Sechste Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz
(Normung von Feuerlöscheinrichtungen)
in der Fassung vom 31. August 1943
 

§ 1
Anschaffung von Geräten

Wer aus Gründen der Feuersicherheit zum Besitz und zum Bereithalten von Feuerlöscheinrichtungen verpflichtet ist, hat bei Neu- und Ersatzbeschaffungen solcher Geräte, für die eine vom Deutschen Normenausschuß e. V., Berlin, herausgegebene Norm besteht, diesen Normen entsprechende Geräte zu beschaffen.

§ 2
Vorhandene Hydranten
Vorhandene Hydranten, die aus Gründen der Feuersicherheit unterhalten werden müssen, und Hinweisschilder auf solche Hydranten sind, sofern sie den Normen des Deutschen Normenausschusses nicht entsprechen, auf normgerechte Ausführung umzustellen.
 

§3
Vorhandene Schlauchkupplungen
Vorhandene Schlauchkupplungen, die aus Gründen der Feuersicherheit unterhalten werden müssen, sind, sofern sie den Normen des Deutschen Normenauschusses nicht entsprechen, in normgerechte Ausführungen umzustellen.

§4
Überwachung
Der Ortspolizeiverwalter überwacht die Durchführung dieser Verordnung. Zur Durchführung kann er polizeiliche Verfügungen erlassen und diese mit Zwangsmitteln (Ausführung der zu erzwingenden Handlung auf Kosten des Pflichtigen, Festsetzung von Zwangsgeld — im Nichtbeitreibungsfalle Zwangshaft , unmittelbarer Zwang) durchsetzen. § 17 und § 21 Abs. l, 2 und 4 der Ersten Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz in der Fassung vom 31. August 1943 (Reichsgesetzbl. IS. 507) finden entsprechende Anwendung.

 

Quelle: Reichsgesetzblatt 1943 Teil 1, vom 31. Aug. 1943, Seite 518 - 519

 

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