Vom Reichsstand der Deutschen Industrie,  wirtschaftspolitische Abteilung, wurden 1933 Merkblätter bearbeitet, die bereits in ähnlicher Form von der A & Z - Stelle zusammengestellt waren.  Interessant ist hierbei, daß bauliche Maßnahmen wie z.B. Trümmerschutz von Maschinen und Einrichtungen nicht berücksichtigt wurden, gleichwohl Sprengbomben erwähnt wurden. Das Hauptaugenmerk liegt hier bei der Brandbekämpfung

 

Rahmenschreiben.
 

1. Während eines Luftangriffs können Brände durch die Explosion von Spreng-, Kampfstoff- oder Brandbomben entstehen.
 

2. Jedes industrielle Werk muß daher im Rahmen seines Luftschutzes über einen Werkfeuerschutz zur Durchführung folgender Aufgaben verfügen:

a) Bekämpfung    der    durch   Bomben   verursachten Brände
b) Dringende Hilfeleistungen aller Art,
c) Gasspüren und Entgiften
 

3. Für die Arbeiten des Werkfeuerschutzes im Rahmen des Luftschutzes kommen folgende Personen in Betracht:


a) Der Werkluftschutzleiter *),
b) Der Führer der Werkfeuerwehr *),
c) Die  Mitglieder  und  Ersatzleute   der Werkfeuerwehr, darunter Gasspürer und  Entgifter ,  sowie die   Gebäudebrandwachen.
 

4. Besondere   Ausrüstung   der   Feuerwehrmannschaften und der Werkanlage



I. Aufgaben des Werkluftschutzleiters.
 

5. Der   Werkluftschutzleiter   ist auch für Organisation und Durchführung des Werkfeuerschutzes im Rahmen des  Luftschutzes  verantwortlich;   er   gibt  dem  Führer   der Werkfeuerwehr die notwendigen besonderen Anweisungen, deren Durchführung laufend — möglichst im Rahmen eines Kontrollplanes — zu überwachen ist.
 

*) In kleineren Betrieben können die Aufgaben des Werkluftschutzleiters und des Führers der Werkfeuerwehr der gleichen Person übertragen werden. —  In nachfolgenden Ausführungen wird vorausgesetzt, daß beide Stellen verschieden besetzt sind.




A.  Im  Frieden.
 

6. Die Schaffung einer Werkfeuerwehr bzw. der Ausbau einer vorhandenen Werkfeuerwehr für Luftschutzzwecke ist im Einvernehmen mit der Werkleitung zu veranlassen.
 

7. Im Verein mit dem Führer der Werkfeuerwehr ist die für   Luftschutzzwecke   notwendige   Ausrüstung   von   Mannschaften und Werkanlagen (Anregungen unter Berücksichtigung  der normalen Friedensausrüstung)  zu bestimmen und ihre Beschaffung nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel zu veranlassen.
 

8. Die  Lagerung  des  Geräts bedarf besonderer  Überlegung,  da Erhaltung  des Materials  und  beschleunigte Ausgabe im Alarmfall sichergestellt sein müssen.


9. Im   Winter   sind   Frostschutzmittel   (z. B.   Viehsalz) gegen das Gefrieren des Löschwassers bereitzulegen.

10. Fachgemäße Ausbildung  der Mitglieder  der Werkfeuerwehr ist von großer Wichtigkeit; es muß beispielsweise in völliger Dunkelheit oder mit abgeblendeten Lampen gearbeitet werden können.
 

11. Gemeinsam mit dem Führer der Werkfeuerwehr ist ein Plan  für Verteilung und Einsatz  der Löschkräfte  und - geräte   auszuarbeiten,   welcher  alle   Wirkungsmöglichkeiten eines  feindlichen Flugzeugangriffes  (auch  Nachts)  auf  das Werk berücksichtigt.
 

12. Ausarbeitungen über den planmäßigen Einsatz und die Tätigkeit von  Gasspürern  und Entgiftern sind  diesem Plan beizulegen.
 

13. Plan   und   Anlagen   sind   auf   dem   Laufenden   zu halten.
 

14. Instandhaltung der baulichen Einrichtungen, beispielsweise  der  Dächer,  der  feuerbeständigen  Türen,   der  Notausgänge, der Notausstiege auf die Dächer, der Fenster, der Rauchklappen in den Treppenhäusern, der Schornsteine usw., ferner
 

15. der feuergefährlichen Betriebseinrichtungen, wie z. B. der Öfen, der Trockenkammern, der Anlagen zur Erzeugung von Dampf, Gas und Elektrizität, der Ölkeller, der Malerwerkstätten usw.
 

16. Entfernung aller nicht benötigten leicht brennbaren Materialien, z. B. der entbehrlichen Modelle, des Gerümpels usw., insbesondere aus den Dachgeschossen.
 

17. Sicherung    hölzerner    Dachkonstruktionen    gegen Feuersgefahr durch Imprägnierung.
 

18. Laufende   Beseitigung   von   feuergefährlichen   Rückständen und von Staubansammlungen auf Trägern, Rohren, Heizkörpern und dergl.
 

19. Sicherstellung   der   Löschwasserversorgung   für   die Feuerbekämpfung, auch unabhängig von der Wasserleitung.
 

20. Trennung   der   feuergefährlichen   Werkstätten   und feuergefährlichen Lager von anderen Betriebseinrichtungen.
 

21. Vereinbarung über nachbarliche Löschhilfe.
 


B.  Bei  Aufruf  des   Luftschutzes.
 

22. Alarmbereitschaft   der   Werkfeuerwehr   ist   sicherzustellen,  vor  allem  durch  Anordnungen  über  den  dienstlichen und außerdienstlichen Aufenthalt und die Ablösungder Mannschaft.
 

23. Auch außerhalb der Betriebszeit muß ausreichender Feuerschutz sichergestellt sein.
 

24. Gemäß vorbereitetem Plan ist für Bereitstellung der Ausrüstung Sorge zu tragen.
 

25. Endgültige Beseitigung sämtlicher leicht brennbarer Gegenstände aus den Dachböden.
 

26. Schutz des Dachgeschoß-Fußbodens gegen die Brandwirkung von Bomben, beispielsweise  durch Imprägnierung, Lehmestrich, Sandschüttung, Ziegelbelag usw.
 

27. Entleerung   der  mit  feuergefährlichen   Flüssigkeiten gefüllten,  an gefährdeten Punkten stehenden Tankbehälter im Rahmen des Möglichen; Neufüllung ist tunlichst zu vermeiden.
 

28. Füllung  leerer  Tanks  und  leerer  Benzinfässer  mit Wasser zum Schutz gegen Explosion; das Wasser in diesen — zur Vermeidung von Verwechslungen besonders gekennzeichneten  Tanks, kann gleichzeitig als Löschwasserreserve dienen.
 

29. Bereitstellung und Verteilung der Sondermittel für die  Bekämpfung   von   Brandbomben ;  Verteilung  von  Löschwasservorräten  im   Werk;   Vereinbarung über Löschhilfe mit Nachbarwehren und sonstige, durch die besonderen Verhältnisse eines Werks bedingte Maßnahmen.


C. Bei  „Luftgefahr".
 

30. Überwachung der planmäßig durchgeführten Bereitstellung der Werkfeuerwehr.

 

D. Bei  ,,Fliegeralarm".
 

31. Überprüfung der Maßnahmen des Führers der Werkfeuerwehr.
 

32. Aufnahme der telephonischen Verbindung mit den
Gebäudebrandwachen und den Feuerwehrschutzräumen.
 

33. Sicherstellung der Verbindung zum Luftschutzrevier und   zur   Luftschutzgemeinschaft   (nachbarliche   Löschhilfe) durch Radfahrer, Läufer und gegebenenfalls Fernsprecher.

 


E. Während   des   Luftangriffs.
 

34. Aufnahme dringendster Löschmaßnahmen auf Grund eigener Beobachtung oder eingehender Meldungen.
 

35. Die dem Führer der Werkfeuerwehr zugehenden Befehle müssen enthalten: genaue Angaben über die Schadenstelle (Werk, Gebäude, Abteilung usw.), Stärke des Einsatzes, besondere Mitteilungen z. B. über Gasgefahr.
 

36. Der Werkluftschutzleiter hat sich über den Stand der Feuerbekämpfung auf dem Laufenden zu halten.
 

37. Kann   die  Werkfeuerwehr   —   auch   mit   Hilfe   der Löschgemeinschaft — eines Brandes nicht Herr werden, so ist  vom  Werkluftschutzleiter  das  örtliche  Luftschutzrevier zu benachrichtigen.
 

38. Die   Gasspürer   sind   über   mutmaßliche   Gefahrenstellen, die durch chemische Kampfstoffe hervorgerufen sind, bereits während des Luftangriffs zu unterrichten.



F. Bei  „Fliegeralarm  zu  Ende".
 

39. Entgifter werden zur Beseitigung der von den Gasspürern festgestellten Gefahrenquellen entsandt.    
40. Energische Bekämpfung sämtlicher Brandstellen gegebenenfalls durch restlose Einsetzung der Feuerwehr ist aufzunehmen.   Kampfstoffherde  sind  dabei  zu  umgehen  oder rechtzeitig unschädlich zu machen.
 


G. Bei  „Luftgefahr  vorbei".

41. Endgültige Beseitigung sämtlicher Schäden.


42. Nicht mehr benötigte Feuerwehrmannschaften sind an ihre Arbeitsplätze zu entlassen.
 

43. Feuerwehr-Personal und -Gerät ist unverzüglich aufzufüllen.
 

44. Sämtliche —  auch  die  bereits  abgelöschten  — im Werk oder in der näheren  Umgebung während  des  Luftangriffs entstandenen Brände und Einstürze sind durch den Werkluftschutzleiter dem Luftschutzrevier zu melden.
 


II.  Aufgaben des Führers der Werkfeuerwehr.

A. Im  Frieden.
 

45. Die im Frieden auf Veranlassung des Werkluftschutzleiters durchzuführenden Maßnahmen sind in den Nummern 6—21 aufgeführt.
 

46. Für ihre sachgemäße Erledigung unter Berücksichtigung der Unfallverhütungsvorschrift der Reichsversicherungsordnung für die Feuerwehr ist Sorge zu tragen.
 

B. Bei  Aufruf   des  Luftschutzes.
 

47. Die insbesondere im Werkluftschutzplan vorgesehenen  Maßnahmen   sind   ohne   weitere  Anordnung   durchzuführen.
 

48. Die Vorbereitung der Alarmbereitschaft der Mannschaft   und   die   Verwendungsbereitschaft   der   zusätzlichen Ausrüstung bedarf besonders sorgfältiger Behandlung.


C. Bei „Luftgefahr".
 

49. Auf die an den Führer der Werkfeuerwehr gelangende Mitteilung „Luftgefahr4' zieht dieser unauffällig die ausgerüstete Feuerwehrmannschaft in den vorgesehenen Schutzräumen zusammen und meldet die erfolgte Bereitstellung dem Werkluftschutzleiter.
 

50. Der Zeitpunkt für die Durchführung dieser Maßnahme ist je nach Art und Größe der einzelnen Werke verschieden.


D. Bei  „Fliegeralarm".
 

51. Durch besondere Maßnahmen ist sicherzustellen, daß die dem Betriebspersonal vor Aufsuchen  der  Schutzräume obliegenden   Schutzmaßnahmen   durchgeführt   werden,   wie beispielsweise u. U. das Schließen der Gashähne, die Ausschaltung der Hauptschalter von elektrischen Anlagen, die Sicherung der feuergefährlichen   Gebrauchsgegenstände,  die Schließung insbesondere der feuerbeständigen Türen in den Brandabschnitten usw.


E. Während   des   Luftangriffs.
 

52. Der  Führer   der  Werkfeuerwehr   wählt   im   Einverständnis mit dem  Werkluftschutzleiter seinen Aufenthaltsort nach  der  Lage.   Ständige  Verbindung beider muß  gesichert sein.
 

53. Löschkräfte   werden   im   allgemeinen   nur   auf   Anweisung des Werkluftschutzleiters eingesetzt.


F. Bei  „Fliegeralarm  zu  Ende".
 

54. Der Führer der Werkfeuerwehr überzeugt sich persönlich von der Lage im Werk, macht dem Werkluftschutzleiter   Vorschläge   über   Beseitigung   entstandener   Schäden und  führt  die  daraufhin vom  Werkluftschutzleiter  gegebenen Anordnungen durch.
 


G. Bei  „Luftgefahr  vorbei".
 

55- Die gemäß Nr. 41—44 vorn Werkluftschutzleiter gegebenen Anweisungen sind zu erledigen.
 

56. Die durchgeführte Beseitigung eingetretener Schäden ist zu melden.


Quelle: Industrieller Luftschutz, 5. Merkblatt, Werkschutz im Rahmen des Luftschutzes, bearbeitet vom Reichsstand der Deutschen Industrie, wirtschaftspolitische Abteilung, Berlin 1933
 

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Industrie - LS 1933

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