Im Rahmen des Industrieluftschutzes wurden auch von den Bergbaubetrieben separate Luftschutzstollen vorgetrieben. In Manchen Fällen nutzte man bereits vorhandene altberbauliche, oberflächennahe Stollen, die wieder aufgewältigt , bzw. für Luftschutzzwecke hergerichtet wurden. In solchen Fällen gab es Zwittersituationen in Sachen Vorschriften und Verordnungen. Zudem kam es des öfteren zum Kompetenzgerangel, weil sich die verschiedenen Bauberatungen und Fachbehörden nicht einig wurden, was für Bauvorschriften und welche Verordnung Anwendung finden sollte.

Dies traf im besonderen die OT Baufachleute, die zwar überwiegend aus dem Bergbau kamen, aber im Luftschutzbau (Luftschutzstollenbau) zwischenzeitlich besondere Erfahrungen gesammelt hatten und durch die reinen Bergbauverordnungen mehr oder weniger wieder ausgebremst wurden.

 

Auszug
aus der
Bergpolizeiverordnung
für die Steinkohlenbergwerke im Verwaltungsbezirk des Oberbergamts
in Dortmund vom 1.Mai 1935 in der gegenwärtig gültigen Fassung

Stand vom 1. Juni 1957
Hermann Bellmann, Buchdruckerei und Verlag Dortmund



Merkblatt
für das Verhalten bei Feststellung eines Grubenbrandes.
Bei jedem Grubenbrand, vor allem aber bei offenem Feuer in der Grube, ist rasches Eingreifen für den Erfolg der Brandbekämpfung ausschlaggebend.  Daher  müssen   alle Anzeichen  eines  entstehenden Brandes sorgfältig beachtet werden. Solche Anzeichen sind:
1. Schwitzstellen in Abbaustrecken.   Sie treten vornehmlich am  Hangenden auf;
2. Benzin-Benzol-Geruch;
3. Holz- oder Gummischwelgeruch.
Bei Feststellung eines der genannten Anzeichen ist der nächsterreichbaren Aufsichtsperson unverzüglich Mitteilung zu machen. Bei Feststellung eines offenen Feuers hat jedes Belegschaftsmitglied die Pflicht, für schnellste Brandmeldung an eine Aufsichtsperson und für sofortige Aufnahme der Brandbekämpfungsarbeiten Sorge zu tragen.
Entdeckt ein einzelner ein offenes Feuer, dann hat er seine in der Nähe befindlichen Kameraden zu benachrichtigen. Während einer hiervon der nächsterreichbaren Aufsichtsperson Meldung erstattet, hat er mit den anderen unverzüglich mit den zur Verfügung stehenden Löschmitteln, wie Wasser, Gesteinstaub oder Handlöschern, die Brandbekämpfung aufzunehmen.
Entdecken zwei oder mehrere Belegschaftsmitglieder einen derartigen Brand, dann hat einer die unverzügliche Meldepflicht, während die anderen sofort mit der Brandbekämpfung beginnen, müssen.
In beiden Fällen ist die Brandbekämpfung ununterbrochen fortzusetzen bis zum Eintreffen eines Vorgesetzten, der dann die weiteren Anweisungen gibt.
 

Abschnitt 1.   Allgemeines


A. Sicherheit des Betriebes

§ l
(1) Alle Anlagen und Einrichtungen, die dem Betrieb und seiner Sicherheit sowie der Sicherheit des Lebens und der Gesundheit dienen, sind in brauchbarem und sicherem Zustande zu erhalten.
(2) Sie dürfen weder beschädigt, noch unbefugterweise betätigt, benutzt, beseitigt, geändert, unwirksam oder unbrauchbar gemacht werden.

§ 2   
(1) Schutzvorrichtungen müssen benutzt werden.
(2) Werden sie aus zwingenden Betriebsrücksichten vorübergehend außer Betrieb gesetzt, so sind sie sobald als möglich wieder herzustellen; bis dahin sind andere Sicherungen zu treffen.

§ 3
Wer eine Gefahr für Menschen oder für den Betrieb, oder wer Schäden oder Unregelmäßigkeiten an den Betriebseinrichtungen bemerkt, muß unverzüglich die Gefährdeten warnen und der nächsterreichbaren Aufsichtsperson Meldung machen.

§ 3 a
(1) Betrunkene dürfen die Bergwerksanlagen nicht betreten und dort' nicht geduldet werden.
(2) Während der Arbeitszeit einschließlich der Arbeitspausen dürfen alkoholische Getränke weder mitgeführt noch genossen werden.

B. Abschluß und Betreten der Bergwerksanlagen

§5
(1) Unbefugte dürfen die Bergwerksanlagen nicht betreten. Das Verbot ist, unter Hinweis auf diese Bergpolizeiverordnung, an den Zugängen oder — bei Halden, gefahrdrohenden Senkungen und Tagebrüchen — an anderen geeigneten Stellen auf Tafeln bekanntzumachen.
(2) Betriebsfremde dürfen die Bergwerksanlagen nur mit Erlaubnis des Bergwerksbesitzers oder seiner Beauftragten und nur in zuverlässiger Begleitung befahren.


Abschnitt 2.   Grubenbaue

C. Absperrung von Grubenbauen

§ 8
Verlassene oder gestundete Grubenbaue sind abzudämmen (§ 87 Abs. 2) oder so abzusperren, daß niemand unabsichtlich hinein gelangen kann. Sie dürfen nur von den dazu befugten Aufsichtspersonen oder in ihrem Beisein und von den nach § 116 beauftragten Wettermännern betreten werden.



D. Sicherung gegen Wasser- und Wetterdurchbrüche


§ 11   
(1) Für Grubenbaue, mit denen Standwasser gelöst werden können, gilt folgendes:
a)   Die Baue müssen nach markscheiderischer Angabe aufgefahren werden.
b)   Wird  vorgebohrt,  so  müssen  Zahl,  Stellung  und  Tiefe  der Bohrlöcher täglich in eine Bohrliste eingetragen werden.
c)   Material  zum  Abschluß  der  vorgetriebenen   Bohrlöcher  und zum Verdammen der Strecken muß an Ort und Stelle bereitgehalten werden.
d)   Ein  gesicherter und  beleuchteter  Fluchtweg muß  vorhanden sein   und   allen   bei   den   Lösungsarbeiten   Beschäftigten   vor Aufnahme der Arbeit bekanntgegeben werden.
e)   Es muß dafür gesorgt sein, daß die in ändern  Grubenbauen Beschäftigten bei einem' Durchbruch nicht gefährdet werden.
f)   Die eigentlichen Lösungsarbeiten dürfen  nur  in  Anwesenheit einer Aufsichtsperson stattfinden.
(2)  Abbau darf nur dort geführt werden, wo ein Durchbruch von Standwassern nicht zu erwarten ist.
(3)  Standwasser dürfen nicht in der Kohle abgezapft werden.
(4)  Abs. l gilt auch dort, wo ein Durchbruch aus wasserreichem Gebirge oder ein Durchbruch schädlicher Wetter zu vermuten ist.
 

E. Sicherung gegen Absturz und herabfallende Gegenstände

§ 12
(1) Die Öffnungen und Zugänge aller Grubenbaue mit mehr als 30g Neigung — mit Ausnahme der Abbaubetriebe — müssen so abgesperrt sein, daß niemand unabsichtlich hineingelangen kann.(2) Schächte müssen bis 2 m über der Sohle des Anschlags so abgeschlossen sein, daß niemand den Kopf in das Fördertrum stecken oder in den abgesperrten Raum gelangen kann, ohne den Verschluß zu öffnen.

§ 13
(1) Lose Gegenstände (z. B. Gezähe, Holz, Steine) müssen von seigeren und geneigten Grubenbauen so weit ferngehalten werden, daß sie nicht hineinfallen können.
(2) Der Ausbau dieser Baue muß nach Bedarf von losen Gegenständen gesäubert werden.

§ 14
(1) Kohlen - und Bergekästen, Rollöcher, Austragenden von Rutschen und dergleichen sind so einzurichten, daß niemand durch herausfallende Kohlen, Berge oder andere Gegenstände gefährdet werden kann.
(2) Müssen Kohlen- oder Bergekästen oder Rollöcher, die nicht leer sind, betreten werden, so darf dies nur unter besonderen Sicherungsmaßnahmen in Anwesenheit einer zweiten sachkundigen Person geschehen.

§ 15
Beim Abbau steilstehender Flöze sind die Arbeitsstellen gegen herabfallende Kohlen- und Gesteinsstücke besonders zu schützen.


F. Schwebende und feste Bühnen in Schächten
 

§ 16   
(2) Beim Bewegen  einer  schwebenden Bühne  muß  außer dem Maschinisten noch ein zuverlässiger Mann anwesend sein, der die Sperrvorrichtungen der Kabelwinde bedient.



G. Schachtabteufen
 

§ 19
Abteufschächte sind durch dichte Bühnen mit Schachtklappen abzudecken. Die Klappen dürfen nur für den Durchgang der Förderung geöffnet werden.


Abschnitt 3.   Grubenausbau
 

§ 21
(1) Alle Grubenbaue müssen bei ihrer Herstellung sobald wie möglich gegen Stein- und Kohlenfall gesichert und für die Dauer ihrer Benutzung in sicherem Zustande erhalten werden.
(2)  Für den Ausbau in Stahl und Leichtmetall dürfen mit Ausnahme des Verzuges nur Ausbauteile (z. B. Stempel, Kappen, Bögen, Anker) verwendet werden, deren Bauart vom Oberbergamt zugelassen worden ist.
(3)  In   erfahrungsgemäß  standfestem Gebirge  darf   der  Ausbau fehlen, falls das Bergamt ihn nicht fordert.

§ 22
(1) Der Ausbau muß nach bestimmten Regeln (Ausbauregeln) ausgeführt werden.
(2)  In den Ausbauregeln sind für jeden Betriebspunkt oder für jedes  Flöz  Art  und  Mindeststärke  des  Ausbaus  und  der Höchstabstand seiner Einzelteile voneinander festzulegen.
(3)  Die Ausbauregeln sind in ein besonderes Buch (Ausbaubuch) oder in das Schichtenbuch (Schichtenzettel) einzutragen.
(4)  Tafeln mit den Ausbauregeln für den Abbau sind unter Tage an geeigneten Stellen aufzuhängen (Ausbautafeln).

§ 23
Wenn das Gebirge schlechter wird, muß der Ausbau verstärkt werden.

§ 24
Besonders gefährdete Stellen sind durch besonderen Ausbau zu sichern.

§ 25
(1) Nachfall und lose Schalen müssen hereingewonnen oder angebaut werden.
(2) Überhängende Kohle und Stöße, die zum Absetzen neigen, müssen gegen vorzeitiges Hereinbrechen gesichert werden.

§ 26
In Strecken sind Auskesselungen in der Firste so weit wie möglich zu verfüllen.

§ 27
Beim Auswechseln des Ausbaus müssen Vorkehrungen gegen Stein- und Kohlenfall getroffen werden.

§ 28
Beim Aufwältigen von Brüchen ist der benachbarte Ausbau besonders (z. B. durch Holzpfeiler, Unterzüge, starke Klammern und Bolzen) gegen Schub zu sichern.

§ 29
Das Rauben des Ausbaus darf nur auf Anordnung der zuständigen Aufsichtsperson und nur durch erfahrene Leute ausgeführt werden.

§ 30
Der Schichtsteiger hat dafür zu sorgen, daß ausreichendes Material zum Verbauen stets in der Nähe der Arbeitsstelle verfügbar ist.

§ 31
(1) Für den vorschriftsmäßigen Ausbau und die Verstärkung des Ausbaus bei schlechter werdendem Gebirge, ist neben den Aufsichtspersonen und Ortsältesten (§ 338) jeder Hauer in seinem Arbeitsabschnitte verantwortlich.
(2) Die Ortsältesten müssen das Gebirge und den Ausbau möglichst oft prüfen, insbesondere vor Beginn der Arbeit, nach Arbeitspausen und nach dem Wegtun von Schüssen.


Abschnitt 4.   Förderung A. Förderung unter Tage im allgemeinen


§ 32
(1) Schlepper und Pferdeführer müssen bei der Förderung die Lampe so anbringen oder tragen, daß das Licht von vorn sichtbar ist.
(2) Pferdezüge müssen am letzten Wagen ein rotes, gut sichtbares Schlußlicht haben.

§ 33
(1) Außer an Anschlagpunkten, an Ladestellen und beim Verschieben müssen Förderwagen, die zusammen bewegt werden, gekuppelt sein.
(2) Die Kupplungen müssen so beschaffen sein, daß man sie von der Seite aus gefahrlos bedienen kann.

§ 34 
Auf geneigter Bahn stehende Wagen müssen festgelegt werden.

§ 35
(1) Ein entgleister beladener Förderwagen darf nur mit mechanischen Hilfsmitteln wieder aufgegleist werden.
(2)Bei Pferdeförderung dürfen  entgleiste Förderwagen  erst ein¬
gehoben werden, nachdem das Pferd abgesträngt worden ist.
(3)Bei mechanischer Streckenförderung muß vor dem Einheben
von Hand die Förderung stillgesetzt werden.
(4)In    Bremsbergen    dürfen    entgleiste    Fördergestelle,    Gegengewichte  und Wagen  erst  wieder  von  Hand  eingehoben  werden,
nachdem sowohl das Fördergestell oder der Förderwagen  als  auch  das   Gegengewicht    unabhängig    von    der    Förder-    oder    Bremseinrichtung gegen Abgehen gesichert worden sind.


B. Förderung in söhligen Strecken
 

Handförderung

§ 37
(1) Bei Handförderung müssen die Schlepper mit ihren Förderwagen einen Abstand von mindestens 10 m einhalten. Sie 'dürfen die Wagen nicht frei laufen lassen. Auf geneigter Bahn müssen sie die Wagen bremsen.
(2) Abs. l gilt nicht für das Bewegen der Wagen an Anschlagpunkten, an Ladestellen und beim Verschieben.

Pferdeförderung

§ 38  
(1) Bei Pferdeförderung darf nur Schritt gefahren werden.
(2)  Der Pferdeführer muß mit brennender Lampe neben oder vor /seinem Pferde gehen, wenn er nicht an den Förderwagen tätig ist.
Mit Erlaubnis der zuständigen Aufsichtsperson darf er in dem ersten Förderwagen mitfahren; er muß dabei das Pferd am Zügel leiten.
(3)  Das Pferd darf erst nach dem Zusammenkuppeln der Wagen vorgespannt   werden;   vor   dem  Abkuppeln   muß   es   abgesträngt werden.
(4)  Vom  Zuge   gelöste   Förderwagen   dürfen   erst   angekuppelt .werden, nachdem das Pferd abgesträngt worden ist.
(5)  Verläßt   der   Pferdefiihrer   den   Zug,   muß   er   das   Pferd absträngen.
(6)  Der Schwengel muß so angebracht sein, daß er nicht auf' der Streckensohle schleifen kann.


Mechanische Förderung

§ 39
(1) Auflaufstellen von Förderbändern an Antriebs- und Umkehrrollen müssen mit einer Schutzvorrichtung versehen oder so abgeschirmt sein, daß niemand zwischen Band und Rolle geraten kann.
(2)  Förderbänder müssen so gewartet werden, daß Verletzungen durch    herausstehende    Drahthaken,    verbogene    oder    beschädigte Bleche nicht hervorgerufen werden können.
(3)  Der Abstand des Bandgestells von der Sohle muß mindestens 30 cm und von dem Streckenstoß, der dem Fahrweg gegenüberliegt, mindestens 20 cm betragen.

§ 40d
(1) Lokomotiven dürfen nur von Lokomotivführern, zu Zwecken der Unterweisung auch von den Aufsichtspersonen des Maschinenbetriebes und zur Erprobung auch von den mit der Wartung beauftragten Personen gefahren werden.
(2)  Auf dem Führersitz der Lokomotive darf außer dem diensttuenden Lokomotivführer niemand mitfahren. Ausnahmen sind nur bei der Ausbildung von Lokomotivführern zulässig.
(3)  Auf dem Begleitersitz  dürfen  nur die im  Lokomotivbetrieb beschäftigten   Personen,   Aufsichtspersonen,   Erkrankte,   Verletzte und solche Personen mitfahren,  denen  von einer Aufsichtsperson das Mitfahren erlaubt ist, jedoch je Sitzplatz nur eine Person.
(4) Das Besteigen und Verlassen des Führer- und des Begleitersitzes während der Bewegung der Lokomotive ist verboten.

§ 40 e
Rangierer, Weichensteller und Ankuppler müssen für die Ausführung von Bewegungen der Lokomotive hörbare oder sichtbare Signale geben. Hörbare Signale sind mit einer Signalpfeife, sichtbare Signale durch Bewegungen mit der brennenden Lampe in folgender Weise zu geben:
Signale mit der Pfeife:
1.  „Halt"                                        = l Pfiff,
2.  „Vorwärts" (Abfahren)                = 2 Pfiffe,
3.  „Rückwärts"   (Zurückdrücken)     := 3 Pfiffe.
Signale mit der brennenden Lampe:
1.  „Halt"                            =   kreisförmiges Bewegen,
2.  „Vorwärts" (Abfahren)   =   Auf- und Abbewegen in
senkrechter Richtung,
3.  „Rückwärts"                   —   Hin-   und   Herbewegen   in (Zurückdrücken)                    waagerechter Richtung.

 

C. Förderung in Bremsbergen und in Schächten

Bremswerke   und   Haspel

§ 42
(2) Fliegende Bremsen, die nur an einem Stempel aufgehängt werden, sind mit einer Notkette an einem zweiten Stempel zu befestigen.

§ 47
Bremsen Hauer oder Schlepper selbst ab, so müssen sie die Bremswerke und Haspel betätigen können, ohne das Fördertrum zu betreten.
Seile  und  Seilverbindungen

§ 49
(2) Die Verbindung zwischen Förderseil und Fördergefäß ist so herzustellen, daß sie sich nicht von selbst lösen kann.
Anschlagpunkte

§ 50
(1) Alle Zugänge zu Schächten und Bremsbergen müssen so verschlossen sein, daß Förderwagen ohne öffnen des Verschlusses nicht eingeschoben werden können. An Schächten müssen die Verschlüsse Gitter oder Türen sein.
(2) An den Anschlagpunkten von Blindschächten und Bremsbergen mit mehr als 30* Neigung sind außer diesen Verschlüssen oder in Verbindung damit Sicherheitsvorrichtungen anzubringen, die das Einschieben der Förderwagen bei Abwesenheit des Fördergestells selbsttätig verhindern oder das Wegziehen des Fördergestells von dem Anschlagpunkte nur  dann zulassen,  wenn  der Schacht oder Bremsberg gegen das Einschieben der Förderwagen gesperrt ist.
(3) Abs. 2 gilt nicht für den unteren Anschlagpunkt, wenn im Schacht oder Bremsberg kein Sumpf vorhanden ist.

§ 51
An den Anschlagpunkten von Schächten und Bremsbergen mit mehr als 30= Neigung ist vor dem Fördertrum dann eine Fußleiste anzubringen, wenn, der Anschläger sonst abgleiten könnte. Als Stütze für die Anschläger müssen eiserne Querstangen vorhanden sein.
Anschläger  und  Bremser

§ 56
(1) Für die Hängebänke und Füllörter der zur Förderung dienenden Tagesschächte sind besondere Anschläger zu bestellen. Sie dürfen während des Betriebes ihren Arbeitsplatz nicht verlassen. Auf der Hängebank oder in dem Füllort, das an die Stelle der Hängebank tritt, müssen sie sich auf der Signalseite des Anschlages aufhalten.
(2) Ihre" Anordnungen bei der Schachtförderung müssen befolgt werden.

§ 57
Für Blindschächte und Bremsberge, in denen die Kameradschaft nicht selbst den Haspel oder das Bremswerk bedient, sind dazu besondere Leute zu bestellen. Sie dürfen sich nur soweit von ihrem Arbeitsplatz entfernen, daß sie die Signale noch hören können.
Betrieb  der  Förderung

§ 58
(1) Als Ausführungssignal für „Halt" ist ein Schlag, für „Auf" sind zwei, für „Hängen" drei deutliche und gleichmäßig voneinander getrennte Schläge zu geben. Die übrigen Signale sind vom Betriebsführer festzusetzen und in das Zechenbuch einzutragen.
(2)  Die Signale müssen überall, wo sie gegeben oder empfangen werden,   auf   Tafeln   vermerkt   sein,   in   Bremsbergen   jedoch   nur am Fuße des Bremsberges und am Standorte des Bremsers.
(3)  Andere Signale dürfen, außer bei Arbeiten im Schacht, weder gegeben noch befolgt werden.

§ 59
Die Signale dürfen nur mit den dafür bestimmten Signalvorrichtungen gegeben werden. Außer beim Umsetzen dürfen sie erst dann gegeben werden, wenn die Fördertrume vorschriftsmäßig geschlossen worden sind.

§ 60
(1) Die Signalgeber sind für die ordnungsmäßige Signalgebung verantwortlich.
(2) Das unbefugte Signalgeben ist verboten.

§ 61
(1) An Tagesschächten darf nur der Anschläger auf der Hängebank oder, wenn von einer zur anderen Sohle gefördert wird, nur der Anschläger der oberen Sohle dem Fördermaschinisten die Signale geben. Das gilt nicht bei Fertigsignalanlagen.
(2)  In Blindschächten und Bremsbergen darf nur der Anschläger des obersten Anschlages oder des an seine Stelle tretenden Hauptanschlages dem Haspelführer die Signale geben.
(3)  Abweichend hiervon sind Vorrichtungen für eine unmittelbare Signalgebung von den einzelnen Anschlägen zum Stand des Haspelführers zulässig, wenn
a)  eine Fertigsignalanlage vorhanden ist,
b)  der Anschläger des obersten oder des Hauptanschlages zugleich Haspelführer ist,
c)  von   jedem   Anschlag   eine   getrennte  Signalvorrichtung  zum Stand des Haspelführers vorhanden ist oder
d)  eine Signalanlage mit Sohlenblockiereinrichtung vorhanden ist, die   eine   gleichzeitige   Signalgabe   von   mehreren   Anschlägen verhindert. Der Sohlenumschalter muß sich hierbei am Stand des    Haspelführers    befinden    oder    vom    Teufenzeiger    aus betätigt werden.
(4)  Wird bei der Förderung ein Korb ausschließlich  als Gegengewicht verwendet, müssen die Zugänge zum Trum dieses Korbes an   allen   Anschlägen   so   verschlossen   sein,   daß   Unbefugte   den Verschluß nicht öffnen oder beseitigen können.
(5)  Bei  Schachtarbeiten   und   Befahrungen   im   Schacht   ist   zur Signalgebung das Schachthammersignal (§ 54 Abs. 5) zu benutzen.

§ 62
(1) Fördermaschinisten und Bremser dürfen die Fördereinrichtung erst in Gang setzen, wenn sie das Signal dazu erhalten haben.
(2) Hat der Fördermaschinist oder der Bremser die ihm gegebenen Signale nicht genau verstanden, so muß er deren Wiederholung abwarten.

§ 63
Mängel der Signalvorrichtung sind unverzüglich abzustellen. Bis dies geschehen ist, muß die Förderung eingestellt werden, wenn sie nicht vorübergehend mit Hilfe von Fernsprecher oder Sprachrohr betrieben werden kann.

§ 64
Während der Förderpausen und am Ende der Schicht muß der Maschinist die Antriebskraft der Fördermaschine oder des Haspels ausschalten und die Fördermaschine oder den Haspel mit der Bremsvorrichtung festlegen.

§ 65
(1) Es ist verboten, bei Bremswerken und Haspeln den gelüfteten Bremshebel festzustellen oder aufzuhängen.
(2) Die Hebelbelastung darf nur auf ausdrückliche Anordnung der zuständigen Aufsichtsperson geändert werden.

§ 66
Die Bremser müssen sich in jeder Schicht vor Beginn der Förderung davon überzeugen, daß die Bremsvorrichtung betriebssicher ist. Die Förderung darf erst beginnen, nachdem etwaige Mängel beseitigt sind.

§ 67
In Wagenbremsbergen mit offenem Seil dürfen die Wagen erst eingerückt werden, nachdem sie angeschlagen sind. Die Wagen am unteren Anschlag müssen zuerst angeschlagen werden.

§ 68
In Blindschächten und Gestellbremsbergen darf der Sumpf und außerhalb der Seilfahrt das Fördergestell erst betreten werden, nachdem der Fördermaschinist oder Bremser durch Sprachrohr oder Fernsprecher verständigt und das Fördergestell festgelegt worden ist.

§ 69
Der Aufenthalt in Bremsbergen und auf ihren Anschlagbühnen ist während des Treibens verboten.

§ 70
(1) In Schächten und Bremsbergen darf ein Kürzen oder Längen des Seils erst vorgenommen werden, nachdem sowohl das Fördergestell oder der Förderwagen als auch das Gegengewicht unabhängig von der Förder- oder Bremseinrichtung festgelegt worden sind. Das gilt auch beim Ändern der Belastung des Gegengewichts und bei Arbeiten im Fördertrum, die nicht vom Fördergestell aus vorgenommen werden.
(2) In Hauptschächten gilt Abs. l nur für Arbeiten, bei denen die Beteiligten durch die Fördereinrichtung gefährdet sind.

§ 70 a
Längere Gegenstände auf den Fördergestellen sind so zu befestigen, daß sie weder herausfallen noch untergreifen können.


D. Förderung in anderen seigeren und geneigten Grubenbauen

§ 71
(1) Die §§ 42—70 gelten sinngemäß für andere seigere und geneigte Grubenbaue. Ausnahmen kann das Bergamt genehmigen.
(2) Für Abhauen gilt außerdem § 72.

§ 72
(2) In Abhauen mit mechanischer Wagenförderung muß oberhalb des Ortes eine Schutzvorrichtung vorhanden sein, die ein Zutiefgehen des Förderwagens verhindert und einen seillos gewordenen Förderwagen auffängt.


E. Zusätzliche Bestimmungen für die Abteufförderung

§ 73  
(2) c) Die Fördergefäße dürfen nur bis auf Handbreite unter dem Rand gefüllt werden. Längere Gegenstände sind so zu befestigen, daß sie weder herausfallen noch untergreifen können.


F. Förderung über Tage
 

§ 74
Die §§ 33 Abs. 2, 34, 35, 38 Abs. 3—6, 39 Abs. l und 2, 41 Abs. 3, 42, 43, 45—47, 48 Abs. l und 2, 49—70 gelten sinngemäß für die Förderung über Tage. Ausnahmen kann das Bergamt: genehmigen.

(2)  In Blindschächten und Bremsbergen darf nur der Anschläger des obersten Anschlages oder des an seine Stelle tretenden Hauptanschlages dem Haspelführer die Signale geben.
(3)  Abweichend hiervon sind Vorrichtungen für eine unmittelbare Signalgebung von den einzelnen Anschlägen zum Stand des Haspelführers zulässig, wenn
a)  eine Fertigsignalanlage vorhanden ist,
b)  der Anschläger des obersten oder des Hauptanschlages zugleich Haspelführer ist,
c)  von   jedem   Anschlag   eine   getrennte  Signalvorrichtung  zum Stand des Haspelführers vorhanden ist oder
d)  eine Signalanlage mit Sohlenblockiereinrichtung vorhanden ist, die   eine   gleichzeitige   Signalgabe   von   mehreren   Anschlägen verhindert. Der Sohlenumschalter muß sich hierbei am Stand des    Haspelführers    befinden    oder    vom    Teufenzeiger    aus betätigt werden.
(4)  Wird bei der Förderung ein Korb ausschließlich  als Gegengewicht verwendet, müssen die Zugänge zum Trum dieses Korbes an   allen   Anschlägen   so   verschlossen   sein,   daß   Unbefugte   den Verschluß nicht öffnen oder beseitigen können.
(5)  Bei  Schachtarbeiten   und   Befahrungen   im   Schacht   ist   zur Signalgebung das Schachthammersignal (§ 54 Abs. 5) zu benutzen.

 

Abschnitt 5.   Fahrung
 

A.  Allgemeines

§ 75
(1) Die Fördereinrichtungen in Schächten, Bremsbergen und Strecken dürfen zum Fahren nicht benutzt werden, soweit die bergpolizeilichen Vorschriften es nicht ausdrücklich zulassen. Das Verbot ist an den Anschlagpunkten der Schächte und Bremsberge durch Tafeln bekanntzumachen.
(2)  Das   Verbot   des   Abs.    l    gilt   nicht   für   die   Beförderung Verunglückter und für Leute, die den Schacht oder Bremsberg zu prüfen, instandzuhalten  oder  zu  vermessen  haben,  wenn   die  Befahrung diesen Zwecken dient.
(3)  Bei Zuwiderhandlungen sind Pferdeführer, Lokomotivführer, Fördermaschinisten,   Bremser   und   Anschläger   mitverantwortlich, wenn sie die Benutzung geduldet haben.

B. Das Fahren in söhligen   Strecken

§ 77 a   
(1) Fahrwege müssen benutzt werden.
(2) Fahrdrahtstrecken, in denen die Oberleitung unter Spannung steht, dürfen mit langen Metallteilen nicht betreten werden.

In geneigten Strecken und in Schächten
 

§ 79
(2) Fahrtrume müssen gegen die Fördertrume verschlagen sein. Fahrtrume mit mehr als 75s Neigung sind gegen die benachbarten Trume so zu verschlagen, daß man nicht den Kopf durch den Verschlag hindurch stecken kann. In Tagesschächten von mehr als 300 m Teufe brauchen die Fahrtrume bis zur Teufe derjenigen Sohle, die mit Seilfahrteinrichtungen anderer Tagesschächte erreichbar ist, nicht verschlagen zu sein.

§ 81
(1) Die Fahrten dürfen höchstens 908 Neigung haben. Sie müssen so eingebaut werden, daß sie die Fahrlöcher der Ruhebühnen decken.
(2)  Über den  Bühnen und  der Hängebank müssen  die Fahrten mindestens   l  m   hervorragen,   oder   es   müssen   feste   Handgriffe angebracht sein,
(3)  Jede einzelne Fahrt ist für sich fest einzubauen.

§ 82
Beim Fahren auf Fahrten sind Grubenlampen und Gezähe sorgfältig vor dem Herabfallen zu bewahren. Gezähe darf nur von Leuten mitgeführt werden, die in dem betreffenden Schacht oder geneigten Grubenbau Arbeiten auszuführen haben.

§ 83   
(1) Fördertrume in Schächten und Bremsbergen dürfen nur betreten  werden,  wenn  der  Betrieb  es   erfordert.   Die  Beteiligten haben  sich vorher mit Fernsprecher  oder  Sprachrohr  oder, wenn diese fehlen, auf andere zuverlässige Weise zu verständigen. 12
(2) In Bremsbergen mit höchstens 20g Neigung darf das Fördertrum mit Genehmigung des Bergamts zum Fahren benutzt werden.

§ 84
Die §§ 78—83 gelten auch für andere seigere und geneigte Grubenbaue mit Gestell - oder .Wagenförderung, außer den Abbaubetrieben. .
 

C. Maschinelle Personenbeförderung in söhligen Strecken
 

85 a (1) Die regelmäßige Personenbeförderung in planmäßigen Lokomotivzügen darf nur unter Aufsicht von Fahraufsehern stattfinden. Diese haben die Ordnung an den Ein- und Aussteigestellen aufrechtzuerhalten, die erforderlichen Signale zu geben und jeden Personenzug zu begleiten. Ihre Namen sind durch Anschläge an den , in Schachtnähe gelegenen Personenbahnhöfen bekanntzugeben.
(2)  Die  Fahrenden   müssen  die  Anordnungen  der  Fahraufseher befolgen. Sie haben sich während der Fahrt so zu verhalten, daß sie Streckenstöße, Firste oder Fahrleitung nicht berühren. Das Auf - und Abspringen sowie das Aufstehen während der Fahrt sind verboten.
(3)  In   Personenwagen   dürfen   nur   solche  Geräte   mitbefördert werden, die nicht über den Wagenrand hinausragen. Gezähewagen sind an den Schluß der Züge zu hängen.
(4)  Schießberechtigte,  die  Sprengmittel  mit sich  führen,  dürfen 'nur in den letzten Wagen der Personenzüge mitfahren.
(5)  Für   die   regelmäßige   Personenbeförderung   in   planmäßigen Lokomotivzügen gelten die Vorschriften der §§ 40 b bis 40 k mit der Maßgabe, daß beladene Förderwagen, Teckel und offene Wagen mit langem Material nicht mitgeführt werden dürfen.

§ 85 b
(1) In Strecken, für die das Bergamt die regelmäßige Personenbeförderung genehmigt hat (§ 85), dürfen auch in Güterzügen einzelne Personen in leeren Wagen fahren.
(2) Für diese Personenbeförderung gelten die Vorschriften der §§ 40 b bis 40k mit der Maßgabe, daß die Personenwagen unmittelbar hinter der Lokomotive angehängt sein müssen und Teckel sowie offene Wagen mit langem Material nur am Schluß dieser Züge mitgeführt werden dürfen.

§ 85 c
(1) In Strecken, für die das Bergamt die regelmäßige Personenbeförderung mit Lokomotivzügen nicht genehmigt hat, dürfen in leeren Wagen die im Lokomotivbetrieb beschäftigten Personen, die Aufsichtspersonen, Erkrankte oder Verletzte mit ihren Begleitern sowie die Personen fahren, die eine schriftliche Erlaubnis des Betriebsführers haben.
(2)  Die Vorschriften des  §  85 b Abs. 2 gelten  auch für diese Personenbeförderung.

§ 85 d  
Das Fahren auf beladenen Wagen ist stets verboten.



Abschnitt 6.   Bewetterung
 

A. Wetterversorgung Sonderbewetterung
 

§ 97  
(2) Es ist verboten, einen Betriebspunkt nur durch ausblasende Preßluft zu bewettern.
(3)  Die Sonderbewetterung darf nur zur Instandsetzung unterbrochen werden. Während dieser Zeit dürfen die sonderbewetterten Grubenbaue nicht belegt sein.

B. Wetterführung
 

Wettertrennung

§ 110   
(1) Wettertüren müssen sich von selbst schließen.

§ 111   
(1) Geöffnete Wettertüren dürfen nicht festgelegt werden.
(2) Werden Wettertüren überflüssig, so sind sie auszuhängen.


C. Überwachung der Wetterverhältnisse Untersuchungen   auf   schädliche   Gase

§ 114   
(1) Die bergmännischen Aufsichtspersonen, soweit sie nicht ausschließlich in der Förderung beschäftigt sind, die Wettermänner und die Schießberechtigten müssen Wetteranzeiger mit sich führen, die der Bergwerksbesitzer gestellt hat.
(2) Die Bauart der Wetteranzeiger muß vom Oberbergamt zugelassen sein.

§ 115
Wer einen Wetteranzeiger führt, muß über seinen Ge¬brauch in Grubengasgemischen praktisch unterrichtet worden sein.

§ 116
Längstens 3 Stunden vor Beginn der Seilfahrt der Frühschicht müssen die Betriebspunkte, ihre Zugänge und andere vom Schichtsteiger bezeichnete Baue von Wettermännern (§ 118) auf schädliche Gase untersucht werden.

§ 117
(1) Die Wettermänner müssen das Ergebnis ihrer Untersuchungen auf Wettertafeln vermerken, sofort in ein Buch (Wetterkontrollbuch) eintragen und dieses dem Schichtsteiger vor der Anfahrt der Belegschaft zur Unterschrift vorlegen.
(2)  Die  Wettertafeln  sind in  der Nähe der Betriebspunkte, bei sonderbewetterten Betrieben auch an deren Zugängen, aufzuhängen.
(3)  Die    Wetterkontrollbücher    sind   nach    Abgabe    3    Monate aufzubewahren.

§ 118
Die Wettermänner müssen nach einem vom Oberbergamt genehmigten Plan ausgebildet und vom Bergamt verpflichtet worden sein. Der Betriebsführer hat ihnen bei ihrer Bestellung gegen Empfangsbescheinigung eine vom Bergamt genehmigte Dienstanweisung auszuhändigen.

§ 120
Ortsälteste, die einen Wetteranzeiger führen, müssen ihren Arbeitspunkt vor Beginn der Arbeit, nach dem Schießen und nach Arbeitspausen auf schädliche Gase untersuchen.

 

D. Maßnahmen beim Auftreten schädlicher Gase

§ 126
Eine Ansammlung von Grubengas ist jedes Auftreten von l Prozent oder mehr Grubengas.

§ 127
(1) Wer an einem belegten Arbeitsort oder in dessen Nähe eine Ansammlung von Grubengas feststellt, muß dies unverzüglich der nächst erreichbaren Aufsichtsperson melden. Diese hat, wenn sie die Grubengasansammlung nicht sofort nachhaltig beseitigen kann, dafür zu sorgen, daß das Arbeitsort verlassen und an den Zugängen durch Lattenkreuze abgesperrt wird. In der Nähe befindliche Leute sind zu benachrichtigen. Dem Schichtsteiger ist in jedem Falle Meldung zu machen.
(2) Ein Wettermann, der an einer unbelegten Stelle eine Ansammlung von Grubengas feststellt und sie nicht sofort nachhaltig beseitigen kann, muß die Zugänge durch Lattenkreuze absperren.

§ 128
Durch Lattenkreuze abgesperrte Grubenbaue dürfen nur von den hierzu befugten Aufsichtspersonen oder in deren Beisein betreten werden.

§ 132
Die §§ 127—131 gelten sinngemäß auch bei Ansammlungen anderer schädlicher Gase und bei erheblichen Störungen der Bewetterung.


Abschnitt    Gesteinstaubverfahren Gesteinstaubsperren

§ 136
(1) Gesteinstaubsperren müssen im freien Streckenquerschnitt liegen.
(2)  Die Sperren dürfen nicht so angebracht sein, daß ihre Auslösung  durch Streckeneinbauten  wie  Rohrleitungen, Lutten   oder dergl. behindert wird.
Das Einstauben

§ 139
(1) Mit Ausnahme der Abbaubetriebe und der in Auffahrung befindlichen Auf - und Abhauen in der Kohle müssen alle Grubenbaue, die zur Förderung, Fahrung oder Wetterführung dienen, so stark und so oft eingestaubt werden, daß der Gewichtsanteil der brennbaren Bestandteile in der abgelagerten Staubmenge 50 v. H. nicht übersteigt.
(3)  Grubenbaue, die wegen ihrer natürlichen Feuchtigkeit keinen flugfähigen Kohlenstaub enthalten, brauchen nicht eingestaubt zu werden.

§ 140
Abgesehen von der Ortsbestäubung (§ 141 Abs. 1) ist für das Einstauben möglichst die am schwächsten belegte Schicht zu wählen. Mechanisch darf nur eingestaubt werden, wenn, die Betriebe nicht belegt sind, denen der Staub durch den Wetterstrom zu-, geführt wird.

§ 141
(1) Für das Einstauben in Aus - und Vorrichtungsbetrieben und Abbaustrecken bis auf 10 m Entfernung vom Arbeitsstoß (Ortsbestaubung) haben die Ortsältesten zu sorgen. Sie sind dafür verantwortlich, daß die Ortsbestaubung während der Schicht so. oft wie nötig (§ 146 Abs. 2) wiederholt wird.
(2) Im übrigen ist das Einstauben durch besondere Leute (Einstauber) auszuführen, die mindestens l? Jahre alt sind.
 

Vorrat an Gesteinstaub                                »

§ 142   
(1)  In  den einzustaubenden  söhligen  Grubenbauen  muß
Gesteinstaub für mindestens eine Woche vorrätig sein.
(2) Für die  Ortsbestaubung  (§  141  Abs.  1)  muß  in  der  Nähe
der Arbeitsstelle Gesteinstaub bereitgestellt sein.
Staubuntersuchungen

§ 146
(2) Übersteigt der Gehalt an brennbaren Bestandteilen 50 Gewichtsprozente, so muß nachgestaubt werden. Das muß auch schon dann geschehen, wenn für das Auge erkennbar ist, daß sich der Kohlenstaub in dem Staubgernenge angereichert hat.


Abschnitt 8.   Beleuchtung unter Tage
 

A. Allgemeines

§ 152
Offenes Licht und Azetylenlampen jeder Art; sind unter Tage verboten.

B.
Tragbare Grubenlampen Art  und  Zahl   der  Lampen

§ 154
Folgende Personen dürfen statt der elektrischen Grubenlampen Wetterlampen führen, die als Wetteranzeiger (§ 114) zugelassen sind:
a)  Aufsichtspersonen, Wettermänner und Schießberechtigte,
b)  Vorgesetzte  der  Aufsichtspersonen   (§   76   Abs.   3   des  Allg. Berggesetzes),
c)  Mitglieder des Betriebsrates (Hauer) bei Befahrungen.
 

Lampenwirtschaft

§ 158   
(1) Unbefugte dürfen die Lampenstube nicht betreten.

(2) Die Verwendung offenen Lichts und das Rauchen sind in der Lampenstube untersagt.

§ 159   
(1)  Die  Lampen   sind  den  Bergleuten  bei  der  Anfahrt
gereinigt, unbeschädigt und wohlverschlossen zu übergeben.

Benutzung der Lampen

§ 163
(1) Jeder Mann muß unter Tage eine Grubenlampe bei sich führen.
(2) Nur solche Lampen dürfen benutzt werden, die der Bergwerksbesitzer gestellt hat.

§ 164
(1) Jeder Mann muß die Lampe vor der Schicht an der Lampenstube in Empfang nehmen und prüfen, ob sie unversehrt und verschlossen ist. Mangelhafte Lampen sind zurückzugeben.
(2)  Wer während der Schicht Schäden an seiner Lampe bemerkt, muß sich sofort eine Ersatzlampe besorgen.
(3)  Nach  der  Schicht  sind  alle  Lampen  an   der  Lampenstube zurückzugeben.

§ 165
(1) Die Lampen müssen pfleglich behandelt werden; sie dürfen nicht mißbraucht, besonders nicht geöffnet werden.
(2) Wetterlampen dürfen nicht vor die Mündung von Wetterlutten gebracht werden. Sie dürfen nur dort angezündet werden, wo Grubengasansammlungen (§ 126) nicht vorhanden oder zu vermuten sind.
….
 

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