Baulicher LS 1935-012
Baulicher LS 1935-013
Baulicher LS 1935-014
Baulicher LS 1935-015
Baulicher LS 1935-016
Baulicher LS 1935-017
Baulicher LS 1935-018
Baulicher LS 1935-019
Baulicher LS 1935-020

Der Luftschutzgedanke nach dem ersten Weltkrieg wurde auch  ingenieursmäßig weiterverfolgt. Bauliche Maßnahmen wurden entworfen und entwickelt. Im gesamten entsprach der Luftschutz allerdings nicht den Ideologien der Nazis, denn diese bereiteten sich zu diesem Zeitpunkt bereits auf einen reinen Angriffskrieg vor, bei dem der  Luftschutz im Heimatgebiet nur als Störfaktor  wirkte, aber nicht unberücksichtigt bleiben konnte in Anbetracht des Schutzwillens der Bevölkerung.

 

Verwaltung

1. Gemeindepolizei. Bearbeitung des Luftschutzes
RdErl. d. RuPrMdF v. 5.4.35 – III E Nr. 185/35

(1) Verantwortlich für die Bearbeitung des Luftschutzes ist der Polizeiverwalter.
(2) Der Luftschutz ist aufgebaut auf der Organisation der uniformierten Polizei, der er sich in allen Teilen angleicht. Er ist bis zum Aufruf im wesentlichen eine Frage der taktischen Schulung und nach Aufruf eine Frage des taktischen Einsatzes.
(3) Die federführende Bearbeitung aller den Luftschutz betreffenden Angelegenheiten, hat daher unter verantwortlicher Leitung des Polizeiverwalters durch die uniformierte Exekutive zu erfolgen. Der Leiter der uniformierten Exekutive kann besondere ihm unterstellte Beamte mit der Bearbeitung bestimmter Gebiete des Luftschutzes beauftragen.
(4) Im übrigen wird der Luftschutz, soweit er nicht von Gemeindepolizeiverwaltungen zu bearbeiten ist, bei der Schutzpolizei durch die Kommandos der Schutzpolizei bearbeitet (vgl. RdErl. v. 9.11.34 – III C 1 87 Nr. 77 V/31, MBliB S. 1446).

An die Landesregierungen, den Reichskommissar für die Rückgliederung des Saarlandes. – Für Preußen: An die GemPol.- u. PolAuffsichtsbehörden. - MBliB S. 551.
 

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1935

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