Wenn heutzutage die einzelnen Feuerwehren aus verschiedenen Städten mühelos und ohne Probleme ihre Schläuche überall verbinden und anschließen können, denkt kaum einer daran, daß dies früher ganz anders war. Es gab verschiedenartige Schlauchverbindungen und Hydranten, so daß eine Wehr im Rahmen einer Hilfestellung ihr Gerät u.U. im Wagen / Karren lassen musste, da diese im Bereich einer anderen Feuerwehr nicht nutzbar waren.

Der Deutsche Normenausschuß stellte im Feuerlöschwesen (Luftschutz) die Grundlage her, daß z.B. Steckleitern aus  anderen Bereichen (z.B. Technische Nothilfe) mit denen der Feuerwehr zusammen passten und normte dementsprechend  alle Geräte bis hin zum Fahrzeugaufbau.

Nachfolgend: Aus dem Kommentar zum Luftschutzgesetz 1943

1d. Durchführung der Hydrantennormung RdErl. d. RFSSuChdDtPol. I. RMdF u. d. RdL u. ObdL v. 18.2.1937 – O – VuR R II 6535 II/36 u. ZL 4a 11 160/36

(1) Durch RdErl. v. 11.9.1936 – O-VuR. R II 6382 IV/36 u. ZL 4a 7898/36 (RMBliB S. 1222) ist aus Gründen der nachbarlichen Löschhilfe und des Luftschutzes für die Gemeinden die ausschließliche Verwendung genormter Feuerwehrgeräte und Hydranten angeordnet worden. Dabei ist für die Umstellung der vorhandenen, aber den Normen nicht entsprechenden Hydranten eine Frist von 5 Jahren gewährt worden.
(2) Während dieser Übergangszeit werden in verschiedenen Gemeinden oder Gemeindeteilen neben den genormten Hydranten noch die bisherigen ortsüblichen, aber nicht normgerechten Hydranten vorhanden sein. Hierdurch können gewisse Erschwerungen beim Einsatz der Feuerwehreinheiten im eigenen Ort sowie bei der Durchführung der nachbarlichen Hilfeleistung auftreten.
(3) Um die örtliche wie die nachbarliche Löschhilfe während der Umstellungsfrist ausreichend sicherzustellen, wird für diejenigen Gemeinden, in denen nichtgenormte Hydranten vorhanden sind, folgendes angeordnet:

A. Bei Vorhandensein von Unterflurhydranten:
a) (1) Während der Zeit der Umstellung der Hydranten sind sämtliche Feuerwehreinheiten mit je zwei Standrohren und Hydrantenschlüsseln auszurüsten; in Betracht kommt das bisherige Standrohr mit dem bisherigen Hydrantenschlüssel, passend für die in der Gemeinde noch vorhandenen nichtgenormten Hydranten, sowie das genormte Standrohr gem. DIN FEN 370 mit dem genormten Hydrantenschlüssel gem. DIN 3223, passend für den Normhydranten gem. DIN 3222.
(2) Durch diese Ausrüstung vermögen die Feuerwehreinheiten in jedem Gebietsteil ihrer Gemeinde und überwiegend auch in fremden Gemeinden jederzeit Löschhilfe zu leisten.
b) Außer dieser Ausrüstung der Feuerwehreinheiten ist eine Anzahl der bisherigen Standrohre und der bisherigen Hydrantenschlüssel vorrätig und zur Ausgabe bereitzuhalten, um damit fremden Feuerlöschkräften die Löschhilfe innerhalb der Gemeinde und in den Gebietsteilen mit nicht normgerechten Hydranten zu ermöglichen. Die Anzahl dieser Standrohre und Hydrantenschlüssel muß etwa gleich der Anzahl der in der Gemeinde vorhandenen Feuerwehreinheiten sein.
B. Bei Vorhandensein von Oberflurhydranten, deren Anschlüsse nicht den Reichsnormen entsprechen, müssen für die Uebergangszeit für jede Feuerwehreinheit zwei Uebergangsstücke von den nichtgenormten Anschlüssen zu den entsprechenden Normen vorhanden sein.

An alle Pol.-Behörden, Gemeindeaufsichtsbehörden, Gemeinden und Gemeindeverbände.
(RMBliB S. 306)

Anhänger - Schlauchtransport. Auch Anhänger und Transportkarren der Feuerwehr  und der Hilfsdienste wurden genormt

AnhängerTankspritze

Sechste Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz

Auf Grund des §12 des Luftschutzgesetzes vom 26.6.1935 (Reichsgesetzblatt) wird im Einvernehmen mit den zuständigen Reichsministern verordnet:

§ 1  Wer aus Gründen der Feuersicherheit zum Besitz und zum Bereithalten von Feuerlöscheinrichtungen verpflichtet ist, hat bei Neu - und Ersatzbeschaffungen solcher Geräte, für die eine vom Deutschen Normenausschuß e. V., Berlin, herausgegebene Norm besteht, diesen Normen entsprechende Geräte zu beschaffen.

§ 2  Vorhandene Hydranten, die aus Gründen der Feuersicherheit unterhalten werden müssen, und Hinweisschilder auf solche Hydranten sind, sofern sie den Normen des Deutschen Normenausschusses nicht entsprechen, auf normgerechte Ausführung umzustellen. Die Umstellung muß bis zum 31. März 1943 beendet sein.

§ 3  Vorhandene Schlauchkupplungen, die aus Gründen der Feuersicherheit unterhalten werden müssen, sind, sofern sie den Normen des Deutschen Normenausschusses nicht entsprechen, in normgerechte Ausführungen umzustellen. Die Umstellung muß bis zum 31. März 1943 beendet sein.

§ 4  Der Ortspolizeiverwalter überwacht die Durchführung dieser Verordnung. Zur Durchführung kann er polizeiliche Verfügungen erlassen und diese mit Zwangsmitteln (Ausführung der zu erzwingenden Handlung auf Kosten des Pflichtigen, Festsetzung von Zwangsgeld – im Nichtbeitreibungsfalle Zwangshaft – unmittelbarer Zwang) durchsetzen. § 17 und § 21 Abs. 1,2 und 4 der Ersten Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz finden entsprechende Anwendung.

Berlin, den 13. Februar 1939

Der Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe
In Vertretung: Milch

 

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