Erste Ausführungsbestimmungen zum § l der Zweiten Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz (Schutzraumbestimmungen).
Erl. d.  Reichsarbeitsministers vom  4.5.1937.    (Auszug.)
 

Im § l der Zweiten Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz wird verordnet:
(1) Wer Neubauten sowie sonstige bauliche Anlagen errichtet oder Um- und Erweiterungsbauten, die eine erhebliche Wertsteigerung eines bestehenden Gebäudes oder Gebäudeteils darstellen, ausführt, hat bauliche Maßnahmen durchzuführen, die den Anforderungen des Luftschutzes entsprechen.

1. Abschnitt.
Allgemeines.
1. Schutzräume   sind   im   gesamten   deutschen   Reichsgebiet   zu schaffen.
2. Bestimmungen   über   Schutzräume   außerhalb   von Gebäuden
— Schutzräume als Sonderbauten — werden gesondert erlassen.

2.  Abschnitt.
Planung   der   Schutzraum-Anlage.

A. Lage und Zugang.
4. Die Schutzraum-Anlage ist im Kellergeschoß anzuordnen,
5. Die  Schutzraum-Anlage  kann  ausnahmsweise  im Erdgeschoß eines Gebäudes (besonders in Mittelfluren) angeordnet werden, falls geeignete  Kellerräume  nicht  zu  erstellen   sind.
Die Absätze B-D bringen Bestimmungen über Zweck, Raumgrößen usw. im einzelnen:
Die Gasschleuse soll mindestens 5 qm, bei Räumen für weniger als 20 Personen 3 qm Bodenfläche haben. Mindestbreite 1,50 m. Der Schutzraum soll nicht mehr als 50 Personen aufnehmen. Es müssen für jeden Insassen 3 cbm Luftraum vorhanden sein, bei künstlicher Belüftung l cbm; jedoch mindestens 0,6 qm Grundfläche je Person.
Aborträume, möglichst mit Vorraum, müssen vom Schutzraum aus zugänglich sein. Für je 20 Schutzrauminsassen, bei größeren Anlagen für je 30, ist ein Abortsitz vorzusehen.
Fenster und Türen sollen für Raumabschlüsse nach DIN Vornorm 4104 ausgebildet werden. Türen müssen nach außen aufschlagen. Jeder Schutzraum muß einen Notauslaß mit schneller Ausgangsmöglichkeit ins Freie haben,

3.   Abschnitt.
Konstruktive   Durchbildung.

A    Decken,
28. (1) Die Decke über der gesamten Schutzraum-Anlage muß außer dem Eigengewicht und der durch den Verwendungszweck Gebäudes  wirkende Auftreffwucht und ruhende Last  der Gebäudetrümmer  aufnehmen  können.
(2) Da die tatsächlich auftretenden Belastungen durch Trümmer nicht einwandfrei ermittelt werden können, sind bei der Berechnung der Decken stellvertretende Trümmerlasten einzusetzen.
29. Für  Geschoßbauten  in Vollwandbauweise  betragt  die  stellvertretende   Trümmerlast:

30. Die   angegebenen   Berechnungswerte   gelten   für   Gebäude, deren Geschoßdecken mit einer Verkehrslast bis zu 500 kg/qm belastet werden.    Bei  höher belasteten  Geschoßdecken  ist  die  stellvertretende  Trümmerlast um  den  Mehrwert  der  durchschnittlichen Belastung über 500 kg/qm zu erhöhen.   Zur Berechnung der durchschnittlichen  Belastung  wird   die   Summe   der  Verkehrslasten   aller Decken   über   den   Vollgeschossen   durch   die   Anzahl   der   Decken geteilt.   Hierbei bleibt die Schutzraumdecke selbst unberücksichtigt.
31. Läßt  die  Eigenart   der  Konstruktion   eines   Gebäudes   (z.   B.
Gerippebau in Stahl oder Eisenbeton) das Entstehen einer Trümmerlast   in   den   oben   angegebenen   Größen   als   unwahrscheinlich   erscheinen, so kann die stellvertretende Trümmerlast auf Antrag bis zu 1000 kg/qm, ohne Rücksicht auf die Zahl der Vollgeschosse,  ermäßigt werden.
34. Decken über Schutzraum-Anlagen müssen als Massivdecken hergestellt werden und eine Mindestdicke von 15 cm für die tragenden Bestandteile aufweisen.

B  Wände.
38, Für   Ziegelmauerwerk   ist   nur   verlängerter   Zementmörtel oder Mörtel aus Wasserkalk (hydraulischer Kalk) zu verwenden.
39, Ragt die  Schutzraum-Anlage  bis  höchstens   1,00 m  über  die Erdgleiche   hinaus,   so   müssen   die   Umfassungswände   folgende Mindestdicke aufweisen:


40, Ragt die Schutzraum-Anlage mehr als  1,00 m über die Erdgleiche  hinaus,  so  müssen  die  Umfassungswände  folgende
Mindestdicke aufweisen:
des Gebäudes bestimmten Verkehrslast die bei einem Einsturz des  Ziegelmauerwerk
in   verlängertem   Zementmörtel   oder   in   Mörtel aus   Wasserkalk    51 cm dick,
Stampfbeton-Mauerwerk (Ausführung   wie   in   Nr.   39) 50 cm dick,
Eisenbeton-Wände (Ausführung   wie   in   Nr.   39) 40 cm dick,
Bruchsteinmauerwerk Es sind Wanddicken zu wählen,  die die Festigkeit von 64 cm dickem   Ziegelmauerwerk   besitzen.


41  Die Zwischenwände im Innern der Schutzraum-Anlage müssen folgende Mindestdicke aufweisen:
Ziegelmauerwerk 38 cm dick,
Stampfbeton-Mauerwerk (Ausführung wie in Nr. 39) 30 cm dick,
Eisenbetonwände (Ausführung wie in Nr. 39) 15 cm dick.
 

7. Abschnitt.
Ausnahmebestimmungen.
 

80. Bei Wohnstätten, die einer Steuervergünstigung im Sinne des § 29 des Grundsteuergesetzes vom 1. Dezember 1936 unterliegen, beträgt die stellvertretende Trümmerlast 500 kg/qm bei Gebäuden bis zu l Vollgeschoß, 750 kg/qm bei Gebäuden bis zu 2 Vollgeschossen, 1000 kg/qm bei Gebäuden bis zu 3 Vollgeschossen.
Zusatzräume  im Dachgeschoß  brauchen bei der Annahme als Vollgeschoß  nicht  berücksichtigt  zu  werden.
82. Bei    Eigenheimen     bis     zu     etwa    800    cbm    umbauten  Raums  können Ausnahmen,  wie sie für die vorstehend gekennzeichneten  Wohnstätten zulässig  sind,  gestattet werden.
83. Bei Kleinsiedlungen und Volkswohnungen, die  nach  Art   der  Kleinsiedlungen   erbaut  werden,   ist  die  Schutzraumdecke    als   Massivdecke,    jedoch    ohne Berücksichtigung    der stellvertretenden Trümmerlast, auszuführen.
84. Für   ländliche   Gebiete   gelten   die   gleichen   Ausnahmen wie für Kleinsiedlungen.



Zweite Ausführungsbestimmungen zum § l der Zweiten Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz
(Sonderbaubestimmungen)
Erl. d. Reichsarbeitsministers v. 2. 9.  1939.
 

Auf Grund des § l Abs. 2 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz vom 4. Mai 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 566) ^
M Vgl. Zentralbl. d. Bauverw. 1937, Fünfte Beilage (Heft 21), S. 541.


wird über den Bau von Luftschutzräumen außerhalb von Gebäuden (Luftschutzräume als Sonderbauten)  im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe bestimmt:

I.   Allgemeines.
1. Kann  die  Verpflichtung  zur  Schaffung  von  Luftschutzräumen nicht  innerhalb  der  Gebäude  erfüllt  werden,    so    sind  Luftschutzräume als Sonderbauten herzustellen.
2. Sonderbauten sind eingeschossige, über oder unter Erdgleiche gelegene Luftschutzraumanlagen außerhalb der Gebäude.
3. Für  die  Errichtung  von  Luftschutzräumen  als   Sonderbauten gelten die    Schutzraumbestimmungen    vom    4,   Mai   1937    (Reichsgesetzbl. I S, 568)2) entsprechend, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
4. Für Sonderbauten, die nicht aus Mauerwerk oder Beton nach
Maßgabe  der nachstehenden Bestimmungen  ausgeführt  werden,   ist
eine Vertriebsgenehmigung nach § 8 des Luftschutzgesetzes bei der
Reichsanstalt der Luftwaffe für Luftschutz zu erwirken,
5. Weitergehende Anforderungen   auf Grund    sonstiger Bestimmungen bleiben unberührt.

II.   Planung.
6. Sonderbauten   können   als   selbständige   Bauten   abseits   von Gebäuden errichtet oder mit Gebäuden in Verbindung gebracht oder an solche angebaut werden,
7. Sonderbauten   sind   möglichst    unter   Erdgleiche    anzulegen. Die   Erdüberdeckung   soll   möglichst   gering,   etwa   50   cm oder aber größer als 5  m  sein,
8. Sonderbauten  können ganz  oder   teilweise    über Erdgleiche errichtet werden, falls die Errichtung unter Erdgleiche infolge ungünstiger Baugrundverhältnisse  oder  aus  besonderen,  z.  B.  in Betriebsverhältnissen liegenden Gründen,  erschwert ist,
9. Luftschutzraumanlagen,   die   aus   mehreren   Luftschutzräumen bestehen,   sollen  höchstens   250   Personen  und   die   einzelnen  Luftschutzräume   nicht    mehr   als   50   Personen    aufnehmen.      Mehrere kleinere   Luftschutzraumanlagen   sind   wenigen   großen   vorzuziehen,
10.(1)   Für mehrere Gebäude auf einem oder mehreren Grundstücken    kann    ein  gemeinschaftlicher    Sonderbau errichtet   werden.
(2)  Die Errichtung eines gemeinschaftlichen Sonderbaues für die Insassen mehrerer Gebäude ist nur zulässig, wenn die Zugänge von den einzelnen Gebäuden zum Sonderbau nicht länger als 100 m sind.
(3)Die  Benutzung  gemeinschaftlicher   Sonderbauten  einschließlich   ihrer Zugänge  (z. B.  durch Höfe und  Gärten)   ist   zu   sichern (z. B. durch Eintragung im Oblastenbuch oder Baulastenbuch  oder
durch Begründung einer Dienstbarkeit).
11.(1)   Sonderbauten   können   unterirdische   oder   oberirdische
Zugänge   und   Notauslässe   erhalten,   die   trittsicher   hergerichtet   sein   müssen.     Die   Zugänge   sind   gegebenenfalls   in   geknickter   Linienführung   zum    Schutz   gegen   Bombensplitter   anzulegen,     jedoch     derart,     daß     ein     ungehindertes   Zuströmen   der Schutzsuchenden zur Luftschutzraumanlage  gewährleistet  ist.
(2) Der Zugangsweg von den Aufenthaltsräumen der Schutzsuchenden zu den Sonderbauten soll möglichst nicht länger als 100 m sein.
12.(1) Der Zugang zu gemeinschaftlichen Sonderbauten kann auch durch das Kellergeschoß von Nachbargebäuden geführt werden.   Die hierbei    notwendigen   Verbindungstüren    in    Brandmauern    müssen feuerbeständig nach DIN 4102 sein.
(2) Türen und Durchlässe der Zugänge können bis zum Aufruf des Luftschutzes verschlossen gehalten werden.
13.(1)   Die   Raumabschlüsse   für   Sonderbauten   müssen nach  DIN   4104   ausgebildet   sein.
(2)Für   Sonderbauten   mit   einem   Fassungsvermögen   von   über
20 Personen sind Türen mit mindestens 0,9 m Durchgangsbreite zu
verwenden.
(3)  Bei der Berechnung der notwendigen Anzahl  der Türen ist davon auszugehen, daß auf Türen von 0,9 und l m Durchgangsbreite nicht mehr als 125 Personen, von 1,6 m Durchgangsbreite nicht mehr als 200 Personen angewiesen sein dürfen.
(4) Treppen dürfen  nicht steiler als im Verhältnis der Höhe zur  Breite   wie   l : 1*4,   Rampen   mit   einem   Steigungsverhältnis nicht   steiler  als   im  Verhältnis   l : 5   ausgeführt   werden.
(5)Treppenläufe   müssen   wenigstens   an   einer   Seite   Handlaufstangen haben,
 

III.   Decken.
14.(1)   Die Decke über der gesamten Luftschutzraumanlage muß außer  der  ständigen  Last und  der  durch  die  Lage  des  Bauwerkes bestimmten   Verkehrslast    zusätzlich    die   bei   einem   Einsturz    von benachbarten  Gebäuden  wirkende Auftreffwucht und  ruhende  Last der Gebäudetrümmer aufnehmen können.
(2) Da die tatsächlich auftretenden Belastungen durch Trümmer nicht einwandfrei ermittelt werden können, sind bei der Berechnung der Decken neben dem Eigengewicht und den Verkehrslasten zusätzlich stellvertretende Trümmerlasten einzusetzen.
15. Für die Decken von Sonderbauten beträgt, unbeschadet der Bestimmungen    in Nr.   16 und  17,    die    zusätzliche  stellvertretende Trümmerlast 1000 kg/m2, auch wenn mit einem Auftreten von Trümmerlasten infolge der Lage ' des Sonderbaues nicht zu rechnen ist.
16.(1)    Der  Trümmerbereich    von  Gebäuden   wird    durch    die Schattenfläche  gekennzeichnet,   die   ein  unter  45 °  in  Richtung  auf  den Sonderbau fallender Lichtstrahl hervorruft.
(2) Für Sonderbauten, die im Trümmerbereich von Gebäuden liegen, beträgt die stellvertretende Trümmerlast
1000 kg/m²   bei Nachbargebäuden bis zu  2 Vollgeschossen,
1500 kg/m²   bei Nachbargebäuden bis zu  4 Vollgeschossen
2000 kg/m²   bei Nachbargebäuden bis zu  6 Vollgeschossen
2500 kg/m²   bei Nachbargebäuden mit über 6 Vollgeschossen
17. Läßt die Eigenart der Konstruktion eines Bauwerkes  (z. B. Gerippebauten    in    Eisenbeton    oder   Stahl)    das    Entstehen    einer Trümmerlast in den oben angegebenen Größen als unwahrscheinlich erscheinen, so kann für die im Trümmerbereich des Bauwerkes gelegenen Sonderbauten eine Ermäßigung der stellvertretenden Trümmerlast bis zu 1000 kg/m² ohne Rücksicht auf die Zahl der Vollgeschosse bei der Baugenehmigungsbehörde beantragt werden.
18. Bei der Berechnung durchlaufender Bauteile von Decken über Luftschutzräumen   ist   die   stellvertretende   Trümmerlast   zur   Hälfte als gleichmäßig verteilte, unveränderliche Last, zur anderen Hälfte als gleichmäßig über die  in Betracht kommenden Einzelfelder verteilte Last in ungünstiger Laststellung in Ansatz zu bringen.
19. Für Sonderbauten dürfen nur
Eisenbetonplattendecken,
Eisenbetonbalkendecken,
Eisenbetonrippendecken  und
gewölbte Decken
verwendet werden.
20.(1)    Eisenbetonplattendecken    und    Eisenbetonbalkendecken dürfen nicht weniger als  12  cm  dick  sein.
(2) Bei Eisenbetonrippendecken müssen die Druckplatten bei einem Rippenabstand von mehr als 25 cm mindestens 10 cm, bei einem Rippenabstand von 25 cm oder weniger mindestens 8 cm dick sein.
21. Bei   Eisenbetonrippendecken   sind   ausnahmslos   Querrippen    im Abstände von nicht mehr als 1,5 m anzuordnen.    Die Querrippen sind mit gleich großem  Querschnitt und mit gleich großer Bewehrung wie die Tragrippen zu versehen.
22. Die Deckenfelder von Eisenbetondecken müssen eine Querbewehrung je m von mindestens 5 Rundeisen mit 7 mm Durchmesser aufweisen.
23. Die  Würfelfestigkeit  des  Betons  für   alle  Deckenarten  muß  Wb28 160 kg/cm² betragen.
24. Gewölbedecken    sind   nach   den   Bestimmungen    des   Runderlasses   des   Reichsministers   der   Luftfahrt   und   Oberbefehlshabers der   Luftwaffe   ,,Schutzraumbau   ohne   Stahl"   vom   1.   Juni   1937  — ZL 5 c 9268/37-4) auszuführen.    Jedoch sind Gewölbe aus Mauerziegeln  mindestens    25  cm   dick,   Gewölbe    aus   Beton    mindestens 20 cm dick auszubilden.

IV.   Wände.
25. Für die Bemessung von Wänden,  Stützen, Fundamenten und statisch   ähnlich    beanspruchten   Traggliedern    sind    entweder   die ständigen   Lasten   zusammen   mit   den   stellvertretenden   Trümmerlasten oder die ständigen Lasten zusammen mit den Verkehrslasten in Rechnung zu setzen.    Es  ist  die  Belastungsart  maßgebend,   die die größere Bemessung der Tragglieder ergibt.
26. Die   Unterkanten    der    Fundamente    der   Umfassungswände müssen auch bei oberirdischen Sonderbauten mindestens 1,5 m unter Erdgleiche liegen,

3) Begriff  nach   den Bestimmungen   des  Deutschen  Ausschusses für Eisenbeton 1932, Teil A, § 24.
4) Vgl. Zentralbl. d, Bauverw. 1937, S. 663 ff.



27. Für gemauerte Wände dürfen nur Steine mit einer Mindestfestigkeit  von  150 kg/cm²  nach DIN  1053,  § 4,  verwendet werden. Das Mauerwerk ist vollfugig, d. h. mit vollen Stoß und Lagerfugen
auszuführen.    Es  ist  Mörtel  nach  DIN   1053,   §  2  Ziff.   4d,  zu  verwenden  (400 kg Zement und  1000 l lose eingefüllter Sand, geringer Kalkzusatz).
28. Liegt   die   Luftschutzanlage   unter   Erdgleiche   oder   ragt   sie bis höchstens l m über die Erdgleiche hinaus, so müssen die Umfassungswände   folgende   Mindestdicken   aufweisen:
Wände aus Ziegelmauerwerk
ohne Bewehrung    77 cm,
mit Bewehrung        51 cm;
Wände aus Stampfbeton mit   mindestens   200 kg Zement   je m3  fertigen Betons    50 cm;
Wände aus Eisenbeton mit einer Bewehrung in der Hauptrichtung von mindestens 0,5 v. H. des Gesamtquerschnitts, einer Querbewehrung von 5 Rundeisen mit 7 mm Durchmesser je m und mit 400 kg Zement je m3 fertigen Betons nach DIN 1045 25 cm;
Wände aus Eisenbeton mit einer Bewehrung in der Hauptrichtung von mindestens 0,25 v. H. des Gesamtquerschnitts, einer Querbewehrung von 3 Rundeisen mit 7 mm Durchmesser je m und mit 300 kg Zement je m³ fertigen Betons nach DIN 1045 35 cm,
29. Ragt  die  Oberkante  von  Sonderbauten mehr  als   l  m  über
die Erdgleiche hinaus und werden die Umfassungswände nach Nr. 28
bemessen  (siehe jedoch Nr. 30J, so müssen sie mit einer seitlichen
Erdanschüttung    von    mindestens    75  cm  Dicke    gesichert  werden, deren  Böschung nicht  steiler  als   im  Verhältnis   l : 1,5  geneigt  ist. Eine Erdaufschüttung  über  der  Decke  des  Sonderbaues ist hierbei nicht notwendig.
30.Ragt  die  Oberkante  von  Sonderbauten  mehr  als   l  m über die Erdgleiche  hinaus,  ohne  daß  eine  Erdanschüttung nach  Nr.  29 vorgesehen wird, so müssen die Umfassungswände folgende Mindestdicken aufweisen:
Wände aus Ziegelmauerwerk
ohne Bewehrung         90 cm,
mit Bewehrung        64 cm;
Wände aus Stampfbeton mit mindestens 200 kg Zement je m3 fertigen Betons  65 cm;
Wände aus Eisenbeton mit einer Bewehrung in der Hauptrichtung von mindestens 0,5 v. H. des Betonquerschnitts, einer Querbewehrung von 5 Rundeisen mit 7 mm je m Durchmesser und mit 400 kg Zement je m3 fertigen Betons nach DIN 1045 35 cm;
Wände aus Eisenbeton mit einer Bewehrung in der Hauptrichtung von mindestens 0,25 v. H, des Betonquerschnitts, einer Querbewehrung von 3 Rundeisen mit 7 mm je m Durchmesser und mit 300 kg Zement je m³ fertigen Betons nach DIN 1045 45 cm.
31. Für bewehrtes  Ziegelmauerwerk  der Umfassungswände sind
folgende Bauarten anzuwenden:

a)    Ziegelmauerwerk mit senkrechter Bewehrung.
Für eine wirksame Verfestigung des Mauerwerks sind Eisenbetonsäulen im Mauerkörper vorzusehen.
Zu diesem Zwecke können bei der Herstellung des aufgehenden Mauerwerkes quadratische oder rechteckige Röhren (nach Art von Schornsteinzügen) ausgespart und nach Einbringung der Bewehrung mit Beton (W028 = 160 kg/cm²) ausgefüllt werden. Die Betonsäulen müssen 4 Rundeisen mit 8 mm Durchmesser oder eine gleichwertige Bewehrung enthalten und im Querschnitt mindestens 12 X 12 cm groß sein. Erwünscht ist ein Querschnitt von 25 X 12 cm. Die Betonsäulen sind in 12 cm Abstand (% Stein) von der Innenfläche der Mauer anzulegen. Rechteckige Säulen sind mit ihrer längeren Querschnittsachse senkrecht zur Hauptebene der Mauer zu legen. Auf 1,5 m Mauerlänge ist mindestens eine Betonsäule vorzusehen.
An Stelle der vorstehend beschriebenen Eisenbetonsäulen können andere gleichwertige Eisenbetonkonstruktionen treten,
b) Ziegelmauerwerk mit waagerechter Bewehrung, Das Ziegelmauerwerk der Umfassungswände kann mit waagerechter Bewehrung ausgeführt werden, wenn die Ausführung mit senkrechter Bewehrung aus Gründen, die durch die Bauwerksform, durch örtliche Verhältnisse oder durch die Beschaffung von Baustoffen bedingt sind, unzweckmäßig erscheint. Jede sechste Lagerfuge (etwa alle 50 cm) ist mit einer Bewehrung vorzugsweise aus Bandstahl mit einer Abmessung bis zu 3 X 12 mm oder Runddraht bis zu 5 mm Durchmesser mit einem Gewicht von mindestens l kg je m2 Mauerfläche anzuordnen. Die Bewehrung ist in der nach innen zu liegenden Hälfte des Mauerwerkskörpers anzuordnen.
An Stelle des Ziegelmauerwerks mit waagerechter Bewehrung können Eisenbetonkonstruktionen treten, die die gleiche Schutzwirkung verbürgen.

V,   Verbindung von Decke und Wänden.
32.(1)    Sonderbauten sind nach Möglichkeit im Querschnitt als statische Rahmen auszubilden.
(2) Die Festigkeit der Verbindung zwischen Decke und Wände gegen Scher- und Biegebeanspruchungen muß mindestens so groß sein, wie die entsprechende Festigkeit des schwächsten der beiden Teile.

VI.   Sperrschichten.
33.Sperrschichten gegen aufsteigende Feuchtigkeit sind so auszubilden,   daß  sie  die  Scher-  und  Biegefestigkeit  der  Umfassungswände  nicht  vermindern. Bei Umfassungswänden  aus  Mauerziegeln empfiehlt sich zu diesem Zwecke die Anordnung von Schichten aus wasserabweisendem Mörtel.
 

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