|
Deckungsgräben in Siedlungen des Deutschen Wohnungshilfswerkes In den Siedlungen des Wohnungshilfswerkes (Behelfsheime) ist entsprechend dem Erlaß des Reichswohnungskommissars II l Nr.2141/462/44 v. 27.6.44 eine möglichst weitgehende luftschutzmäßige Sicherung der künftigen Bewohner vorzusehen. Mit dem Reichsminister der Luftfahrt, L. In. 13, ist deshalb vereinbart worden, daß in den Behelfsheimsiedlungen LS-Kleindeckungsgräben gebaut werden, sofern nicht eine Unterbringung der Behelfsheimbewohner während der Angriffe in bereits vorhandenen LS-Raumanlagen möglich ist. Besteht für die Bewohner von alleinstehenden Behelfsheimen keine Möglichkeit, vorhandene LS-Raumanlagen zu benutzen, so sind auch für diese entsprechende Deckungsmöglichkeiten zu schaffen. Zum Bau dieser Kleindeckungsgräben hat der Reichsminister der Luftfahrt maßgebliche Erlasse mit Zeichnungen herausgegeben. Bei der Auswahl der Standorte von Behelfsheimsiedlungen sind rechtzeitig die Luftgaukommandos (la op 3 LS) und die örtlichen LS-Dienststellen mit heranzuziehen. Zugleich mit der Aufstellung der Lagepläne von Behelfsheimsiedlungen sind die Plätze für die Deckungsgräben mit zu planen. Für die Bauausführung ist der Bauherr verantwortlich. Die Deckungsgräben müssen bei der Übergabe der Heime ebenfalls fertig sein. Die erforderlichen Materialien können außerhalb der Kontingente für das Deutsche Wohnungshilfswerk vom zuständigen Baubeauftragten beim Reichsverteidigungskommissar gesondert zur Verfügung gestellt und müssen von den Gau-Führungsstäben bei diesem unmittelbar angefordert werden. Die Kosten der LS-Kleindeckungsgräben werden als Gemeinschaftseinrichtungen auf Grund des Erlasses des Reichswohnungskommissars IV 3 Nr. 8101/62/44 vom 31. 5. 1944 und IV 4 Nr. 8101/100/43 vom 21. 2. 1944 vom Reichswohnungskommissar übernommen und sind entsprechend anzufordern und zu verrechnen.
|