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Ausführungsbestimmungen

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Erste Ausführungsbestimmungen zum § l der Zweiten Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz (Schutzraumbestimmungen).
Erl. d. Reichsarbeitsministers vom 4.5.1937.  (Auszug.)
 

Im § l der Zweiten Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz wird verordnet:
(1) Wer Neubauten sowie sonstige bauliche Anlagen errichtet oder Um- und Erweiterungsbauten, die eine erhebliche Wertsteigerung eines bestehenden Gebäudes oder Gebäudeteils darstellen, ausführt, hat bauliche Maßnahmen durchzuführen, die den Anforderungen des Luftschutzes entsprechen.

1. Abschnitt.
Allgemeines.
1. Schutzräume  sind  im  gesamten  deutschen  Reichsgebiet  zu schaffen.
2. Bestimmungen  über  Schutzräume  außerhalb  von Gebäuden
— Schutzräume als Sonderbauten — werden gesondert erlassen.

2. Abschnitt.
Planung  der  Schutzraum-Anlage.

A. Lage und Zugang.
4. Die Schutzraum-Anlage ist im Kellergeschoß anzuordnen,
5. Die Schutzraum-Anlage kann ausnahmsweise im Erdgeschoß eines Gebäudes (besonders in Mittelfluren) angeordnet werden, falls geeignete Kellerräume nicht zu erstellen  sind.
Die Absätze B-D bringen Bestimmungen über Zweck, Raumgrößen usw. im einzelnen:
Die Gasschleuse soll mindestens 5 qm, bei Räumen für weniger als 20 Personen 3 qm Bodenfläche haben. Mindestbreite 1,50 m. Der Schutzraum soll nicht mehr als 50 Personen aufnehmen. Es müssen für jeden Insassen 3 cbm Luftraum vorhanden sein, bei künstlicher Belüftung l cbm; jedoch mindestens 0,6 qm Grundfläche je Person.
Aborträume, möglichst mit Vorraum, müssen vom Schutzraum aus zugänglich sein. Für je 20 Schutzrauminsassen, bei größeren Anlagen für je 30, ist ein Abortsitz vorzusehen.
Fenster und Türen sollen für Raumabschlüsse nach DIN Vornorm 4104 ausgebildet werden. Türen müssen nach außen aufschlagen. Jeder Schutzraum muß einen Notauslaß mit schneller Ausgangsmöglichkeit ins Freie haben,

3.  Abschnitt.
Konstruktive  Durchbildung.

A  Decken,
28. (1) Die Decke über der gesamten Schutzraum-Anlage muß außer dem Eigengewicht und der durch den Verwendungszweck Gebäudes wirkende Auftreffwucht und ruhende Last der Gebäudetrümmer aufnehmen können.
(2) Da die tatsächlich auftretenden Belastungen durch Trümmer nicht einwandfrei ermittelt werden können, sind bei der Berechnung der Decken stellvertretende Trümmerlasten einzusetzen.
29. Für Geschoßbauten in Vollwandbauweise betragt die stellvertretende  Trümmerlast:

  • 1000 kg/qm bei Gebäuden bis zu 2 Vollgeschossen,
  • 1500 kg/qm bei Gebäuden bis zu 4 Vollgeschossen,
  • 2000 kg/qm bei Gebäuden mit mehr als 4 Vollgeschossen (Ausnahmebestimmungen  vgl.  VII.  Abschnitt).
     

30. Die  angegebenen  Berechnungswerte  gelten  für  Gebäude, deren Geschoßdecken mit einer Verkehrslast bis zu 500 kg/qm belastet werden.  Bei höher belasteten Geschoßdecken ist die stellvertretende Trümmerlast um den Mehrwert der durchschnittlichen Belastung über 500 kg/qm zu erhöhen.  Zur Berechnung der durchschnittlichen Belastung wird  die  Summe  der Verkehrslasten  aller Decken  über  den  Vollgeschossen  durch  die  Anzahl  der  Decken geteilt.  Hierbei bleibt die Schutzraumdecke selbst unberücksichtigt.
31. Läßt die Eigenart  der Konstruktion  eines  Gebäudes  (z.  B.
Gerippebau in Stahl oder Eisenbeton) das Entstehen einer Trümmerlast  in  den  oben  angegebenen  Größen  als  unwahrscheinlich  erscheinen, so kann die stellvertretende Trümmerlast auf Antrag bis zu 1000 kg/qm, ohne Rücksicht auf die Zahl der Vollgeschosse, ermäßigt werden.
34. Decken über Schutzraum-Anlagen müssen als Massivdecken hergestellt werden und eine Mindestdicke von 15 cm für die tragenden Bestandteile aufweisen.

B Wände.
38, Für  Ziegelmauerwerk  ist  nur  verlängerter  Zementmörtel oder Mörtel aus Wasserkalk (hydraulischer Kalk) zu verwenden.
39, Ragt die Schutzraum-Anlage bis höchstens  1,00 m über die Erdgleiche  hinaus,  so  müssen  die  Umfassungswände  folgende Mindestdicke aufweisen:

  • Ziegelmauerwerk in  verlängertem  Zementmörtel  oder  in  Mörtel
    aus  Wasserkalk  38 cm dick,
  • Stampfbeton-Mauerwerk mit 200 kg Zement je Kubikmeter fertigen Betons  40 cm dick,
  • Eisenbetonwände mit der statisch erforderlichen Bewehrung, einer Hauptbewehrung von nicht weniger als 0,5 vom Hundert des Betonquerschnitts und mit einem Mischungsverhältnis von 300 kg Zement je Kubikmeter fertigen Betons nach DIN 1045 30 cm dick,
  • Bruchsteinmauerwerk Es sind Wanddicken zu wählen, die die Festigkeit von 51 cm dickem Ziegelmauerwerk besitzen.


40, Ragt die Schutzraum-Anlage mehr als 1,00 m über die Erdgleiche hinaus, so müssen die Umfassungswände folgende
Mindestdicke aufweisen:
des Gebäudes bestimmten Verkehrslast die bei einem Einsturz des Ziegelmauerwerk
in  verlängertem  Zementmörtel  oder  in  Mörtel aus  Wasserkalk  51 cm dick,
Stampfbeton-Mauerwerk (Ausführung  wie  in  Nr.  39) 50 cm dick,
Eisenbeton-Wände (Ausführung  wie  in  Nr.  39) 40 cm dick,
Bruchsteinmauerwerk Es sind Wanddicken zu wählen, die die Festigkeit von 64 cm dickem  Ziegelmauerwerk  besitzen.


41 Die Zwischenwände im Innern der Schutzraum-Anlage müssen folgende Mindestdicke aufweisen:
Ziegelmauerwerk 38 cm dick,
Stampfbeton-Mauerwerk (Ausführung wie in Nr. 39) 30 cm dick,
Eisenbetonwände (Ausführung wie in Nr. 39) 15 cm dick.
 

7. Abschnitt.
Ausnahmebestimmungen.
 

80. Bei Wohnstätten, die einer Steuervergünstigung im Sinne des § 29 des Grundsteuergesetzes vom 1. Dezember 1936 unterliegen, beträgt die stellvertretende Trümmerlast 500 kg/qm bei Gebäuden bis zu l Vollgeschoß, 750 kg/qm bei Gebäuden bis zu 2 Vollgeschossen, 1000 kg/qm bei Gebäuden bis zu 3 Vollgeschossen.
Zusatzräume im Dachgeschoß brauchen bei der Annahme als Vollgeschoß nicht berücksichtigt zu werden.
82. Bei  Eigenheimen   bis   zu   etwa  800  cbm  umbauten Raums können Ausnahmen, wie sie für die vorstehend gekennzeichneten Wohnstätten zulässig sind, gestattet werden.
83. Bei Kleinsiedlungen und Volkswohnungen, die nach Art  der Kleinsiedlungen  erbaut werden,  ist die Schutzraumdecke  als  Massivdecke,  jedoch  ohne Berücksichtigung  der stellvertretenden Trümmerlast, auszuführen.
84. Für  ländliche  Gebiete  gelten  die  gleichen  Ausnahmen wie für Kleinsiedlungen.



Zweite Ausführungsbestimmungen zum § l der Zweiten Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz
(Sonderbaubestimmungen)
Erl. d. Reichsarbeitsministers v. 2. 9. 1939.
 

Auf Grund des § l Abs. 2 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz vom 4. Mai 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 566) ^
M Vgl. Zentralbl. d. Bauverw. 1937, Fünfte Beilage (Heft 21), S. 541.


wird über den Bau von Luftschutzräumen außerhalb von Gebäuden (Luftschutzräume als Sonderbauten) im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe bestimmt:

I.  Allgemeines.
1. Kann die Verpflichtung zur Schaffung von Luftschutzräumen nicht innerhalb der Gebäude erfüllt werden,  so  sind Luftschutzräume als Sonderbauten herzustellen.
2. Sonderbauten sind eingeschossige, über oder unter Erdgleiche gelegene Luftschutzraumanlagen außerhalb der Gebäude.
3. Für die Errichtung von Luftschutzräumen als  Sonderbauten gelten die  Schutzraumbestimmungen  vom  4,  Mai  1937  (Reichsgesetzbl. I S, 568)2) entsprechend, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
4. Für Sonderbauten, die nicht aus Mauerwerk oder Beton nach
Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen ausgeführt werden,  ist
eine Vertriebsgenehmigung nach § 8 des Luftschutzgesetzes bei der
Reichsanstalt der Luftwaffe für Luftschutz zu erwirken,
5. Weitergehende Anforderungen  auf Grund  sonstiger Bestimmungen bleiben unberührt.

II.  Planung.
6. Sonderbauten  können  als  selbständige  Bauten  abseits  von Gebäuden errichtet oder mit Gebäuden in Verbindung gebracht oder an solche angebaut werden,
7. Sonderbauten  sind  möglichst  unter  Erdgleiche  anzulegen. Die  Erdüberdeckung  soll  möglichst  gering,  etwa  50  cm oder aber größer als 5 m sein,
8. Sonderbauten können ganz oder  teilweise  über Erdgleiche errichtet werden, falls die Errichtung unter Erdgleiche infolge ungünstiger Baugrundverhältnisse oder aus besonderen, z. B. in Betriebsverhältnissen liegenden Gründen, erschwert ist,
9. Luftschutzraumanlagen,  die  aus  mehreren  Luftschutzräumen bestehen,  sollen höchstens  250  Personen und  die  einzelnen Luftschutzräume  nicht  mehr  als  50  Personen  aufnehmen.   Mehrere kleinere  Luftschutzraumanlagen  sind  wenigen  großen  vorzuziehen,
10.(1)  Für mehrere Gebäude auf einem oder mehreren Grundstücken  kann  ein gemeinschaftlicher  Sonderbau errichtet  werden.
(2) Die Errichtung eines gemeinschaftlichen Sonderbaues für die Insassen mehrerer Gebäude ist nur zulässig, wenn die Zugänge von den einzelnen Gebäuden zum Sonderbau nicht länger als 100 m sind.
(3)Die Benutzung gemeinschaftlicher  Sonderbauten einschließlich  ihrer Zugänge (z. B. durch Höfe und Gärten)  ist  zu  sichern (z. B. durch Eintragung im Oblastenbuch oder Baulastenbuch oder
durch Begründung einer Dienstbarkeit).
11.(1)  Sonderbauten  können  unterirdische  oder  oberirdische
Zugänge  und  Notauslässe  erhalten,  die  trittsicher  hergerichtet  sein  müssen.   Die  Zugänge  sind  gegebenenfalls  in  geknickter  Linienführung  zum  Schutz  gegen  Bombensplitter  anzulegen,   jedoch   derart,   daß   ein   ungehindertes  Zuströmen  der Schutzsuchenden zur Luftschutzraumanlage gewährleistet ist.
(2) Der Zugangsweg von den Aufenthaltsräumen der Schutzsuchenden zu den Sonderbauten soll möglichst nicht länger als 100 m sein.
12.(1) Der Zugang zu gemeinschaftlichen Sonderbauten kann auch durch das Kellergeschoß von Nachbargebäuden geführt werden.  Die hierbei  notwendigen  Verbindungstüren  in  Brandmauern  müssen feuerbeständig nach DIN 4102 sein.
(2) Türen und Durchlässe der Zugänge können bis zum Aufruf des Luftschutzes verschlossen gehalten werden.
13.(1)  Die  Raumabschlüsse  für  Sonderbauten  müssen nach DIN  4104  ausgebildet  sein.
(2)Für  Sonderbauten  mit  einem  Fassungsvermögen  von  über
20 Personen sind Türen mit mindestens 0,9 m Durchgangsbreite zu
verwenden.
(3) Bei der Berechnung der notwendigen Anzahl der Türen ist davon auszugehen, daß auf Türen von 0,9 und l m Durchgangsbreite nicht mehr als 125 Personen, von 1,6 m Durchgangsbreite nicht mehr als 200 Personen angewiesen sein dürfen.
(4) Treppen dürfen nicht steiler als im Verhältnis der Höhe zur Breite  wie  l : 1*4,  Rampen  mit  einem  Steigungsverhältnis nicht  steiler als  im Verhältnis  l : 5  ausgeführt  werden.
(5)Treppenläufe  müssen  wenigstens  an  einer  Seite  Handlaufstangen haben,
 

III.  Decken.
14.(1)  Die Decke über der gesamten Luftschutzraumanlage muß außer der ständigen Last und der durch die Lage des Bauwerkes bestimmten  Verkehrslast  zusätzlich  die  bei  einem  Einsturz  von benachbarten Gebäuden wirkende Auftreffwucht und ruhende Last der Gebäudetrümmer aufnehmen können.
(2) Da die tatsächlich auftretenden Belastungen durch Trümmer nicht einwandfrei ermittelt werden können, sind bei der Berechnung der Decken neben dem Eigengewicht und den Verkehrslasten zusätzlich stellvertretende Trümmerlasten einzusetzen.
15. Für die Decken von Sonderbauten beträgt, unbeschadet der Bestimmungen  in Nr.  16 und 17,  die  zusätzliche stellvertretende Trümmerlast 1000 kg/m2, auch wenn mit einem Auftreten von Trümmerlasten infolge der Lage ' des Sonderbaues nicht zu rechnen ist.
16.(1)  Der Trümmerbereich  von Gebäuden  wird  durch  die Schattenfläche gekennzeichnet,  die  ein unter 45 ° in Richtung auf den Sonderbau fallender Lichtstrahl hervorruft.
(2) Für Sonderbauten, die im Trümmerbereich von Gebäuden liegen, beträgt die stellvertretende Trümmerlast
1000 kg/m²  bei Nachbargebäuden bis zu 2 Vollgeschossen,
1500 kg/m²  bei Nachbargebäuden bis zu 4 Vollgeschossen
2000 kg/m²  bei Nachbargebäuden bis zu 6 Vollgeschossen
2500 kg/m²  bei Nachbargebäuden mit über 6 Vollgeschossen
17. Läßt die Eigenart der Konstruktion eines Bauwerkes (z. B. Gerippebauten  in  Eisenbeton  oder  Stahl)  das  Entstehen  einer Trümmerlast in den oben angegebenen Größen als unwahrscheinlich erscheinen, so kann für die im Trümmerbereich des Bauwerkes gelegenen Sonderbauten eine Ermäßigung der stellvertretenden Trümmerlast bis zu 1000 kg/m² ohne Rücksicht auf die Zahl der Vollgeschosse bei der Baugenehmigungsbehörde beantragt werden.
18. Bei der Berechnung durchlaufender Bauteile von Decken über Luftschutzräumen  ist  die  stellvertretende  Trümmerlast  zur  Hälfte als gleichmäßig verteilte, unveränderliche Last, zur anderen Hälfte als gleichmäßig über die in Betracht kommenden Einzelfelder verteilte Last in ungünstiger Laststellung in Ansatz zu bringen.
19. Für Sonderbauten dürfen nur
Eisenbetonplattendecken,
Eisenbetonbalkendecken,
Eisenbetonrippendecken und
gewölbte Decken
verwendet werden.
20.(1)  Eisenbetonplattendecken  und  Eisenbetonbalkendecken dürfen nicht weniger als 12 cm dick sein.
(2) Bei Eisenbetonrippendecken müssen die Druckplatten bei einem Rippenabstand von mehr als 25 cm mindestens 10 cm, bei einem Rippenabstand von 25 cm oder weniger mindestens 8 cm dick sein.
21. Bei  Eisenbetonrippendecken  sind  ausnahmslos  Querrippen  im Abstände von nicht mehr als 1,5 m anzuordnen.  Die Querrippen sind mit gleich großem Querschnitt und mit gleich großer Bewehrung wie die Tragrippen zu versehen.
22. Die Deckenfelder von Eisenbetondecken müssen eine Querbewehrung je m von mindestens 5 Rundeisen mit 7 mm Durchmesser aufweisen.
23. Die Würfelfestigkeit des Betons für  alle Deckenarten muß Wb28 160 kg/cm² betragen.
24. Gewölbedecken  sind  nach  den  Bestimmungen  des  Runderlasses  des  Reichsministers  der  Luftfahrt  und  Oberbefehlshabers der  Luftwaffe  ,,Schutzraumbau  ohne  Stahl"  vom  1.  Juni  1937 — ZL 5 c 9268/37-4) auszuführen.  Jedoch sind Gewölbe aus Mauerziegeln mindestens  25 cm  dick,  Gewölbe  aus  Beton  mindestens 20 cm dick auszubilden.

IV.  Wände.
25. Für die Bemessung von Wänden, Stützen, Fundamenten und statisch  ähnlich  beanspruchten  Traggliedern  sind  entweder  die ständigen  Lasten  zusammen  mit  den  stellvertretenden  Trümmerlasten oder die ständigen Lasten zusammen mit den Verkehrslasten in Rechnung zu setzen.  Es ist die Belastungsart maßgebend,  die die größere Bemessung der Tragglieder ergibt.
26. Die  Unterkanten  der  Fundamente  der  Umfassungswände müssen auch bei oberirdischen Sonderbauten mindestens 1,5 m unter Erdgleiche liegen,

3) Begriff nach  den Bestimmungen  des Deutschen Ausschusses für Eisenbeton 1932, Teil A, § 24.
4) Vgl. Zentralbl. d, Bauverw. 1937, S. 663 ff.



27. Für gemauerte Wände dürfen nur Steine mit einer Mindestfestigkeit von 150 kg/cm² nach DIN 1053, § 4, verwendet werden. Das Mauerwerk ist vollfugig, d. h. mit vollen Stoß und Lagerfugen
auszuführen.  Es ist Mörtel nach DIN  1053,  § 2 Ziff.  4d, zu verwenden (400 kg Zement und 1000 l lose eingefüllter Sand, geringer Kalkzusatz).
28. Liegt  die  Luftschutzanlage  unter  Erdgleiche  oder  ragt  sie bis höchstens l m über die Erdgleiche hinaus, so müssen die Umfassungswände  folgende  Mindestdicken  aufweisen:
Wände aus Ziegelmauerwerk
ohne Bewehrung  77 cm,
mit Bewehrung    51 cm;
Wände aus Stampfbeton mit  mindestens  200 kg Zement  je m3 fertigen Betons  50 cm;
Wände aus Eisenbeton mit einer Bewehrung in der Hauptrichtung von mindestens 0,5 v. H. des Gesamtquerschnitts, einer Querbewehrung von 5 Rundeisen mit 7 mm Durchmesser je m und mit 400 kg Zement je m3 fertigen Betons nach DIN 1045 25 cm;
Wände aus Eisenbeton mit einer Bewehrung in der Hauptrichtung von mindestens 0,25 v. H. des Gesamtquerschnitts, einer Querbewehrung von 3 Rundeisen mit 7 mm Durchmesser je m und mit 300 kg Zement je m³ fertigen Betons nach DIN 1045 35 cm,
29. Ragt die Oberkante von Sonderbauten mehr als  l m über
die Erdgleiche hinaus und werden die Umfassungswände nach Nr. 28
bemessen (siehe jedoch Nr. 30J, so müssen sie mit einer seitlichen
Erdanschüttung  von  mindestens  75 cm Dicke  gesichert werden, deren Böschung nicht steiler als  im Verhältnis  l : 1,5 geneigt ist. Eine Erdaufschüttung über der Decke des Sonderbaues ist hierbei nicht notwendig.
30.Ragt die Oberkante von Sonderbauten mehr als  l m über die Erdgleiche hinaus, ohne daß eine Erdanschüttung nach Nr. 29 vorgesehen wird, so müssen die Umfassungswände folgende Mindestdicken aufweisen:
Wände aus Ziegelmauerwerk
ohne Bewehrung     90 cm,
mit Bewehrung    64 cm;
Wände aus Stampfbeton mit mindestens 200 kg Zement je m3 fertigen Betons 65 cm;
Wände aus Eisenbeton mit einer Bewehrung in der Hauptrichtung von mindestens 0,5 v. H. des Betonquerschnitts, einer Querbewehrung von 5 Rundeisen mit 7 mm je m Durchmesser und mit 400 kg Zement je m3 fertigen Betons nach DIN 1045 35 cm;
Wände aus Eisenbeton mit einer Bewehrung in der Hauptrichtung von mindestens 0,25 v. H, des Betonquerschnitts, einer Querbewehrung von 3 Rundeisen mit 7 mm je m Durchmesser und mit 300 kg Zement je m³ fertigen Betons nach DIN 1045 45 cm.
31. Für bewehrtes Ziegelmauerwerk der Umfassungswände sind
folgende Bauarten anzuwenden:

a)  Ziegelmauerwerk mit senkrechter Bewehrung.
Für eine wirksame Verfestigung des Mauerwerks sind Eisenbetonsäulen im Mauerkörper vorzusehen.
Zu diesem Zwecke können bei der Herstellung des aufgehenden Mauerwerkes quadratische oder rechteckige Röhren (nach Art von Schornsteinzügen) ausgespart und nach Einbringung der Bewehrung mit Beton (W028 = 160 kg/cm²) ausgefüllt werden. Die Betonsäulen müssen 4 Rundeisen mit 8 mm Durchmesser oder eine gleichwertige Bewehrung enthalten und im Querschnitt mindestens 12 X 12 cm groß sein. Erwünscht ist ein Querschnitt von 25 X 12 cm. Die Betonsäulen sind in 12 cm Abstand (% Stein) von der Innenfläche der Mauer anzulegen. Rechteckige Säulen sind mit ihrer längeren Querschnittsachse senkrecht zur Hauptebene der Mauer zu legen. Auf 1,5 m Mauerlänge ist mindestens eine Betonsäule vorzusehen.
An Stelle der vorstehend beschriebenen Eisenbetonsäulen können andere gleichwertige Eisenbetonkonstruktionen treten,
b) Ziegelmauerwerk mit waagerechter Bewehrung, Das Ziegelmauerwerk der Umfassungswände kann mit waagerechter Bewehrung ausgeführt werden, wenn die Ausführung mit senkrechter Bewehrung aus Gründen, die durch die Bauwerksform, durch örtliche Verhältnisse oder durch die Beschaffung von Baustoffen bedingt sind, unzweckmäßig erscheint. Jede sechste Lagerfuge (etwa alle 50 cm) ist mit einer Bewehrung vorzugsweise aus Bandstahl mit einer Abmessung bis zu 3 X 12 mm oder Runddraht bis zu 5 mm Durchmesser mit einem Gewicht von mindestens l kg je m2 Mauerfläche anzuordnen. Die Bewehrung ist in der nach innen zu liegenden Hälfte des Mauerwerkskörpers anzuordnen.
An Stelle des Ziegelmauerwerks mit waagerechter Bewehrung können Eisenbetonkonstruktionen treten, die die gleiche Schutzwirkung verbürgen.

V,  Verbindung von Decke und Wänden.
32.(1)  Sonderbauten sind nach Möglichkeit im Querschnitt als statische Rahmen auszubilden.
(2) Die Festigkeit der Verbindung zwischen Decke und Wände gegen Scher- und Biegebeanspruchungen muß mindestens so groß sein, wie die entsprechende Festigkeit des schwächsten der beiden Teile.

VI.  Sperrschichten.
33.Sperrschichten gegen aufsteigende Feuchtigkeit sind so auszubilden,  daß sie die Scher- und Biegefestigkeit der Umfassungswände nicht vermindern. Bei Umfassungswänden aus Mauerziegeln empfiehlt sich zu diesem Zwecke die Anordnung von Schichten aus wasserabweisendem Mörtel.