Einige Beispiele der Getränkeindustrie. Bauarbeiter hieß auch Bier trinken (Werbung von 1939 - 1941)

Radio und Fernseher gab es selten, denn sie waren teuer. Mit Hausmusik und Alkohol ließ sich manchmal für kurze Zeit der allgegenwärtige  Kriegszustand, Not und Elend verdrängen

 

Hier gehts weiter mit gastronomischen Bedarf

 

Gaststätten, Herbergen und Hotels

weniger der Geselligkeit dienlich waren die speziellen Gesetze und Verordnungen in der Kriegszeit. Nachfolgend nur ein paar Auszüge:

Ernährungsrecht  und  Bewirtschaftungsbestimmungen
 

Fleischabgabe in Bahnhofsgaststätten an fleischfreien Tagen.
Den Bahnhofswirtschaften wird auf Grund eines Runderlasses des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft im Landwirtschaftlichen Reichsministerialblatt Nr. 44 gestattet, an fleischfreien Tagen, die reichseinheitlich auf Dienstag und Freitag jeder Woche festgesetzt wurden, den Reisenden gegen Vorzeigen einer Fernfahrkarte am Wartesaalbüfett und auf den Fernbahnsteigen mit Fleisch- und Fleischwaren belegte Brote als Reiseproviant gegen Abgabe entsprechender Lebensmittelbedarfsnachweise zu verkaufen.

Die Fleischration der Vegetarier.
Vegetarier können die Marken ihrer Fleischration nach den hierfür erlassenen Vorschriften in Marken für andere Lebensmittel umtauschen. Um diesen Umtausch auch für die zu Weihnachten erfolgende Sonderzuteilung von 200 g Fleisch zu ermöglichen, hatte der Reichsernährungsminister eine besondere Regelung getroffen. Danach konnten Vegetarier die Fleischmarken ihrer Weihnachts-Sonderkarte von der Kartenstelle entwerten lassen. Sie bekamen dafür Reise- und Gaststättenmarken über 100 g Nährmittel. Auch künftig wird in ähnlichen Fällen stets ein Umtauschverhältnis von 200 g Fleisch oder Fleischwaren zu 100 g Nährmittel zugrunde gelegt. (Reichsanzeiger Nr. 287 vom 7. 12. 1942.)

Keine Fettmarkenabgabe für Suppen.
Verschiedentlich wird in den Gaststätten für Suppen die Abgabe von Fettmarken gefordert. Durch einen im landwirtschaftlichen Ministerialblatt Nr. 50 veröffentlichten Erlaß vom 2. Dezember 1942 wird darauf hingewiesen, daß die Forderung und Annahme von Fettmarken für Suppen nicht gerechtfertigt und deshalb unzulässig ist. Sie widerspricht auch den Richtlinien des Leiters der Wirtschaftsgruppe Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe über die Abgabe von Fettmarken in Gaststätten, örtlich ergangene abweichende Entscheidungen sind aufzuheben.

Paprika bezugscheinpflichtig.
Seit dem 19. Oktober 1942 ist Paprika wieder bezugscheinpflichtig. Kleinverteiler dürfen daher ihre Vorräte nur gegen Bezugscheine von Werkküchen u. dgl. oder Berechtigungsscheine für Hausschlachtung abgeben. Zuwiderhandelnde machen sich strafbar. Verteiler, die den Artikel ohne Bezugschein liefern, erhalten außerdem keine neue Ware, weil sie selbst nur gegen Weitergabe der empfangenen Bezugs- und Berechtigungsscheine beziehen können, Überbrückungs- oder Vorausbezugscheine werden nicht ausgestellt.

Die dritte Raucherkarte.
Mit den Lebensmittelkarten für die 44. Zuteilungsperiode ist im allgemeinen auch im ganzen Reich die dritte Raucherkarte ausgegeben worden. So umstritten die Raucherkarte bei ihrer Einführung im Februar dieses Jahres gewesen sein mag, so sehr hat sie sich doch in den zehn Monaten ihres Daseins bewährt. Die erste Anordnung über die Regelung des Kleinverkaufs vom Januar war bei der Ausgabe der zweiten Raucherkarte im Juni neu gefaßt worden. Der Raucherkreis wurde etwas enger gezogen, an Stelle der Fachhändler traten die Wirtschaftsämter als Ausgabestellen. Dieselben Grundsätze gelten auch unverändert für die dritte Raucherkarte. Nur aus Gründen der Papierersparnis und der vereinfachten Kontrolle ist an die Stelle des 1-Tages- der 2-Tagesabschnitt getreten. Der Raucher, der fast immer den Bedarf für mindestens zwei, drei Tage zusammen kauft, wird dadurch in seiner Bewegungsfreiheit nicht eingeschränkt. Die neue Karte hat außerdem Sonderabschnitte, auf die unter Umständen Sonderzuteilungen nach besonderem Aufruf erfolgen können. Die Mindest- und Höchstmengen bleiben durch die dritte Karte unberührt; sie werden wie bisher von den Wirtschaftsämtern für die einzelnen Bezirke festgelegt. Auch der Vor- und Rückgriff bleibt unverändert. Noch immer aber können offenbar manche Raucher t und Händler nicht der Versuchung widerstehen, von den klaren Mengenbestimmungen abzuweichen. Die in letzter Zeit vermehrten Kontrollen bei den Verkäufern haben in vielen Fällen Verstöße ergeben, die natürlich bestraft worden sind. Eine gerechte Verteilung ist nur gewährleistet, wenn Händler und Raucher Disziplin bewahren.

Weitere Einsparungen von Kohle.
Es ist wiederholt an die Inhaber von Beherbergungsbetrieben die Aufforderung gerichtet worden, bei der Verwendung von Kohle, Strom und Gas den zeitbedingten Umständen Rechnung zu tragen und überall da Einsparungen vorzunehmen, wo sie betrieblich vertretbar sind.
Wenn man heute durch die Betriebe geht, fällt öfters die große Zahl der den Gästen noch zur Verfügung gestellten Gesellschaftsräume auf. Die Hotelhalle, Lese- und Schreibzimmer stehen für die Gäste bereit, und manchmal dienen diesen Zwecken auch mehrere Räume. Das hängt damit zusammen, daß beim Bau der modernen Großhotels die räumliche Ausdehnung der Gesellschaftsräume eine der Grandforderungen der inneren Gestaltung war. Was damals in einer Zeit der wirtschaftlichen Fülle galt, kann während der Zeit des Krieges nicht gelten. Es muß nun überlegt werden, ob hier nicht, um an Heizung und Beleuchtung zu sparen, eine Zusammenlegung dieser Räume erfolgen kann. Es ist unwirtschaftlich, zuviel Räume zur Verfügung zu stellen. Vor allem ist auch zu prüfen, ob anstelle der größeren Räume, die manchmal für wenige Gäste beheizt und beleuchtet werden müssen, nicht kleinere Räumlichkeiten genügen. Dieselbe Frage ist auch bei der Unterhaltung der Wirtschaftsräume zu stellen.

Auf die Einschränkung der Fahrstuhlbenutzung in den Beherbergungsbetrieben ist schon hingewiesen worden. Es soll grundsätzlich die Einrichtung getroffen werden, Fahrstühle für Abwärtsfahrten nicht zu benutzen und Aufwärtsfahrten nur über den ersten Stock hinaus zuzulassen. Einzelne Beherbergungsbetriebe sind dazu übergegangen, für gewisse Tagesstunden den Fahrstuhl zu sperren. Ausgenommen sind hier natürlich kranke und gebrechliche Personen.

In das Gebiet der Elektrizitätseinsparung gehört auch das Verbot der Benutzung elektrischer Apparate in den Hotelzimmern. Noch immer werden von vielen Gästen Bügeleisen, Föhne, Kochgeräte usw. in den Zimmern benutzt und dadurch ein erheblicher Stromverbrauch verursacht. Man sollte grundsätzlich darauf dringen, diese Art der Strombenutzung einzuschränken; denn dieser Stromverbrauch ist in der heutigen Zeit nicht mehr gerechtfertigt.

Zur Ersparung von Kohle wäre auch zu erwägen, ob nicht die Abgabe von Bädern in den Beherbergungsbetrieben auf einige Tagesstunden beschränkt werden kann.
Jeder Inhaber eines Gaststätten- und Beherbergungsbetriebes wird bei einiger Überlegung noch weitere Einsparungsmöglichkeiten finden, und es darf erwartet werden, daß davon in reichstem Maße Gebrauch gemacht wird.


Brenn- und Markierungsverbot für Korken
Das Brennen und Markieren von Korken aller Art wird, wie die Hauptvereinigung der deutschen Weinbauwirtschaft mitteilt, auf Grund einer Anweisung des Leiters des Sonderausschusses ,,Sonstige Holzwaren im Hauptausschuß Wehrmacht- und allgemeines Gerät" mit sofortiger Wirkung verboten. Sektkorken dürfen zur Vermeidung von Schwierigkeiten beim Verschließen der Flaschen durch Anbringung eines Zeichens auf der ,,schlechten Kopfseite" markiert werden. Korkstopfen aller Art dürfen mit sofortiger Wirkung nur noch in höchstens drei Klassen sortiert werden. Das Bedrucken oder Bedruckenlassen von Kronenkorken wird mit sofortiger Wirkung verboten. Ein höchstens zweifarbiger Druck ist in den Fällen gestattet, in denen keine zweite gesetzmäßig gültige Kennzeichnung auf dem zu verschließenden Gefäß vorhanden ist oder angebracht wird.


Zweite Zuckerfreigabe 1942/43.
Als 2. Zuckerfreigabe 1942/43 bestimmte der Vorsitzende der Hauptvereinigung der deutschen Zuckerwirtschaft mit Wirkung vom Mittwoch, dem 28. Oktober 1942, 10 vH. der Jahresfreigaben 1942/43. Die vorstehende Freigabe gilt nur für Verkäufe zur prompten Lieferung.


Preisbildung
Lagerkostenzuschläge für deutsche Speisezwiebel. Ab 15. November 1942 darf gemäß einer Bekanntmachung der Hauptvereinigung der deutschen Gartenbauwirtschaft im Verkündungsblatt des Reichsnährstandes Nr. 83 vom 4. 12. 1942 ein Lagerkostenzuschlag von l,-— RM je 50 kg deutscher Speisezwiebeln erhoben werden. Dieser Lagerkostenzuschlag darf jedoch nur auf den laut Erlaß des Reichskommissars für die Preisbildung in den einzelnen Gebieten jeweils zulässigen Erzeugerhöchstpreis für Speisezwiebeln aufgeschlagen werden.


Preisbildung für ausländische Weine.
Der Reichskommissar hat im Deutschen Reichsanzeiger Nr. 289 vom 9. 12. 1942 eine Anordnung über die Preisbildung für ausländische Weine erlassen. Für den inländischen Verkauf bestimmter aus dem Ausland eingeführter Weine werden Preisbildungsvorschriften festgesetzt. Die Anordnung gilt nicht in den Alpen- und Donau-Reichsgauen, wohl aber in den eingegliederten Ostgebieten.

Einheitliche Preisgestaltung bei Weinlieferungen.
Wie die Hauptvereinigung der deutschen Weinbauwirtschaft mitteilt, hat zur einheitlichen Regölung der Preisgestaltung für Wein bei der Belieferung auf Grund von Bezugsanweisungen der Reichskommissar für die Preisbildung eine Anordnung erlassen, nach der sich bei Belieferung von Auslieferungslagern mit ausländischen Weinen durch Importeure in allen Fällen die liefernden Importeure und die die Auslieferungslager unterhaltenden Weinverteiler in die den Importeuren als Weinverteilern 1. Hand nach der Regelung über die Preisgestaltung französischer Konsumweine vom 30. April 1941 bzw. nach der Verordnung über die Preisbildung ausländischer Waren (Auslandswarenpreisverordnung) vom 15. Juli 1937 gestatteten Aufschläge zu teilen haben. Die Aufteilung der Aufschläge hat in der Weise zu erfolgen, daß die Importeure Ys und die Auslieferungslager unterhaltenden Weinverteiler % des der 1. Handelsstufe insgesamt zustehenden Aufschlages in Anspruch nehmen. Die von den Auslieferungslagern belieferten Weinverteilerbetriebe dürfen bei der Weitergabe dieser Weine höchstens die Aufschläge berechnen, die für Weinverteiler 2. Hand zulässig sind.


Berufserziehung
Anerkennung der einjährigen Haushaltsschule und der dreijährigen Hauswirtschaftsschule für die Ausbildung im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe. Der Reichswirtschaftsminister hatte durch Erlaß vom 17. Juli 1942 anerkannt, daß die Anrechnung eines erfolgreichen Besuches der einjährigen Haushaltsschule bei der Lehrzeit der Köchinnen und Kellnerinnen und der Besuch der dreijährigen Hauswirtschaftsschule bei der Lehrzeit für die Hotel- und Gaststättengehilfin berücksichtigt werden kann. Es sollte der Besuch der Haushaltsschule auf die Lehrzeit mit l/2 Jahr und der Besuch der Hauswirtschaftsschule mit einem Jahr angerechnet werden. Die Regelung galt für das Hotel- und Gaststättengewerbe in den Donau- und Alpen-Reichsgauen.
In einem neuen Erlaß vom 29. September 1942 hat der Reichswirtschaftsminister die früheren Anrechnungsmöglichkeiten bei den dreijährigen Hauswirtschaftsschulen erweitert und bestimmt: Der erfolgreiche Besuch der dreijährigen Hauswirtschaftsschulen in den Donau- und Alpenreichsgauen wird für eine Übergangszeit von 3 Jahren beim Eingehen eines Lehrvertrages als Hotel-und Gaststättengehilfin auf die Ausbildungszeit mit 2 Jahren angerechnet, so daß die betriebliche Ausbildung l Jahr beträgt. Die Übergangszeit endet am 30. September 1945. Während dieser Übergangszeit wird es die Aufgabe der Reichsgruppe Fremdenverkehr sein, in den Donau- und Alpen-Reichsgauen als Hotel- und Gaststättengehilfin vorwiegend betrieblich erfolgt und der Besuch der genehmigten und anerkannten Hauswirtschaftschulen in den Donau- und Alpen-Reichsgauen gemäß Erlaß III 13/40103/42 vom 17. 7. 1942 mit l Jahr auf die dreijährige Lehrzeit der Hotel- und Gaststättengehilfin angerechnet werden kann.
Hinsichtlich der Anrechnung des Besuchs der einjährigen Haushaltsschule bleibt es bei der früheren Regelung.
Arbeit sr echt


Beihilfen für Winterkartoffeln und Lohnstop.
Viele Betriebe gewähren ihren Gefolgschaftsleuten Beihilfen zur Anschaffung von Kohlen oder Winterkartoffeln. Soweit diese Beihilfen nicht zurückzuerstatten sind und soweit sie nicht schon vor der Lohnstopverordnung in gleicher Höhe regelmäßig ausgezahlt wurden, bedeuten sie eine Erhöhung der regelmäßigen Lohn- oder Gehaltseinkommen. Der Reichstreuhänder der Arbeit Mittelelbe macht daher jetzt darauf aufmerksam, daß diese Beihilfen einer Genehmigung bedürfen. Werden die Beihilfen dagegen als Vorschußdarlehn gewährt, die bei späteren Lohn- oder Gehaltszahlungen wieder einbehalten werden, so ist eine solche Genehmigung nicht nötig/ Hinsichtlich der unentgeltlichen Abgabe von Vitamultin an die Gefolgschaftsmitglieder hat nunmehr der Generalbevollmächtigte für den Arbeitseinsatz bestimmt, daß diese Abgabe eines besonderen Antrages auf eine Ausnahme vom Lohnstop nicht mehr bedarf.

Die Versorgung  der Gemeinschafts-Gaststätten   mit Gefolgschaftsmitgliedern.
Der Generalbevollmächtigte für den Arbeitseinsatz hat in einem Erlaß vom 10. September 1942 — Va Nr. 5240/77 — die Frage der Beschaffung von Arbeitskräften für Gemeinschafts-Gaststätten entsprechend einem Antrag der Fachgruppe Gemeinschaftsverpfleger geregelt.
In dem Erlaß wird zunächst der Gemeinschafts-Gaststätten (Gemeinschaftskantinen) erläutert und betont, daß die Zurverfügungstellung des erforderlichen Personals die Voraussetzung für eine schnelle und reibungslose Durchführung dieser Aktion ist. Soweit es sich um Betriebe handelt, die nur während der Mittagszeit ihre Räume für die Gemeinschaftsverpflegung bereit halten und in den Abendstunden wieder dem öffentlichen Verkehr dienen, kann das in diesen Betrieben bereits vorhandene Personal für die Gemeinschaftsverpflegung herangezogen werden; in diesen Fällen wird es sich höchstens um Zuweisung zusätzlicher Kräfte handeln. Sofern darüber hinaus ein Kräftebedarf vorhanden sein sollte, hat die Fachgruppe Gemeinschaftsverpfleger darum gebeten, die für die Gemeinschafts-Gaststätten benötigten Kräfte erforderlichenfalls im Wege der Dienstverpflichtung zuzuweisen. Bei der Bedeutung, die den Gemeinschafts-Gaststätten (Gemeinschaftskantinen) für die Verpflegung der werktätigen Bevölkerung zukommt, ist nach dem Erlaß dem Wunsche der Fachgruppe Gemeinschaftsverpfleger zu entsprechen. Erforderlichenfalls sind die den Arbeitsämtern von den Bezirksfachgruppen Gemeinschaftsverpfleger für einen Einsatz in den Gemeinschafts-Gaststätten in Vorschlag gebrachten Arbeitskräfte dienstzuverpflichten. Diese Dienstverpflichtung kann auf Grund der Verordnung zur Sicherstellung des Kräftebedarfes für Aufgaben von besonderer staatspolitischer Bedeutung vom 13. 2. 1939 erfolgen.
Steuerrecht


 

Quelle: Hotel und Gaststätte – vereinigt mit der Fachzeitschrift Die Küche, Heft 1, S. 1-2, Verlag der Deutschen Arbeitsfront GmbH, Januar 1943
 

.

Bier
Bier2
Bier3

Benutzerdefinierte Suche
 

Geselligkeit

Zur Sitemap