behelfsmäßige Herrichtung von Luftschutzräumen in bestehenden Gebäuden), zeigte die Gesetzgebung verschiedene Möglichkeiten zur Absicherung der Kellerfenster auf. Hierdurch sollte eine ausreichende Splittersicherheit und Gassicherheit erreicht werden
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