Siebente Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz
(Beschaffung von Selbstschutzgerät) in der Fassung vom 31. August 1943
 

§1 
Umfang der Pflicht


(1)  In Gebäuden der im § 2 der Dritten Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz in der Fassung vom 31. August 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 515) bezeichneten Art haben die Hauseigentümer für jede Luftschutzgemeinschaft Selbstschutzgerät nach näherer Bestimmung der Anlage l bereitzustellen und dauernd in gebrauchsfähigem Zustand zu halten.   Hierbei ist weitgehend auf vorhandenes Gerät zurückzugreifen.

(2) Bilden mehrere Häuser eine Luftschutzgemeinschaft, so ist jeder der beteiligten Hauseigentümer für die Erfüllung der Verpflichtung nach Abs. l verantwortlich. Über die Ansprüche der  beteiligten   Hauseigentümer   auf   Ausgleichung   untereinander   entscheiden,   wenn   eine Einigung nicht zustande kommt, die ordentlichen Gerichte nach billigem Ermessen.

(3)    Jedes Haus stellt in der Regel eine Luftschutzgemeinschaft dar.   Die zuständige Stelle des Reichsluftschutzbundes benachrichtigt  den Hauseigentümer, wenn sein Haus mehrere Luftschutzgemeinschaften bildet  oder mit anderen Häusern  zu  einer  Luftschutzgemeinschaft   zusammengeschlossen wird.

(4)     Für die Bereitstellung von Wasser und Sand in nicht allgemein zugänglichen Räumen sind die Benutzer dieser Räume verantwortlich.


§2
 Prüfung und Benutzung
Das Selbstschutzgerät ist bei Luftschutzübungen und beim Aufruf des Luftschutzes dem Luftschutzwart zur Verfügung zu stellen. Im übrigen ist der Luftschutzwart verpflichtet, von Zeit zu Zeit das Vorhandensein und die Gebrauchsfähigkeit des Selbstschutzgeräts nachzuprüfen. Die Benutzung des Geräts für andere Zwecke ist gestattet, wenn die Verwendung für Luftschutzzwecke dadurch nicht beeinträchtigt wird.


§ 3
Luftschutzgerät in Stallungen

Wenn in den im § l genannten Gebäuden Pferde, Rinder oder Schweine gehalten werden, haben die Eigentümer der Ställe das in Anlage 2 genannte Gerät zum Schutze der Tiere bereitzustellen und dauernd in gebrauchsfähigem Zustand zu halten.

§ 4
Persönliche Ausrüstung
Wer nach § 9 Abs. 3 der Ersten Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz in der Fassung vom 31. August 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 507) zur Erfüllung der Luftschutzdienstpflicht im Selbstschutz herangezogen wird, ist verpflichtet, für seine persönliche Ausrüstung selbst zu sorgen. Die Gasmaske (Volksgasmaske) ist innerhalb einer durch Polizeiverordnung nach den Weisungen des Reichsministers der Luftfahrt und Oberbefehlshabers der Luftwaffe zu bestimmenden Frist zu beschaffen.
 


§ 5
 Überwachung
Der Ortspolizeiverwalter überwacht die Durchführung dieser Verordnung. Zur Durchführung kann er polizeiliche Verfügungen erlassen und diese mit Zwangsmitteln (Ausführung der zu erzwingenden Handlung auf Kosten des Pflichtigen, Festsetzung von Zwangsgeld — im Nichtbeitreibungsfalle Zwangshaft —, unmittelbarer Zwang) durchsetzen. § 17 und § 21 außer Abs. 3 der Ersten Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz in der Fassung vom 31. August 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 507) finden entsprechende Anwendung.


§6
Ermächtigung
Der Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe kann die Verzeichnisse des Selbstschutzgeräts der Anlagen l und 2 im Benehmen mit dem Reichsminister des Innern und dem Reichsminister der Finanzen ändern und ergänzen. Der Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe oder die von ihm bestellten Dienststellen können Erleichterungen von den Vorschriften dieser Verordnung anordnen oder zulassen.

 

Quelle: Reichsgesetzblatt 1943 Teil 1, vom 31. Aug. 1943, Seite 519 - 520
 

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7. DV LsG

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