Auch der Bedarf an Baracken war in der Kriegszeit enorm und zwar im besonderen für:

Werbung mit Größenangabe der Baracken

Baracken1
Baracken2
Baracken3
8a
b5
Barackenkonstruktion1
Barackenkonstruktion2

Barackenwerbung von 1942 und 1944

Barackenkonstruktion - Vorder - und Seitenansicht

Seitenschnitt durch die Einheits - Massivbaracke

Baracken-Montageplan
Baracken-Baugenehmigung

Selbstverständlich mußte zu der Erteilung der Baugenehmigung auch der Luftschutz zumindest in Form von Verdunkelungsmaßnahmen berücksichtigt werden.

 

 

Einsatz von Baracken.

RdErl. d. PrFinMin. v. 6.5.1940 – Bau 1821/3 / 17.4.b-.

Nachstehende Zwölfte Anordnung, betr. Einsatz von Baracken, des Generalbevollmächtigten für die Regelung der Bauwirtschaft, Reichsminister Dr. Ing. Todt, vom 17. April 1940 – Du – nebst Durchführungsbestimmungen bringe ich mit dem Ersuchen um Beachtung und Einhaltung der Meldefrist zur Kenntnis.
Die Veröffentlichung erfolgt nur im Zentralblatt der Bauverwaltung.

Im Auftrage
Dr. Schubart.

An die Reg Präs., den Präs. d. Preuß. Bau- und FinDir. und die Staatl. Sonderbauleitungen in Berlin.

Anlage 1

Ministerpräsident Berlin, den 17. April 1940.
Generalfeldmarschall Göring- Du - Beauftragter für den Vierjahresplan.

Der Generalbevollmächtigte für die Regelung der Bauwirtschaft.
Reichsminister  Dr.-Ing. Todt.

 

Zwölfte Anordnung, betr. Einsatz von Baracken.

Auf Grund der mir vom Herrn Ministerpräsidenten Generalfeldmarschall Göring erteilten Vollmachten ordne ich an:

§ 1. Wiedereinsatz  frei werdender Baracken.

(1) Freie bzw. frei werdende oder nicht für kriegswichtige Aufgaben eingesetzte zerlegbare     Unterkunfts- und Zubehörbaracken, die in Plattenbauweise und doppelwandig hergestellt sind, sowie zerlegbare Geräte- und andere Baracken dürfen nur mit meiner Zustimmung wieder eingesetzt werden.
(2) Für den Bereich der Wehrmacht ergehen hierzu besondere Anweisungen.

§ 2. Genehmigungsanträge.

Anträge auf Genehmigung des Wiedereinsatzes frei gewordener Baracken oder zur Überweisung frei gewordener Baracken aus anderen Zuständigkeitsgebieten sowie zur Neuanfertigung von Baracken jeglicher Art sind mir auf einem besonderen Formblatte ausschließlich durch die Baustoffkontingentträger oder die von mir bestimmten Wirtschaftsgruppen einzureichen.

§ 3. Kontingentierung neuer Baracken.

Holzkontingente für den Bau von zerlegbaren und standortfesten Baracken werden in Zukunft nur zugewiesen, wenn nicht frei gewordene bereitgestellt werden können. Die Kontingente sind von den Kontingentsträgern für die Herstellung von Baracken bei mir gesondert anzufordern.
Die Verwendung von für allgemeine Zwecke bereitgestellten Kontingenten für den Bau von Baracken ist nicht gestattet.

§ 4. Kauf- und Mietbedingungen für Baracken.

Wenn keine anderen Vereinbarungen zwischen den Parteien zustande kommen, gelten für Kauf oder Miete von Lagern und Baracken die Richtsätze des GB-Bau.

§ 5. Standortfeste Baracken.

Zerlegbare Barackenbauten dürfen nicht in unzerlegbare umgestellt werden. Gleichfalls ist die Herstellung nicht standortfester Baracken in nicht zerlegbare Bauart verboten.

§ 6. Ausführungsbestimmungen.

Ich behalte mir vor, besondere Durchführungsbestimmungen zu dieser Anordnung zu erlassen.

§ 7. Inkrafttreten.

Diese Anordnung tritt 10 Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

In Vertretung
Schulze-Fielitz.



Anlage 2

Ministerpäsident Berlin, den 17. April 1940.

Generalfeldmarschall Göring.
Beauftragter für den Vierjahresplan.

Der Generalbevollmächtigte für die Regelung der Bauwirtschaft.
Reichsminister  Dr.-Ing. Todt.

Erste Durchführungsbestimmung
Zur Zwölften Anordnung des GB-Bau vom 17. April 1940.


Zur Durchführung der Zwölften Anordnung, betr. Deckung des kriegswichtigen Bedarfes an Baracken, haben die Baustoffkontingentsträger und die von mir besonders aufgeforderten Gruppen und Verbände der Wirtschaft durch eine Umfrage bei ihren nachgeordneten Dienststellen oder Firmen den Bestand an Baracken in ihrem Zuständigkeitsbereiche festzustellen.

Für den Bereich der Wehrmacht melden die einzelnen Wehrmachtsteile durch ihre Zentralinstanzen.
Die Meldung erstreckt sich nur auf

a) Unterkunfts- und Zubehörbaracken, die zerlegbar in Plattenbauweise und doppelwandig hergestellt sind,
b) Geräte und andere Baracken, die zerlegbar hergestellt sind.

Die Meldung ist auf dem in Anlage beigefügten Formular von den Eigentümern der Baracken an den Baustoffkontingentsträger oder bei Firmen der Bauindustrie oder des Bauhandwerkes an die von mir besonders aufgeforderten Gruppen und Verbände der Wirtschaft erstmalig bis zum 15. Mai 1940 zu erstatten. Die Vorlage laufender Meldungen über die Veränderung wird besonders angeordnet.

Soweit die Baustoffkontingentsträger eine vollständige Meldung der Baracken ihres Zuständigkeitsbereiches über ihre nachgeordneten Dienststellen nicht durchführen können, ist der Umfang der Meldung mit dem Generalbevollmächtigten für die Regelung der Bauwirtschaft zu vereinbaren.

Zur Ausfüllung des Meldeformulars wird folgende Erläuterung gegeben:

1. Als frei zu melden sind alle Baracken, die am Stichtage der geforderten Meldung nicht mehr eingesetzt sind oder deren Belegung innerhalb der nächsten vier Wochen als beendet anzusehen ist.

2. Sind bei einem Vorhaben mehrere Baracken eingesetzt, von denen alle oder nur Teile unvollständig belegt sind, so sind entsprechende Zusammenlegungen vorzunehmen und die dadurch frei gemachten Baracken als frei zu melden.

3. Mit den Baracken sind auch die vorhandenen Einrichtungen zu melden und geschlossen vorzuhalten.

4. Mitzumelden sind auch alle Baracken, die am Meldetage bestellt wurden, aber noch nicht ausgeliefert sind.

5. Der beabsichtigte Einsatz bei neuen Vorhaben entbindet nicht von der Meldepflicht. Der Wiedereinsatz frei gemeldeter Baracken ist an die Vorschriften unter § 2 der Zwölften Anordnung gebunden.

Die Kontingentsträger und Wirtschaftsgruppen legen die ihnen zugegangenen Meldebogen zusammen mit einer von ihnen aufzustellenden Gesamtübersicht über die gemeldeten Baracken ihres Dienstbezirkes hier vor.

Die in der Zehnten Anordnung, betr. Deckung des Bedarfes an Baumaschinen und Geräten bei kriegs- und lebenswichtigen Bauvorhaben, geforderte Meldung von Unterkunftsbaracken wird hiermit aufgehoben. 

In Vertretung

Schulze-Fielitz.
 

Quelle:  Zentralblatt der Bauverwaltung vereinigt mit Zeitschrift für Bauwesen, 60. Jahrgang, Heft 21, vom 22. Mai 1940, S. 312

Wir danken Frau Sieglinde Gentsch für die Digitalisierung des obigen Textes

 

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Lager-Baracken-0

Auch der Bau von Lagern, bzw. Baracken musste genehmigt werden.

 

 

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