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Zulassung von Handfeuerlöschern und sonstiger von Hand tragbarer Feuerlöschgeräte Durch Verordnung des Reichsministers des Innern müssen vom 1. Januar 1942 ab Handfeuerlöscher, d. s. von Hand tragbare Feuerlöschgeräte, deren betriebsfertiges Höchstgewicht 20 kg nicht überschreitet und die ihren Löschmittelinhalt durch gespeicherten oder bei der Inbetriebsetzung erzeugten Druck selbsttätig ausstoßen, geprüft und zugelassen sein, bevor sie im Inland hergestellt und in den Verkehr gebracht werden. Sie müssen dem Normblatt DIN 14 032 genügen, soweit nicht Abweichungen zugelassen oder vorgeschrieben sind. Die Prüfung, die kostenpflichtig ist, und die Zulassung sind vom Hersteller bei der Reichsfeuerwehrschule in Eberswalde zu beantragen. Auch alle sonstigen von Hand tragbaren Feuerlöschgeräte, die ein Löschmittel enthalten oder zur Aufnahme eines Löschmittels geeignet sind, dürfen erst nach Zulassung hergestellt werden. Zugelassen werden nur solche Geräte, die auf Grund der Erkenntnisse für die Brandbekämpfung unentbehrlich sind. Unter diese Vorschriften fallen aber nicht Geräte, die neben ihrem allgemeinen Verwendungszweck auch für Feuerlöschzwecke geeignet sind, wie z. B. Eimer, und sonstige tragbare Feuerlöschgeräte, die den Normen entsprechen oder deren Vertrieb nach § 8 des Luftschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 in der Fassung der Verordnung zur Änderung des Luftschutzgesetzes vom 8. September 1939 genehmigt ist [Reichsges.-Bl. 1941 I Nr. 106 S. 574]. K 7061 aSd.
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